Das Rekursgericht hat zutreffend die internationale Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes bejaht und die diesbzügliche Einrede der beklagten Partei verworfen, weshalb auf die Richtigkeit der wiedergegebenen Begründung der angefochtenen Entscheidung - zumal dieser im Revisionsrekurs auch keine substantiell neuen Argumente entgegengehalten werden - verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 zweiter Satz iVm § 528a ZPO). Ergänzend (und auch klarstellend) ist den Ausführungen im Revisionsrekurs darüber hinaus noch Folgendes zu erwidern:Das Rekursgericht hat zutreffend die internationale Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes bejaht und die diesbzügliche Einrede der beklagten Partei verworfen, weshalb auf die Richtigkeit der wiedergegebenen Begründung der angefochtenen Entscheidung - zumal dieser im Revisionsrekurs auch keine substantiell neuen Argumente entgegengehalten werden - verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO). Ergänzend (und auch klarstellend) ist den Ausführungen im Revisionsrekurs darüber hinaus noch Folgendes zu erwidern:
Nach der Grundregel des Art 2 EuGVÜ hat der Kläger den Beklagten in dessen Wohnsitz-(Sitz-)staat zu klagen; vor anderen Gerichten als denen des Wohnsitz-(Sitz-)staates kann der Beklagte nur dann geklagt werden, wenn eine besondere Zuständigkeit nach den Art 5 bis 18 besteht (Art 3 EuGVÜ; JBl 1998, 518; 9 ObA 247/98h). Von den besonderen Zuständigkeiten des EuGVÜ stützt sich die Klägerin hier auf jene des Art 5 Nr 1, und zwar jene des Erfüllungsgerichtsstandes aus dem beiderseitigen Vertragsverhältnis laut Vereinbarung vom 30. 7. 1987. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner (unveröffentlichten) Entscheidung 2 Ob 575/93 (RS0019117) ausgeführt hat, beruhen - wie hier - rechtsgeschäftlich begründete Schuldverhältnisse sowohl nach dem Obligationenrecht der BRD als auch dem österreichischen Schuldrecht auf der Privatautonomie der Parteien, wofür (im Rahmen des jeweiligen positiven Rechts und innerhalb der Schranken der guten Sitten) grundsätzliche Gestaltungsfreiheit besteht. Beide Rechtsordnungen haben hiebei den Vertragstyp des "Rahmen- oder Mantelvertrages" entwickelt, der sich vom - ebenfalls in beiden Rechtsbereichen gesetzlich geregelten - Vorvertrag (§ 936 ABGB; zur deutschen Rechtslage vgl etwa Heinrichs in Palandt, BGB57 Rn 19 Einf v § 145) dadurch unterscheidet, dass er einen bereits gültigen Vertrag, einen Hauptvertrag, darstellt und nicht bloß zum Abschluss eines bestimmten Vertrages (oder mehrerer bestimmter Verträge), dessen wesentliche Punkte er selbst erfüllt, zwingt, und dann vorliegt, wenn Parteien (vor allem Kaufleute wie etwa Produzenten und Großhandelsketten), die miteinander eine größere Anzahl gleichartiger oder ähnlicher Rechtsgeschäfte abschließen wollen, im Vorhinein den rechtlichen Rahmen, also bestimmte Bedingungen für künftige Einzelverträge, abstecken (wollen). Solche Rahmenvereinbarungen sind häufig mit Abnahme- oder Lieferverpflichtungen gekoppelt (nochmals 2 Ob 575/93 mwN), wie dies auch hier bereits in Punkt 1. der Vereinbarung der Streitteile ausdrücklich festgelegt und - insoweit von der beklagten Partei unwidersprochen - über viele Jahre einvernehmlich gehandhabt wurde. Zutreffend hat das Rekursgericht daher auch darauf verwiesen, dass die klagende Partei ihre Ansprüche auf Rechnungslegung und darauf fußend auch auf Zahlung (im Sinne einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO) - nach den für die Prüfung auch der internationalen Zuständigkeit allein maßgeblichen Klagsangaben (§ 41 Abs 2 JN; 7 Ob 132/00p mwN; vgl auch EuGH 15. 1. 