1. 1. Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass die bloße Verweisung in einem Rechtsmittel auf den Inhalt eines anderen Rechtsmittels oder eines sonstigen Schriftsatzes unbeachtlich ist (1 Ob 170/00g; 1 Ob 117/00p; 9 ObA 184/98v; SZ 69/209; 1 Ob 527/85 uva), ist doch ein Rechtsmittel eine in sich geschlossene selbständige Prozesshandlung, die - jedenfalls im streitigen Verfahren - durch eine Bezugnahme auf den Inhalt anderer Schriftsätze nicht ergänzt werden kann (1 Ob 527/85). Der in einer Verweisung liegende Inhaltsmangel eines Rechtsmittels ist überdies nicht verbesserungsfähig (1 Ob 170/00g; 9 ObA 184/98v; SZ 69/209; 1 Ob 527/85).
1. 2. Die klagende Partei macht Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens geltend, weil das Rekursgericht die Rüge des erstgerichtlichen Verfahrens angeblich nicht behandelt habe. Das Gericht zweiter Instanz hätte jedoch nach Ansicht der klagenden Partei "aus den im Rekurs aufgezeigten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird", eine "Verletzung der Anleitungspflicht" durch das Erstgericht annehmen müssen. Diese Mängelrüge ist im Lichte der eingangs erläuterten Rechtslage aus formalen Gründen unbeachtlich.
2. Wahrnehmung der prorogablen internationalen Unzuständigkeit:
2. 1. Für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit sind gemäß § 41 Abs 2 JN zunächst die Klageangaben maßgebend (7 Ob 76/01d). Die vor dem Hintergrund der Unterscheidung zwischen der prorogablen und unprorogablen internationalen Unzuständigkeit aufgeworfene Frage nach dem für die Zuständigkeitsprüfung bedeutsamen Prüfungsmaßstab (siehe dazu Mayr in Rechberger, ZPO2 § 42 JN Rz 6) ist hier, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, nicht zu beantworten.2. 1. Für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit sind gemäß Paragraph 41, Absatz 2, JN zunächst die Klageangaben maßgebend (7 Ob 76/01d). Die vor dem Hintergrund der Unterscheidung zwischen der prorogablen und unprorogablen internationalen Unzuständigkeit aufgeworfene Frage nach dem für die Zuständigkeitsprüfung bedeutsamen Prüfungsmaßstab (siehe dazu Mayr in Rechberger, ZPO2 Paragraph 42, JN Rz 6) ist hier, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, nicht zu beantworten.
2. 2. Im jüngeren Schrifttum wurde die Ansicht vertreten, sei der Mangel der internationalen Zuständigkeit durch Parteienvereinbarung oder rügelose Einlassung sanierbar (prorogable internationale Unzuständigkeit), so durch die Klage auch außerhalb des Anwendungsbereichs des EuGVÜ/LGVÜ nicht a limine litis zurückgewiesen werden (Ballon in Fasching2 § 43 JN Rz 1; Burgstaller, Probleme der Prorogation nach dem Lugano-Übereinkommen, JBl 1998, 691, 697 f), um dem Beklagten durch deren Zustellung die Streiteinlassung zu ermöglichen (Burgstaller, JBl 1998, 698) und den Kläger vor der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs im Falle der dann gebotenen neuerlichen Klageeinbringung im Ausland zu bewahren, weil die bei einem inländischen Gericht anhängig gemachte Klage nicht an ein ausländisches Gericht überwiesen werden könne (Ballon aaO).2. 2. Im jüngeren Schrifttum wurde die Ansicht vertreten, sei der Mangel der internationalen Zuständigkeit durch Parteienvereinbarung oder rügelose Einlassung sanierbar (prorogable internationale Unzuständigkeit), so durch die Klage auch außerhalb des Anwendungsbereichs des EuGVÜ/LGVÜ nicht a limine litis zurückgewiesen werden (Ballon in Fasching2 Paragraph 43, JN Rz 1; Burgstaller, Probleme der Prorogation nach dem Lugano-Übereinkommen, JBl 1998, 691, 697 f), um dem Beklagten durch deren Zustellung die Streiteinlassung zu ermöglichen (Burgstaller, JBl 1998, 698) und den Kläger vor der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs im Falle der dann gebotenen neuerlichen Klageeinbringung im Ausland zu bewahren, weil die bei einem inländischen Gericht anhängig gemachte Klage nicht an ein ausländisches Gericht überwiesen werden könne (Ballon aaO).
