Der Revisionsrekurs ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig, er ist auch berechtigt.
Bei der Prüfung der Zuständigkeit, auch der inländischen Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit), ist gemäß § 41 Abs 2 JN zunächst von den Klagsangaben auszugehen (1 Ob 236/01i; RIS-Justiz RS0046204; Mayr in Rechberger2, § 41 JN, Rz 2). Wird ein anderer als der allgemeine Gerichtsstand in Anspruch genommen, so hat der Kläger schon in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen zu behaupten, die den besonderen Gerichtsstand begründen. Er ist nicht gehalten, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, er muss aber das erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen (7 Ob 202/00g, RIS-Justiz RS0046204). Die Kläger haben zwar in der Klage konkret Gerichtsstände genannt, es kam aber durch ihr Vorbringen nicht hervor, dass sie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausschließlich auf diese Gerichtsstände stützen wollen und nicht auf alle, die sich aus den Klagsangaben ableiten lassen, worauf der Revisionsrekurs zutreffend hinweist.Bei der Prüfung der Zuständigkeit, auch der inländischen Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit), ist gemäß Paragraph 41, Absatz 2, JN zunächst von den Klagsangaben auszugehen (1 Ob 236/01i; RIS-Justiz RS0046204; Mayr in Rechberger2, Paragraph 41, JN, Rz 2). Wird ein anderer als der allgemeine Gerichtsstand in Anspruch genommen, so hat der Kläger schon in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen zu behaupten, die den besonderen Gerichtsstand begründen. Er ist nicht gehalten, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, er muss aber das erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen (7 Ob 202/00g, RIS-Justiz RS0046204). Die Kläger haben zwar in der Klage konkret Gerichtsstände genannt, es kam aber durch ihr Vorbringen nicht hervor, dass sie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausschließlich auf diese Gerichtsstände stützen wollen und nicht auf alle, die sich aus den Klagsangaben ableiten lassen, worauf der Revisionsrekurs zutreffend hinweist.
Nach den Klagsangaben nehmen die Kläger die Beklagten zur ungeteilten Hand in Anspruch und begehren die Rückzahlung der für die Anlageformen bezahlten Beträge aus dem Titel des Schadenersatzes (wegen Vertragsverletzung und Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung). Damit ist zwanglos und zweifelsfrei genügend Tatachensubstrat zur Begründung des Wahlgerichtsstandes nach § 93 Abs 1 JN vorgebracht worden. Dieses Vorbringen erfuhr auch - entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes - im Rechtsmittelverfahren keine Änderung, sodass davon bei der umfassenden Prüfung der rechtlichen Beurteilung durch das Rekursgericht ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe auszugehen gewesen wäre. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft setzt das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft voraus (3 Ob 514/94). Eine materielle Streitgenossenschaft liegt nach § 11 Z 1 ZPO vor, wenn die gemeinschaftlich geklagten Personen in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. Jede Solidarverpflichtung reicht also aus, die verpflichteten Personen als Streigenossen nach § 93 Abs 1 JN gemeinsam zu klagen (3 Ob 514/94). Die Solidarschuld setzt keineswegs voraus, dass die gemeinschaftliche Schuld aus demselben Rechtsgrund entstand. Passive Korrealität liegt vor, wenn eine Mehrheit von Schuldnern auf Grund Vertrages oder Gesetzes dem Gläubiger gegenüber in einem persönlichen Verpflichtungsverhältnis für dieselbe Schuld steht, sohin jeder einzelne Schuldner auf Grund eines selbständigen Verpflichtungsgrundes persönlich mit seinem eigenen Vermögen für die Schuld haftet. Wesentlich ist nur, dass eine Erfüllungsgemeinschaft vorliegt und dem Gläubiger das Privileg zukommt, wählen zu können, auf welchen seiner Schuldner er zuerst greifen will (8 Ob 319/97s, 3 Ob 514/94, RIS-Justiz RS0017315). Ist daher neben dem Anspruch auf Schadenersatz auf Grund eines Vertrages ein Dritter deliktisch zum Ersatz desselben