1987 Rs 266/85 Shenavai/Kreischer) - nicht aus einem konkreten Liefervertrag, sondern (ausschließlich) aus einer (einseitigen) Verletzung der Rahmenvereinbarung durch die beklagte Partei (nämlich nicht vertragskonformer Beendigung der Lieferverpflichtung des gesamten von der beklagten Partei produzierten Halbfabrikats zur Veredelung durch die klagende Partei in Innsbruck) ableitet. Dieser Verpflichtung hatte jedoch die beklagte Partei - wie sich auch aus dem Wortlaut der Vereinbarung (Punkt 1. derselben) unzweifelhaft ergibt - jedenfalls in Innsbruck, also Österreich, und damit am Sitz des angerufenen Erstgerichtes nachzukommen.Nach der Grundregel des Artikel 2, EuGVÜ hat der Kläger den Beklagten in dessen Wohnsitz-(Sitz-)staat zu klagen; vor anderen Gerichten als denen des Wohnsitz-(Sitz-)staates kann der Beklagte nur dann geklagt werden, wenn eine besondere Zuständigkeit nach den Artikel 5 bis 18 besteht (Artikel 3, EuGVÜ; JBl 1998, 518; 9 ObA 247/98h). Von den besonderen Zuständigkeiten des EuGVÜ stützt sich die Klägerin hier auf jene des Artikel 5, Nr 1, und zwar jene des Erfüllungsgerichtsstandes aus dem beiderseitigen Vertragsverhältnis laut Vereinbarung vom 30. 7. 1987. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner (unveröffentlichten) Entscheidung 2 Ob 575/93 (RS0019117) ausgeführt hat, beruhen - wie hier - rechtsgeschäftlich begründete Schuldverhältnisse sowohl nach dem Obligationenrecht der BRD als auch dem österreichischen Schuldrecht auf der Privatautonomie der Parteien, wofür (im Rahmen des jeweiligen positiven Rechts und innerhalb der Schranken der guten Sitten) grundsätzliche Gestaltungsfreiheit besteht. Beide Rechtsordnungen haben hiebei den Vertragstyp des "Rahmen- oder Mantelvertrages" entwickelt, der sich vom - ebenfalls in beiden Rechtsbereichen gesetzlich geregelten - Vorvertrag (Paragraph 936, ABGB; zur deutschen Rechtslage vergleiche etwa Heinrichs in Palandt, BGB57 Rn 19 Einf v Paragraph 145,) dadurch unterscheidet, dass er einen bereits gültigen Vertrag, einen Hauptvertrag, darstellt und nicht bloß zum Abschluss eines bestimmten Vertrages (oder mehrerer bestimmter Verträge), dessen wesentliche Punkte er selbst erfüllt, zwingt, und dann vorliegt, wenn Parteien (vor allem Kaufleute wie etwa Produzenten und Großhandelsketten), die miteinander eine größere Anzahl gleichartiger oder ähnlicher Rechtsgeschäfte abschließen wollen, im Vorhinein den rechtlichen Rahmen, also bestimmte Bedingungen für künftige Einzelverträge, abstecken (wollen). Solche Rahmenvereinbarungen sind häufig mit Abnahme- oder Lieferverpflichtungen gekoppelt (nochmals 2 Ob 575/93 mwN), wie dies auch hier bereits in Punkt 1. der Vereinbarung der Streitteile ausdrücklich festgelegt und - insoweit von der beklagten Partei unwidersprochen - über viele Jahre einvernehmlich gehandhabt wurde. Zutreffend hat das Rekursgericht daher auch darauf verwiesen, dass die klagende Partei ihre Ansprüche auf Rechnungslegung und darauf fußend auch auf Zahlung (im Sinne einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO) - nach den für die Prüfung auch der internationalen Zuständigkeit allein maßgeblichen Klagsangaben (Paragraph 41, Absatz 2, JN; 7 Ob 132/00p mwN; vergleiche auch EuGH 15. 1. 1987 Rs 266/85 Shenavai/Kreischer) - nicht aus einem konkreten Liefervertrag, sondern (ausschließlich) aus einer (einseitigen) Verletzung der Rahmenvereinbarung durch die beklagte Partei (nämlich nicht vertragskonformer Beendigung der Lieferverpflichtung des gesamten von der beklagten Partei produzierten Halbfabrikats zur Veredelung durch die klagende Partei in Innsbruck) ableitet. Dieser Verpflichtung hatte jedoch die beklagte Partei - wie sich auch aus dem Wortlaut der Vereinbarung (Punkt 1. derselben) unzweifelhaft ergibt - jedenfalls in Innsbruck, also Österreich, und damit am Sitz des angerufenen Erstgerichtes nachzukommen.