Burgstaller stützt seine Ansicht vor allem auf die Regelung des § 182 Abs 2 ZPO, nach der das Gericht den Parteien auch bei "Bedenken gegen das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit" die Gelegenheit zu einer Heilung nach § 104 JN geben muss. Nach einer a limine ausgesprochenen Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ermögliche § 230a ZPO einen Überweisungsantrag, bei "fehlender inländischer Gerichtsbarkeit" bedürfe es dagegen einer Ergänzung durch Analogie mit dem Ergebnis, dass die Klage dem Beklagten auch bei Vorliegen prorogabler internationaler Unzuständigkeit zuzustellen sei.Burgstaller stützt seine Ansicht vor allem auf die Regelung des Paragraph 182, Absatz 2, ZPO, nach der das Gericht den Parteien auch bei "Bedenken gegen das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit" die Gelegenheit zu einer Heilung nach Paragraph 104, JN geben muss. Nach einer a limine ausgesprochenen Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ermögliche Paragraph 230 a, ZPO einen Überweisungsantrag, bei "fehlender inländischer Gerichtsbarkeit" bedürfe es dagegen einer Ergänzung durch Analogie mit dem Ergebnis, dass die Klage dem Beklagten auch bei Vorliegen prorogabler internationaler Unzuständigkeit zuzustellen sei.
2. 3. Den referierten Lehrmeinungen ist nicht beizutreten. § 182 Abs 2 ZPO bezieht sich auf die mündliche Verhandlung. In dieser können sich Bedenken gegen die internationale Zuständigkeit ergeben, wenn das Gericht dieser Frage vorher keine Beachtung schenkte oder sich derartige Zweifel erst aus den Einwendungen des Beklagten oder auch aus einem ergänzenden Vorbringen des Klägers ergaben. Diese denkbaren Anwendungsfälle des § 182 Abs 2 ZPO tragen die Annahme, § 42 Abs 1 JN sei auf Fälle der prorogablen internationalen Unzuständigkeit nicht mehr anwendbar, nicht. Burgstallers Ansicht, der die Ausführungen Ballons (aaO) gedanklich entsprechen, scheitert daher, wie Mayr (in Rechberger, ZPO2 § 42 Rz 4, 6) zutreffend einwendet, am entgegengesetzten Wortlaut des Gesetzes. Somit fehlt es aber an einer Gesetzeslücke als Voraussetzung jeder Analogie. Nach § 42 Abs 1 JN und § 182 Abs 2 ZPO ist vielmehr die prorogable internationale Unzuständigkeit in verschiedenen Verfahrensstadien unterschiedlich zu behandeln. Der erkennende Senat gelangt daher zusammenfassend zum Ergebnis, dass eine Klage auch bei Vorliegen eines sanierbaren Mangels internationaler Zuständigkeit a limine litis zurückgewiesen werden darf.2. 3. Den referierten Lehrmeinungen ist nicht beizutreten. Paragraph 182, Absatz 2, ZPO bezieht sich auf die mündliche Verhandlung. In dieser können sich Bedenken gegen die internationale Zuständigkeit ergeben, wenn das Gericht dieser Frage vorher keine Beachtung schenkte oder sich derartige Zweifel erst aus den Einwendungen des Beklagten oder auch aus einem ergänzenden Vorbringen des Klägers ergaben. Diese denkbaren Anwendungsfälle des Paragraph 182, Absatz 2, ZPO tragen die Annahme, Paragraph 42, Absatz eins, JN sei auf Fälle der prorogablen internationalen Unzuständigkeit nicht mehr anwendbar, nicht. Burgstallers Ansicht, der die Ausführungen Ballons (aaO) gedanklich entsprechen, scheitert daher, wie Mayr (in Rechberger, ZPO2 Paragraph 42, Rz 4, 6) zutreffend einwendet, am entgegengesetzten Wortlaut des Gesetzes. Somit fehlt es aber an einer Gesetzeslücke als Voraussetzung jeder Analogie. Nach Paragraph 42, Absatz eins, JN und Paragraph 182, Absatz 2, ZPO ist vielmehr die prorogable internationale Unzuständigkeit in verschiedenen Verfahrensstadien unterschiedlich zu behandeln. Der erkennende Senat gelangt daher zusammenfassend zum Ergebnis, dass eine Klage auch bei Vorliegen eines sanierbaren Mangels internationaler Zuständigkeit a limine litis zurückgewiesen werden darf.