Schadens verpflichtet, liegt Korrealität und damit eine materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO vor (3 Ob 514/94). Dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft unterliegen auch solche Personen, die ihren Wohnsitz in einem Land haben, das kein Vertragsstaat der Europäischen Gemeinschaft ist (vgl RIS-Justiz RS0045425, Mayr in Rechberger2, § 93 JN, Rz 4). Es ist egal, an welcher Stelle ein Beklagter genannt wird, auf den die Zuständigkeitsvoraussetzungen zutreffen. Da bei der Zuständigkeitsprüfung bei Anhängigwerden der Streitsache von den Klagsangaben auszugehen ist (§ 41 Abs 2 JN), bleibt es den Beklagten unbenommen, die Unzuständigkeitseinrede zu erheben, über die das Gericht gesondert zu entscheiden hat (vgl Mayr aaO, § 41 JN, Rz 4, § 93 JN, Rz 4).Nach den Klagsangaben nehmen die Kläger die Beklagten zur ungeteilten Hand in Anspruch und begehren die Rückzahlung der für die Anlageformen bezahlten Beträge aus dem Titel des Schadenersatzes (wegen Vertragsverletzung und Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung). Damit ist zwanglos und zweifelsfrei genügend Tatachensubstrat zur Begründung des Wahlgerichtsstandes nach Paragraph 93, Absatz eins, JN vorgebracht worden. Dieses Vorbringen erfuhr auch - entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes - im Rechtsmittelverfahren keine Änderung, sodass davon bei der umfassenden Prüfung der rechtlichen Beurteilung durch das Rekursgericht ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe auszugehen gewesen wäre. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft setzt das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft voraus (3 Ob 514/94). Eine materielle Streitgenossenschaft liegt nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO vor, wenn die gemeinschaftlich geklagten Personen in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. Jede Solidarverpflichtung reicht also aus, die verpflichteten Personen als Streigenossen nach Paragraph 93, Absatz eins, JN gemeinsam zu klagen (3 Ob 514/94). Die Solidarschuld setzt keineswegs voraus, dass die gemeinschaftliche Schuld aus demselben Rechtsgrund entstand. Passive Korrealität liegt vor, wenn eine Mehrheit von Schuldnern auf Grund Vertrages oder Gesetzes dem Gläubiger gegenüber in einem persönlichen Verpflichtungsverhältnis für dieselbe Schuld steht, sohin jeder einzelne Schuldner auf Grund eines selbständigen Verpflichtungsgrundes persönlich mit seinem eigenen Vermögen für die Schuld haftet. Wesentlich ist nur, dass eine Erfüllungsgemeinschaft vorliegt und dem Gläubiger das Privileg zukommt, wählen zu können, auf welchen seiner Schuldner er zuerst greifen will (8 Ob 319/97s, 3 Ob 514/94, RIS-Justiz RS0017315). Ist daher neben dem Anspruch auf Schadenersatz auf Grund eines Vertrages ein Dritter deliktisch zum Ersatz desselben Schadens verpflichtet, liegt Korrealität und damit eine materielle Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO vor (3 Ob 514/94). Dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft unterliegen auch solche Personen, die ihren Wohnsitz in einem Land haben, das kein Vertragsstaat der Europäischen Gemeinschaft ist vergleiche RIS-Justiz RS0045425, Mayr in Rechberger2, Paragraph 93, JN, Rz 4). Es ist egal, an welcher Stelle ein Beklagter genannt wird, auf den die Zuständigkeitsvoraussetzungen zutreffen. Da bei der Zuständigkeitsprüfung bei Anhängigwerden der Streitsache von den Klagsangaben auszugehen ist (Paragraph 41, Absatz 2, JN), bleibt es den Beklagten unbenommen, die Unzuständigkeitseinrede zu erheben, über die das Gericht gesondert zu entscheiden hat vergleiche Mayr aaO, Paragraph 41, JN, Rz 4, Paragraph 93, JN, Rz 4).
Da sich die Zuständigkeit des Erstgerichtes bereits nach § 93 Abs 1 JN zwanglos aus den Klagsangaben ableiten lässt, ist auf die übrigen Rechtsfragen nicht weiter einzugehen.Da sich die Zuständigkeit des Erstgerichtes bereits nach Paragraph 93, Absatz eins, JN zwanglos aus den Klagsangaben ableiten lässt, ist auf die übrigen Rechtsfragen nicht weiter einzugehen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.