Rechtssatz RS0115861
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115861
Entscheidungsdatum
22.10.2001
Norm
EO §84 Abs2 Z2
EO §84 Abs3
UN - Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV
Rechtssatz
Es ist zwischen der internationalen Zuständigkeit für eine Klage auf Aufhebung eines ausländischen Schiedsspruchs und der für die Geltendmachung von Gründen für die Versagung der Vollstreckbarerklärung für Österreich in Ansehung eines solchen Exekutionstitels zu unterscheiden. Allfällige Versagungsgründe können vor den österreichischen Gerichten gemäß § 84 Abs 2 Z 2 und Abs 3 EO idF der EO-Novelle 2000 BGBl I 2000/59 im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung im Wege eines Rekurses oder einer Rekursbeantwortung in Durchbrechung des im Exekutionsverfahren sonst geltenden Neuerungsverbots ins Treffen geführt werden.Es ist zwischen der internationalen Zuständigkeit für eine Klage auf Aufhebung eines ausländischen Schiedsspruchs und der für die Geltendmachung von Gründen für die Versagung der Vollstreckbarerklärung für Österreich in Ansehung eines solchen Exekutionstitels zu unterscheiden. Allfällige Versagungsgründe können vor den österreichischen Gerichten gemäß Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, EO in der Fassung der EO-Novelle 2000 BGBl römisch eins 2000/59 im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung im Wege eines Rekurses oder einer Rekursbeantwortung in Durchbrechung des im Exekutionsverfahren sonst geltenden Neuerungsverbots ins Treffen geführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115861
Dokumentnummer
JJR_20011022_OGH0002_0010OB00236_01I0000_003