Rechtssatz RS0046204
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046204
Entscheidungsdatum
25.01.2024
Rechtssatz
Der Kläger muss in der Klage alle jene Angaben aufnehmen, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit erkennen kann. Die Klage ist daher nur dann ordnungsgemäß, wenn sie die in § 41 Abs 1 und 2 JN geforderten Angaben enthält. Der Kläger, der einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch nimmt, muss deshalb bereits in der Klage die Tatsachen, die den besonderen Gerichtsstand begründen, erwähnen und - wo das Gesetz dies fordert (§ 104 Abs 1 JN) - sogar urkundlich nachweisen (Fasching III 39). Nimmt also der Kläger einen Wahlgerichtsstand in Anspruch, dann hat er diesen in der Klage zu bezeichnen. Es ist nicht Sache des Gerichtes, bei der amtswegigen Prüfung seiner Zuständigkeit den in der Klage vorgetragenen Sachverhalt und die allenfalls der Klage beigelegten Urkunden von sich aus dahin zu untersuchen, ob seine Zuständigkeit als Wahlgerichtsstand aus irgendeinem der in den §§ 86 bis 104 JN oder in anderen Gesetzen (zB in § 368 EO) angeführten Tatbeständen gegeben sein könnte.Der Kläger muss in der Klage alle jene Angaben aufnehmen, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit erkennen kann. Die Klage ist daher nur dann ordnungsgemäß, wenn sie die in Paragraph 41, Absatz eins und 2 JN geforderten Angaben enthält. Der Kläger, der einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch nimmt, muss deshalb bereits in der Klage die Tatsachen, die den besonderen Gerichtsstand begründen, erwähnen und - wo das Gesetz dies fordert (Paragraph 104, Absatz eins, JN) - sogar urkundlich nachweisen (Fasching römisch drei 39). Nimmt also der Kläger einen Wahlgerichtsstand in Anspruch, dann hat er diesen in der Klage zu bezeichnen. Es ist nicht Sache des Gerichtes, bei der amtswegigen Prüfung seiner Zuständigkeit den in der Klage vorgetragenen Sachverhalt und die allenfalls der Klage beigelegten Urkunden von sich aus dahin zu untersuchen, ob seine Zuständigkeit als Wahlgerichtsstand aus irgendeinem der in den Paragraphen 86 bis 104 JN oder in anderen Gesetzen (zB in Paragraph 368, EO) angeführten Tatbeständen gegeben sein könnte.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 41/73
Entscheidungstext OGH 28.02.1973 5 Ob 41/73
- 2 Ob 540/82
Entscheidungstext OGH 15.06.1982 2 Ob 540/82
Auch
- 10 Ob 519/95
Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 519/95
Auch; nur: Der Kläger, der einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch nimmt, muss bereits in der Klage die Tatsachen, die den besonderen Gerichtsstand begründen, erwähnen. (T1)
Beisatz: Da in Streitsachen die Zuständigkeitsprüfung grundsätzlich (nur) aufgrund der Angaben in der Klage erfolgt, kann sich ein Kläger auf einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand später - insbesondere erst im Rechtsmittelverfahren - nicht auch auf noch weitere (Wahl-)Gerichtsstände berufen. Die klagende Partei ist zwar nicht gehalten, diese (weiteren) Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, jedoch jedenfalls das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorzubringen. (T2)
- 7 Ob 139/02w
Entscheidungstext OGH 07.08.2002 7 Ob 139/02w
Vgl; nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 174/02k
Entscheidungstext OGH 07.11.2002 6 Ob 174/02k
Auch
- 7 Ob 148/02v
Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 148/02v
Auch; nur: Der Kläger muss in der Klage alle jene Angaben aufnehmen, aus denen das Gericht seine Zuständigkeit erkennen kann. (T3)
nur T1; Beis wie T2 nur: Die klagende Partei ist zwar nicht gehalten, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, jedoch jedenfalls das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorzubringen. (T4)
- 3 Ob 2/04x
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 2/04x
Auch; nur T1; Beis wie T4
- 5 Ob 14/05b
Entscheidungstext OGH 08.01.2005 5 Ob 14/05b
nur T1; Beisatz: Fehlen solche Angaben, ist die Klage sofort ohne Verbesserungsverfahren zurückzuweisen. Das hat auch dann zu gelten, wenn Zuständigkeitsbehauptungen dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind. (T5)
- 2 Ob 106/04h
Entscheidungstext OGH 20.02.2006 2 Ob 106/04h
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Kläger muss nicht den richtigen Gerichtsstand benennen. (T6)
Beisatz: Hier: Verordnung (EG) 44/2001 (EuGVVO). (T7)
- 2 Ob 173/07s
Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 173/07s
Auch; nur T1; nur T3; Beis wie T5 nur: Der Kläger, der einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch nimmt, muss deshalb bereits in der Klage die Tatsachen, die den besonderen Gerichtsstand begründen, erwähnen. Nimmt also der Kläger einen Wahlgerichtsstand in Anspruch, dann hat er diesen in der Klage zu bezeichnen. (T8)
- 1 Ob 105/13t
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 105/13t
Auch; Beis wie T4
- 8 Ob 10/14z
Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 10/14z
Auch; Beisatz: Eine nach § 104 JN zulässige Gerichtsstandsvereinbarung muss in der Klage behauptet werden. (T9)
- 2 Ob 200/15y
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 200/15y
Vgl
- 6 Ob 137/19v
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 137/19v
nur T1; Beis wie T4
- 5 Ob 193/20y
Entscheidungstext OGH 31.05.2021 5 Ob 193/20y
Vgl; nur T1; Beis wie T4
- 9 ObA 11/23t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 9 ObA 11/23t
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6
Beisatz: Hier: Internationale Zuständigkeit. (T10)
- 5 Ob 163/23s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2023 5 Ob 163/23s
vgl
- 4 Ob 116/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.01.2024 4 Ob 116/23x
vgl; nur T1; Beisatz wie T2; nur T4; Beisatz wie T10
Schlagworte
a limine Zurückweisung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0046204
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19730228_OGH0002_0050OB00041_7300000_002