Nach Art 5 Nr 1 erster Fall des hier unstrittig zur Anwendung gelangenden EuGVÜ (zum Inkrafttreten gegenüber der BRD siehe BGBl III 1998/207) kann eine Person, die ihren Wohnsitz (bei juristischen Personen ihren Sitz: Art 53 Abs 1) in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" ist hiebei übereinkommensautonom (also nicht nach lex fori oder lex causae) zu ermitteln (RV 1285 BlgNR 20. GP, 18 [zum EuGVÜ]; SZ 70/176 [zum wortgleichen Art 5 LGVÜ]; RS0108473; EuGH 22. 3. 1983 Rs 34/82 Peters/ZNAV und 8. 3. 1988 Rs 9/87 Arcado/Haviland). Darunter fallen nicht nur primäre vertragliche Ansprüche (wie Zahlung oder Lieferung), sondern auch vertraglicher Schadenersatz und Gewährleistung (RV aaO) sowie Neben- bzw Sekundäransprüche wie die Verpflichtung zur Rechnungslegung (Simotta in Fasching I2 Rz 95 zu § 88 JN). In Nr 1 des Art 5 kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen (RS0108473; zuletz 7 Ob 132/00p).Nach Artikel 5, Nr 1 erster Fall des hier unstrittig zur Anwendung gelangenden EuGVÜ (zum Inkrafttreten gegenüber der BRD siehe BGBl römisch drei 1998/207) kann eine Person, die ihren Wohnsitz (bei juristischen Personen ihren Sitz: Artikel 53, Absatz eins,) in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" ist hiebei übereinkommensautonom (also nicht nach lex fori oder lex causae) zu ermitteln Regierungsvorlage 1285 BlgNR 20. GP, 18 [zum EuGVÜ]; SZ 70/176 [zum wortgleichen Artikel 5, LGVÜ]; RS0108473; EuGH 22. 3. 1983 Rs 34/82 Peters/ZNAV und 8. 3. 1988 Rs 9/87 Arcado/Haviland). Darunter fallen nicht nur primäre vertragliche Ansprüche (wie Zahlung oder Lieferung), sondern auch vertraglicher Schadenersatz und Gewährleistung Regierungsvorlage aaO) sowie Neben- bzw Sekundäransprüche wie die Verpflichtung zur Rechnungslegung (Simotta in Fasching I2 Rz 95 zu Paragraph 88, JN). In Nr 1 des Artikel 5, kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen (RS0108473; zuletz 7 Ob 132/00p).
