Begründung:
Die klagenden Parteien begehren die Erlassung folgenden Urteiles:
"Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen, in eventu binnen richterlich zu bemessender Frist,
a) die erstklagende Partei gemäß Schreiben der klagenden (gemeint wohl: beklagten) Partei vom 28. 10. 1997 Blg A (gemeint wohl: Blg E), von den hierin aufgeführten Bank- und sonstigen Verbindlichkeiten freizuhalten;
b) den Sendebetrieb der erstklagenden Partei gegen Überlassung von 74 % der Geschäftsanteile zu übernehmen;
c) 5 x 250 Inhaberaktien im Werte von je DM 15.100,-- an die zweitbis sechstklagende Partei zu übergeben.
Das Schreiben der beklagten Partei vom 28. 10. 1997 weist folgenden Inhalt auf:
"Sehr geehrter Herr Dr. M*****!
Vielen Dank für das offene Gespräch in Bregenz. Wie folgend möchte ich noch einmal zusammenfassen und Ihnen nach Durchsicht Ihrer Unterlagen unsere Offerte formulieren.
Übernahme der Bankverbindlichkeiten in Höhe von 4,047.352 öS durch Vereinbarungen mit den Banken, Ihre Entlassungen aus den Bürgschaften nach Rückzahlung.
Übernahme der Lieferanten- und Dienstleistungsverbindlichkeiten in maximaler Höhe von 2,129.623 öS, Reduktionen werden nachverhandelt.
Überlassung von 5 x 250 Inhaberaktien im Werte von je 15.100 DM (ca 105.000,-- öS) Übernahme des Sendebetriebes von V***** durch die s***** AG mit Ihrer Beteiligung. Aussicht auf die Teilhaberschaft am Projekt Tele Ostschweiz und an Fernsehprojekten in Liechtenstein.
Wir hoffen Ihren Vorstellungen zu entsprechen und erwarten gerne Ihre Antwort."
Zur Zuständigkeit des Erstgerichtes führten die klagenden Parteien aus, die Leistungsverpflichtungen gemäß den getroffenen Vereinbarungen seien in Vorarlberg zu erfüllen, insbesondere könne der Sendebetrieb von V***** nur hier übernommen werden. Art 5 LGVÜ sei auch dann anzuwenden, wenn keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung des Erfüllungsortes vorliege, sondern dieser sich aus dem Gesetz ergebe. Die Zuständigkeit des Erstgerichts werde auch auf die Bestimmungen der §§ 83b, 87, 92b und 99 JN gestützt. Die beklagte Partei habe eine Betriebsstätte in Bregenz und verfüge über beträchtliches Vermögen in Vorarlberg.Zur Zuständigkeit des Erstgerichtes führten die klagenden Parteien aus, die Leistungsverpflichtungen gemäß den getroffenen Vereinbarungen seien in Vorarlberg zu erfüllen, insbesondere könne der Sendebetrieb von V***** nur hier übernommen werden. Artikel 5, LGVÜ sei auch dann anzuwenden, wenn keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung des Erfüllungsortes vorliege, sondern dieser sich aus dem Gesetz ergebe. Die Zuständigkeit des Erstgerichts werde auch auf die Bestimmungen der Paragraphen 83 b, 87, 92 b und 99 JN gestützt. Die beklagte Partei habe eine Betriebsstätte in Bregenz und verfüge über beträchtliches Vermögen in Vorarlberg.
Die beklagte Partei wendete die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein und führte aus, Art 5 LGVÜ sei nicht anzuwenden, weil es sich nicht um Ansprüche aus einem Vertrag handle; eine Willenseinigung der Parteien sei nicht zustande gekommen. Erfüllungsort der begehrten Leistungen sei der Firmensitz der beklagten Partei.Die beklagte Partei wendete die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein und führte aus, Artikel 5, LGVÜ sei nicht anzuwenden, weil es sich nicht um Ansprüche aus einem Vertrag handle; eine Willenseinigung der Parteien sei nicht zustande gekommen. Erfüllungsort der begehrten Leistungen sei der Firmensitz der beklagten Partei.
Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf den Einwand der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit sowie der Unzuständigkeit ein und wies die Klage zurück.
§ 27a JN sei nicht anzuwenden, weil diese Bestimmung für Verfahren gelte, in denen die Klage nach dem 31. 12. 1997 eingebracht worden sei, was hier nicht zutreffe. Die beklagte Partei habe ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, weshalb das LGVÜ für die Beurteilung einer internationalen Zuständigkeit des Erstgerichtes heranzuziehen sei. Nach Art 3 LGVÜ sei § 99 JN (Vermögensgerichtsstand) ein verpönter nationaler Gerichtsstand.Paragraph 27 a, JN sei nicht anzuwenden, weil diese Bestimmung für Verfahren gelte, in denen die Klage nach dem 31. 12. 1997 eingebracht worden sei, was hier nicht zutreffe. Die beklagte Partei habe ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, weshalb das LGVÜ für die Beurteilung einer internationalen Zuständigkeit des Erstgerichtes heranzuziehen sei. Nach Artikel 3, LGVÜ sei Paragraph 99, JN (Vermögensgerichtsstand) ein verpönter nationaler Gerichtsstand.
§ 87 JN normiere den Gerichtsstand der Niederlassung. Es müsse zwar keine echte Niederlassung im Sinn der §§ 13 ff HGB vorliegen, weil es genüge, dass dort ein Teil der von der beklagten Partei in ihrem Unternehmen entfalteten Tätigkeit ausgeübt werde. Dieser Betrieb werde nur durch einen wirklichen Geschäftsbetrieb begründet; der Klageanspruch müsse zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung in einer ursächlichen wirtschaftlichen Beziehung stehen. Dass diese Voraussetzungen vorlägen, sei nicht behauptet worden. Auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes liege nicht vor, weil kein sicherer Hinweis darauf bestehe, dass nach der Natur des Geschäftes die Erfüllung in Österreich zu erfolgen habe. Die klagenden Parteien begehrten die Übernahme von Bank-, Lieferanten- und Dienstleistungsverbindlichkeiten, die Entlassung aus Bürgschaften und die Überlassung von Inhaberaktien. Dieser Teil des Klagebegehrens sei grundsätzlich am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Nur ein Teil des Klagebegehrens sei die Übernahme des Sendebetriebes. Ein Erfüllungsgerichtsstand nach Art 5 LGVÜ bestehe nicht, ebenso ein solcher nach § 83b JN, weil eine Streitigkeit aus einem Verbandverhältnis nicht vorliege. Dies treffe auch auf die Anwendbarkeit des § 92b JN zu.Paragraph 87, JN normiere den Gerichtsstand der Niederlassung. Es müsse zwar keine echte Niederlassung im Sinn der Paragraphen 13, ff HGB vorliegen, weil es genüge, dass dort ein Teil der von der beklagten Partei in ihrem Unternehmen entfalteten Tätigkeit ausgeübt werde. Dieser Betrieb werde nur durch einen wirklichen Geschäftsbetrieb begründet; der Klageanspruch müsse zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung in einer ursächlichen wirtschaftlichen Beziehung stehen. Dass diese Voraussetzungen vorlägen, sei nicht behauptet worden. Auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes liege nicht vor, weil kein sicherer Hinweis darauf bestehe, dass nach der Natur des Geschäftes die Erfüllung in Österreich zu erfolgen habe. Die klagenden Parteien begehrten die Übernahme von Bank-, Lieferanten- und Dienstleistungsverbindlichkeiten, die Entlassung aus Bürgschaften und die Überlassung von Inhaberaktien. Dieser Teil des Klagebegehrens sei grundsätzlich am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Nur ein Teil des Klagebegehrens sei die Übernahme des Sendebetriebes. Ein Erfüllungsgerichtsstand nach Artikel 5, LGVÜ bestehe nicht, ebenso ein solcher nach Paragraph 83 b, JN, weil eine Streitigkeit aus einem Verbandverhältnis nicht vorliege. Dies treffe auch auf die Anwendbarkeit des Paragraph 92 b, JN zu.