3. Zuständigkeit für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs:
3. 1. Der Oberste Gerichtshof befasste sich bereits in der Entscheidung 7 Ob 545/92 (= SZ 65/95) mit der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 BGBl 1961/200 (UN-Übereinkommen oder auch New Yorker Übereinkommen - abgedruckt bei Duchek/Schütz/Tarko, Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivilrechtssachen2 170 ff). Er sprach dort aus, dem Übereinkommen liege in der Frage nach der Nationalität eines Schiedspruchs das Territorialitätsprinzip zugrunde. Ein Schiedsspruch sei daher für den Vollstreckungsstaat ein ausländischer Schiedsspruch, wenn er in einem anderen Staat ergangen sei. Nach Art V Abs 1 lit e des Übereinkommens durch die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht werde, unter anderem nur dann versagt werden, wenn sie beweise, dass der Schiedsspruch von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen sei, aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt worden sei. Als zuständige Behörden seien mangels Wahl eines anderen Verfahrensrechts durch die Parteien die Behörden des Sitzstaats zu verstehen. Dieser Versagungsgrund könne nur wirksam werden, wenn das Recht des Sitzstaats seine Rechtseinrichtungen zur Anfechtung des Schiedsspruchs zur Verfügung stelle. Deshalb sei aus der erörterten Bestimmung die Pflicht jedes Vertragsstaats abzuleiten, den Parteien sein Anfechtungssystem dafür zugänglich zu machen, dass sie die in seinem Hoheitsgebiet ergangenen Schiedssprüche in dessen Rahmen überprüfen lassen können. Somit sei aber Art V Abs 1 lit e des Übereinkommens auch als Regelung der ausschließlichen Zuständigkeit für die Aufhebung und Suspendierung von Schiedssprüchen zu verstehen.3. 1. Der Oberste Gerichtshof befasste sich bereits in der Entscheidung 7 Ob 545/92 (= SZ 65/95) mit der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 BGBl 1961/200 (UN-Übereinkommen oder auch New Yorker Übereinkommen - abgedruckt bei Duchek/Schütz/Tarko, Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivilrechtssachen2 170 ff). Er sprach dort aus, dem Übereinkommen liege in der Frage nach der Nationalität eines Schiedspruchs das Territorialitätsprinzip zugrunde. Ein Schiedsspruch sei daher für den Vollstreckungsstaat ein ausländischer Schiedsspruch, wenn er in einem anderen Staat ergangen sei. Nach Artikel römisch fünf, Absatz eins, Litera e, des Übereinkommens durch die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht werde, unter anderem nur dann versagt werden, wenn sie beweise, dass der Schiedsspruch von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen sei, aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt worden sei. Als zuständige Behörden seien mangels Wahl eines anderen Verfahrensrechts durch die Parteien die Behörden des Sitzstaats zu verstehen. Dieser Versagungsgrund könne nur wirksam werden, wenn das Recht des Sitzstaats seine Rechtseinrichtungen zur Anfechtung des Schiedsspruchs zur Verfügung stelle. Deshalb sei aus der erörterten Bestimmung die Pflicht jedes Vertragsstaats abzuleiten, den Parteien sein Anfechtungssystem dafür zugänglich zu machen, dass sie die in seinem Hoheitsgebiet ergangenen Schiedssprüche in dessen Rahmen überprüfen lassen können. Somit sei aber Artikel römisch fünf, Absatz eins, Litera e, des Übereinkommens auch als Regelung der ausschließlichen Zuständigkeit für die Aufhebung und Suspendierung von Schiedssprüchen zu verstehen.
3. 2. Schafft die Regelung des Art V Abs 1 lit e des UN-Übereinkommens einen ausschließlichen Gerichtsstand für die Aufhebung und Suspendierung von Schiedssprüchen eines Vertragsstaats - hier bei einem chinesischen Gericht -, so wären im Anlassfall die Bestimmungen des § 596 Abs 1 iVm § 582 ZPO verdrängt. Das von der klagenden Partei angerufene inländische Gericht könnte dann nur aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig sein. Eine solche wurde jedoch nicht behauptet. Offenkundig deshalb wendet sich die klagende Partei gegen die Entscheidung 7 Ob 545/92 (= SZ 65/95) und verficht den Standpunkt, aus den in Art V Abs 2 lit a und Art V Abs 1 lit a bis d des Übereinkommens geregelten Versagungsgründen sei herzuleiten, dass das angerufene Gericht doch gemäß § 596 Abs 1 iVm § 582 ZPO für die eingebrachte Aufhebungsklage international zuständig sei.3. 2. Schafft die Regelung des Artikel römisch fünf, Absatz eins, Litera e, des UN-Übereinkommens einen ausschließlichen Gerichtsstand für die Aufhebung und Suspendierung von Schiedssprüchen eines Vertragsstaats - hier bei einem chinesischen Gericht -, so wären im Anlassfall die Bestimmungen des Paragraph 596, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 582, ZPO verdrängt. Das von der klagenden Partei angerufene inländische Gericht könnte dann nur aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig sein. Eine solche wurde jedoch nicht behauptet. Offenkundig deshalb wendet sich die klagende Partei gegen die Entscheidung 7 Ob 545/92 (= SZ 65/95) und verficht den Standpunkt, aus den in Artikel römisch fünf, Absatz 2, Litera a, und Artikel römisch fünf, Absatz eins, Litera a bis d des Übereinkommens geregelten Versagungsgründen sei herzuleiten, dass das angerufene Gericht doch gemäß Paragraph 596, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 582, ZPO für die eingebrachte Aufhebungsklage international zuständig sei.