Der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, im Sinne von Art 5 Nr 1 EuGVÜ bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (EuGH 6. 10. 1976 Rs 12/76 Tessili/Dunlop und 29. 6. 1994 Rs C-288/92 Custom/Stava; RS0110434 und 0110700). Die Bestimmung des Erfüllungsortes richtet sich hiebei in erster Linie nach der Parteienvereinbarung (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano, Rz 11 zu Art 5; 2 Ob 251/98w). Ein solcher wurde für die eingeklagten Verbindlichkeiten - unstrittig - zwischen den Parteien weder (ausdrücklich) vereinbart noch eine Rechtswahl getroffen. Das auf die vorliegende Vertragsbeziehung in Bezug auf die Rahmenvereinbarung - nur aus dieser werden ja nach dem bereits Ausgeführten die verfahrensgegenständlichen Ansprüche abgeleitet - anzuwendende Recht ist daher nach dem österreichischen Kollisionsrecht zu ermitteln. Dabei ist - wie das Rekursgericht ebenfalls bereits zutreffend hervorgehoben hat - (noch) das IPRG maßgebend, weil das vorliegende Vertragsverhältnis noch vor dem Inkrafttreten des EVÜ (BGBl 1998/166) begründet wurde (Klauser, EuGVÜ und EVÜ, 40). Haben die Parteien einen Erfüllungsort vereinbart, so bestimmt diejenige Rechtsordnung den Erfüllungsort, die auf den zugrundeliegenden Vertrag anwendbar ist (Czernich/Tiefenthaler, aaO Rz 15 zu Art 5; maßgebend ist somit das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht einschließlich des Kollisionsrechtes des befassten Gerichtes (Tiefenthaler, LGVÜ:Der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, im Sinne von Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (EuGH 6. 10. 1976 Rs 12/76 Tessili/Dunlop und 29. 6. 1994 Rs C-288/92 Custom/Stava; RS0110434 und 0110700). Die Bestimmung des Erfüllungsortes richtet sich hiebei in erster Linie nach der Parteienvereinbarung (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano, Rz 11 zu Artikel 5,; 2 Ob 251/98w). Ein solcher wurde für die eingeklagten Verbindlichkeiten - unstrittig - zwischen den Parteien weder (ausdrücklich) vereinbart noch eine Rechtswahl getroffen. Das auf die vorliegende Vertragsbeziehung in Bezug auf die Rahmenvereinbarung - nur aus dieser werden ja nach dem bereits Ausgeführten die verfahrensgegenständlichen Ansprüche abgeleitet - anzuwendende Recht ist daher nach dem österreichischen Kollisionsrecht zu ermitteln. Dabei ist - wie das Rekursgericht ebenfalls bereits zutreffend hervorgehoben hat - (noch) das IPRG maßgebend, weil das vorliegende Vertragsverhältnis noch vor dem Inkrafttreten des EVÜ (BGBl 1998/166) begründet wurde (Klauser, EuGVÜ und EVÜ, 40). Haben die Parteien einen Erfüllungsort vereinbart, so bestimmt diejenige Rechtsordnung den Erfüllungsort, die auf den zugrundeliegenden Vertrag anwendbar ist (Czernich/Tiefenthaler, aaO Rz 15 zu Artikel 5,; maßgebend ist somit das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht einschließlich des Kollisionsrechtes des befassten Gerichtes (Tiefenthaler, LGVÜ:
Gerichtsstand am "Erfüllungsort des Bereicherungsanspruchs"? ÖJZ 1998, 544 [545]; SZ 71/145). Auf das IPR des Forums kommt es nur dann nicht an, wenn materielles Einheitsrecht eingreift und dieses seinen Anwendungsbereich unabhängig vom Kollisionsrecht bestimmt, wie zB das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980 (UN-Kaufrecht [im -Folgenden UNK]; SZ 71/145). Ist auf das Vertragsverhältnis UN-Kaufrecht anzuwenden, bestimmt sich der Erfüllungsort für die jeweilige vertragliche Verpflichtung aus diesen Bestimmungen (Tiefenthaler, ÖJZ 1998, 545).
