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Rechtssatz RS0115861

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115861

Geschäftszahl

1Ob236/01i

Entscheidungsdatum

22.10.2001

Norm

EO §84 Abs2 Z2
EO §84 Abs3
UN - Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV

Rechtssatz

Es ist zwischen der internationalen Zuständigkeit für eine Klage auf Aufhebung eines ausländischen Schiedsspruchs und der für die Geltendmachung von Gründen für die Versagung der Vollstreckbarerklärung für Österreich in Ansehung eines solchen Exekutionstitels zu unterscheiden. Allfällige Versagungsgründe können vor den österreichischen Gerichten gemäß Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, EO in der Fassung der EO-Novelle 2000 BGBl römisch eins 2000/59 im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung im Wege eines Rekurses oder einer Rekursbeantwortung in Durchbrechung des im Exekutionsverfahren sonst geltenden Neuerungsverbots ins Treffen geführt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115861

Dokumentnummer

JJR_20011022_OGH0002_0010OB00236_01I0000_003