Die klagende Partei übersieht, dass zwischen der internationalen Zuständigkeit für eine Klage auf Aufhebung eines ausländischen Schiedsspruchs und der für die Geltendmachung von Gründen für die Versagung der Vollstreckbarerklärung für Österreich in Ansehung eines solchen Exekutionstitels zu unterscheiden ist. Allfällige Versagungsgründe können vor den österreichischen Gerichten ohnehin gemäß § 84 Abs 2 Z 2 und Abs 3 EO idF der EO-Novelle 2000 BGBl I 2000/59 im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung im Wege eines Rekurses oder einer Rekursbeantwortung in Durchbrechung des im Exekutionsverfahren sonst geltenden Neuerungsverbots ins Treffen geführt werden (Jakusch in Angst, EO § 84 Rz 25 ff). Demzufolge kann aus den von der klagenden Partei in Anspruch genommenen Versagungsgründen nicht auf eine Beseitigung der ausschließlichen Zuständigkeit für die Klage auf Aufhebung eines ausländischen Schiedsspruchs nach Art V Abs 1 lit e des UN-Übereinkommens geschlossen werden. An den bereits in der Entscheidung 7 Ob 545/92 (= SZ 65/95) erläuterten Grundsätzen ist daher festzuhalten. Danach ist aber die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbarkeit für die Klage auf Aufhebung eines chinesischen Schiedsspruchs im Anlassfall zu verneinen. Die Entscheidung hängt somit nicht von der Lösung jener Rechtsfrage ab, derentwegen das Gericht zweiter Instanz den ordentlichen Revisionsrekurs zuließ, scheidet doch eine Anknüpfung an den Zuständigkeitstatbestand gemäß § 596 Abs 1 iVm § 582 Abs 1 Satz 2 erster Halbsatz ZPO nach allen bisherigen Erwägungen jedenfalls aus. Es muss daher nicht mehr erörtert werden, ob die klagende Partei das von ihr angestrebte Ziel mit Hilfe des von ihr herangezogenen Zuständigkeitstatbestands gemäß § 596 Abs 1 iVm § 582 Abs 1 Satz 2 erster Halbsatz ZPO erreichen könnte, wenn nicht an den ausschließlichen Gerichtsstand nach Art V Abs 1 lit e des UN-Übereinkommens anzuknüpfen wäre.Die klagende Partei übersieht, dass zwischen der internationalen Zuständigkeit für eine Klage auf Aufhebung eines ausländischen Schiedsspruchs und der für die Geltendmachung von Gründen für die Versagung der Vollstreckbarerklärung für Österreich in Ansehung eines solchen Exekutionstitels zu unterscheiden ist. Allfällige Versagungsgründe können vor den österreichischen Gerichten ohnehin gemäß Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, EO in der Fassung der EO-Novelle 2000 BGBl I 2000/59 im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung im Wege eines Rekurses oder einer Rekursbeantwortung in Durchbrechung des im Exekutionsverfahren sonst geltenden Neuerungsverbots ins Treffen geführt werden (Jakusch in Angst, EO Paragraph 84, Rz 25 ff). Demzufolge kann aus den von der klagenden Partei in Anspruch genommenen Versagungsgründen nicht auf eine Beseitigung der ausschließlichen Zuständigkeit für die Klage auf Aufhebung eines ausländischen Schiedsspruchs nach Artikel römisch fünf, Absatz eins, Litera e, des UN-Übereinkommens geschlossen werden. An den bereits in der Entscheidung 7 Ob 545/92 (= SZ 65/95) erläuterten Grundsätzen ist daher festzuhalten. Danach ist aber die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbarkeit für die Klage auf Aufhebung eines chinesischen Schiedsspruchs im Anlassfall zu verneinen. Die Entscheidung hängt somit nicht von der Lösung jener Rechtsfrage ab, derentwegen das Gericht zweiter Instanz den ordentlichen Revisionsrekurs zuließ, scheidet doch eine Anknüpfung an den Zuständigkeitstatbestand gemäß Paragraph 596, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 582, Absatz eins, Satz 2 erster Halbsatz ZPO nach allen bisherigen Erwägungen jedenfalls aus. Es muss daher nicht mehr erörtert werden, ob die klagende Partei das von ihr angestrebte Ziel mit Hilfe des von ihr herangezogenen Zuständigkeitstatbestands gemäß Paragraph 596, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 582, Absatz eins, Satz 2 erster Halbsatz ZPO erreichen könnte, wenn nicht an den ausschließlichen Gerichtsstand nach Artikel römisch fünf, Absatz eins, Litera e, des UN-Übereinkommens anzuknüpfen wäre.
Dem Revisionsrekurs ist somit nicht Folge zu geben.
4. Kosten:
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf § 40 und § 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraph 40, und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.