Österreich und Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens (BGBl 1988/96), wirksam freilich erst ab 1. 1. 1989 (Österreich) bzw 1. 1. 1991 (Deutschland: BGBl 1990/303; Art 100; Karollus, UN-Kaufrecht, 10; Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, 1089 f); eine Bindung der Vertragsstaaten an das UNK ergibt sich daher ebenfalls erst seit diesen Daten (Karollus, aaO 36). Der Vertragsabschluss (Rahmenvereinbarung) der Streitteile hier liegt zeitlich davor, datiert er doch bereits vom 30. 7. 1987. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die hier verfahrensgegenständliche (Werk-)Lieferung von Halbfabrikaten zur Veredelung zu Fertigfabrikaten als "Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware" im Sinne des Art 3 Abs 1 UNK "Kaufverträgen über Waren" (im Sinne dessen Art 1 Abs 1) überhaupt gleichsteht; die beklagte Partei (als Bestellerin) hatte nämlich (unstrittig) "einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe [eben die Halbfabrikate Resitrix] selbst zur Verfügung zu stellen" (Art 3 Abs 1 zweiter Halbsatz UNK), wobei ein Stoffbeitrag des Bestellers (der die Anwendbarkeit des UNK ausschließen würde) jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn dieser die herzustellende Ware entscheidend prägt (Karollus, aaO 23; vgl hingegen Siehr in Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Rz 3 und 4 zu Art 3, der darauf abstellt, ob der Besteller "wertmäßig mehr zu liefern hat als der Unternehmer selbst"). Da es hier jedoch schon am zeitlichen Geltungsbereich mangelt, brauchen Fragen des sachlichen Geltungsbereiches nicht weiter und tiefergehender untersucht zu werden, sodass es bei diesen Hinweisen sein Bewenden haben kann.Österreich und Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens (BGBl 1988/96), wirksam freilich erst ab 1. 1. 1989 (Österreich) bzw 1. 1. 1991 (Deutschland: BGBl 1990/303; Artikel 100,; Karollus, UN-Kaufrecht, 10; Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, 1089 f); eine Bindung der Vertragsstaaten an das UNK ergibt sich daher ebenfalls erst seit diesen Daten (Karollus, aaO 36). Der Vertragsabschluss (Rahmenvereinbarung) der Streitteile hier liegt zeitlich davor, datiert er doch bereits vom 30. 7. 1987. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die hier verfahrensgegenständliche (Werk-)Lieferung von Halbfabrikaten zur Veredelung zu Fertigfabrikaten als "Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware" im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, UNK "Kaufverträgen über Waren" (im Sinne dessen Artikel eins, Absatz eins,) überhaupt gleichsteht; die beklagte Partei (als Bestellerin) hatte nämlich (unstrittig) "einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe [eben die Halbfabrikate Resitrix] selbst zur Verfügung zu stellen" (Artikel 3, Absatz eins, zweiter Halbsatz UNK), wobei ein Stoffbeitrag des Bestellers (der die Anwendbarkeit des UNK ausschließen würde) jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn dieser die herzustellende Ware entscheidend prägt (Karollus, aaO 23; vergleiche hingegen Siehr in Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Rz 3 und 4 zu Artikel 3,, der darauf abstellt, ob der Besteller "wertmäßig mehr zu liefern hat als der Unternehmer selbst"). Da es hier jedoch schon am zeitlichen Geltungsbereich mangelt, brauchen Fragen des sachlichen Geltungsbereiches nicht weiter und tiefergehender untersucht zu werden, sodass es bei diesen Hinweisen sein Bewenden haben kann.
Wie bereits mehrfach betont, stützt die Klägerin ihre Klage nicht bloß primär, sondern ausschließlich auf eine Verletzung dieser Rahmenvereinbarung über das mit der beklagten Partei ihr für die Zukunft (so ihr Standpunkt) exklusiv eingeräumte und exklusiv übertragene Veredelungsrecht der Halb- in die späteren Fertigfabrikate. Auch im Revisionsrekurs der beklagten Partei wird die Argumentation ausschließlich auf die Beurteilung dieser Rahmenvereinbarung gelegt und die vom Rekursgericht hiezu gepflogene rechtliche Beurteilung als "nicht überzeugend" moniert, indem argumentiert wird, dass diese Vereinbarung "im Ergebnis nicht anders zu beurteilen ist als der einzelne Werkvertrag"; soweit (wie schon in den Vorinstanzen) überdies der Standpunkt vertreten wird, beim Begehren der Klägerin handle es sich überhaupt um die Geltendmachung einer "Unterlassungspflicht", für welche jedenfalls der Erfüllungsort Deutschland sein müsste, ist ihr bloß entgegenzuhalten, dass das Klagebegehren gerade nicht auf Unterlassung, sondern auf Rechnungslegung und Zahlung gerichtet ist, sodass die diesbezüglichen Ausführungen im Rechtsmittel schon aus dieser Überlegung von vornherein scheitern müssen.
Aber auch sonst vermag der erkennende Senat der beklagten Partei nicht zu folgen. Als entgeltlicher synallagmatischer Vertrag unterliegt die Rahmenvereinbarung jedenfalls § 36 IPRG, der - subsidiär gegenüber Rechtswahl und den Sonderregeln der §§ 38 ff leg cit - das Recht am Sitz des Erbringers der "charakteristischen Leistung" beruft (Schwimann in Rummel, ABGB II2 Rz 1a und 3 zu § 36 IPRG), das ist also beim Werk- und Werklieferungsvertrag der Sitz des Werkunternehmers (Schwimann, aaO Rz 3). Die charakteristischen Leistungen laut Rahmenvereinbarung sollten jedenfalls (und ausschließlich) in der Fertigungsstätte der Klägerin in Innsbruck, also Österreich, erbracht werden. Die damit berufene materiell-rechtlich maßgebliche Norm für die Beurteilung des Erfüllungsortes ist demnach § 905 (iVm § 1420) ABGB. Dieser wiederum normiert, dass nur dann, wenn der Erfüllungsort "weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zwecke des Geschäftes bestimmt werden kann", derselbe an dem Ort anzunehmen ist, wo der Schuldner (hier also die beklagte Partei) zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz bzw bei "gewerblichen oder geschäftlichen Unternehmen" den Ort der Niederlassung hat. Auch aus diesem Blickwinkel muss aber der Erfüllungsort - jedenfalls für die Rahmenvereinbarung, welche ausschließlich Gegenstand der Klage (und auch des Rechtsmittels) ist - schon nach der "Verabredung" der Streitteile, aber auch nach "Natur und Zweck" der vertraglichen Verbindlichkeit zwischen denselben in Innsbruck erblickt werden.Aber auch sonst vermag der erkennende Senat der beklagten Partei nicht zu folgen. Als entgeltlicher synallagmatischer Vertrag unterliegt die Rahmenvereinbarung jedenfalls Paragraph 36, IPRG, der - subsidiär gegenüber Rechtswahl und den Sonderregeln der Paragraphen 38, ff leg cit - das Recht am Sitz des Erbringers der "charakteristischen Leistung" beruft (Schwimann in Rummel, ABGB II2 Rz 1a und 3 zu Paragraph 36, IPRG), das ist also beim Werk- und Werklieferungsvertrag der Sitz des Werkunternehmers (Schwimann, aaO Rz 3). Die charakteristischen Leistungen laut Rahmenvereinbarung sollten jedenfalls (und ausschließlich) in der Fertigungsstätte der Klägerin in Innsbruck, also Österreich, erbracht werden. Die damit berufene materiell-rechtlich maßgebliche Norm für die Beurteilung des Erfüllungsortes ist demnach Paragraph 905, in Verbindung mit Paragraph 1420,) ABGB. Dieser wiederum normiert, dass nur dann, wenn der Erfüllungsort "weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zwecke des Geschäftes bestimmt werden kann", derselbe an dem Ort anzunehmen ist, wo der Schuldner (hier also die beklagte Partei) zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz bzw bei "gewerblichen oder geschäftlichen Unternehmen" den Ort der Niederlassung hat. Auch aus diesem Blickwinkel muss aber der Erfüllungsort - jedenfalls für die Rahmenvereinbarung, welche ausschließlich Gegenstand der Klage (und auch des Rechtsmittels) ist - schon nach der "Verabredung" der Streitteile, aber auch nach "Natur und Zweck" der vertraglichen Verbindlichkeit zwischen denselben in Innsbruck erblickt werden.
Ist damit als Erfüllungsort Innsbruck anzunehmen, so folgt daraus aber auch die zwingende (sachliche wie örtliche) Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes und damit auch dessen internationale Zuständigkeit im Sinne der inländischen Gerichtsbarkeit. Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41, 50 ZPO. Der Zuständigkeitszwischenstreit zwischen den Parteien ist nunmehr rechtskräftig erledigt, weshalb die hierin unterlegene beklagte Partei der Klägerin auch deren Kosten des erfolgreichen Revisionsrekurses zu ersetzen hat.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, 50, ZPO. Der Zuständigkeitszwischenstreit zwischen den Parteien ist nunmehr rechtskräftig erledigt, weshalb die hierin unterlegene beklagte Partei der Klägerin auch deren Kosten des erfolgreichen Revisionsrekurses zu ersetzen hat.