Das von den klagenden Parteien angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige. Einen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses erachtete es im Hinblick auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO für nicht erforderlich.Das von den klagenden Parteien angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige. Einen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses erachtete es im Hinblick auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO für nicht erforderlich.
Das Rekursgericht teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, dass die Zuständigkeit nicht auf § 83b JN gestützt werden könne, weil dieser Gerichtsstand nur Klagen zwischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften und ihren Aktionären, Gesellschaftern oder Genossenschaftern umfasse, sofern es sich um Ansprüche handle, die allen oder einer bestimmten Gruppe dieser Personen gemeinsam seien. Die klagenden Parteien müssten in ihrem Rekurs selbst einräumen, dass die beklagte Partei noch nicht Gesellschafterin (der Erstbeklagten) sei. Soweit die Klage von den Zweit- bis Sechstklägern erhoben worden sei, bestehe eine Zuständigkeit nach dieser Gesetzesstelle bereits deshalb nicht, weil sie nur Gesellschafter seien.Das Rekursgericht teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, dass die Zuständigkeit nicht auf Paragraph 83 b, JN gestützt werden könne, weil dieser Gerichtsstand nur Klagen zwischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften und ihren Aktionären, Gesellschaftern oder Genossenschaftern umfasse, sofern es sich um Ansprüche handle, die allen oder einer bestimmten Gruppe dieser Personen gemeinsam seien. Die klagenden Parteien müssten in ihrem Rekurs selbst einräumen, dass die beklagte Partei noch nicht Gesellschafterin (der Erstbeklagten) sei. Soweit die Klage von den Zweit- bis Sechstklägern erhoben worden sei, bestehe eine Zuständigkeit nach dieser Gesetzesstelle bereits deshalb nicht, weil sie nur Gesellschafter seien.
Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft einerseits und Dritten andererseits seien von der Zuständigkeit dieser Bestimmung nicht umfasst.
Die klagenden Parteien könnten sich auch nicht auf § 92b JN iVm § 51 Abs 1 Z 6 JN berufen. § 92b JN eröffne einen Wahlgerichtsstand für die in § 51 Abs 1 Z 6 JN genannten Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis bei jenem sachlich zuständigen Gericht, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz habe. Der vorliegende Rechtsstreit zähle nicht zu den in § 51 Abs 1 Z 6 JN genannten Streitigkeiten. Ein Rechtsstreit aus den Rechtsverhältnissen der dort bezeichneten Personen zu Dritten, denen sie sich in ihrer Gesellschaft bezogenen Funktion verantwortlich gemacht hätten, liege nicht vor.Die klagenden Parteien könnten sich auch nicht auf Paragraph 92 b, JN in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN berufen. Paragraph 92 b, JN eröffne einen Wahlgerichtsstand für die in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN genannten Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis bei jenem sachlich zuständigen Gericht, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz habe. Der vorliegende Rechtsstreit zähle nicht zu den in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, JN genannten Streitigkeiten. Ein Rechtsstreit aus den Rechtsverhältnissen der dort bezeichneten Personen zu Dritten, denen sie sich in ihrer Gesellschaft bezogenen Funktion verantwortlich gemacht hätten, liege nicht vor.
Die klagenden Parteien könnten sich auch nicht auf Art 5 Nr 1 LGVÜ berufen. Zwar stehe dieser Gerichtsstand auch dann zur Verfügung, wenn streitig sei, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen sei. In diesem Fall sei der Erfüllungsort unter der vorläufigen Hypothese zu bestimmen, dass der Vertrag wirksam sei. Unstrittig sei, dass die Parteien keinen Erfüllungsort vereinbart hätten. Den Erfüllungsort bestimme daher diejenige Rechtsordnung, die auf den zugrundeliegenden Vertrag anwendbar sei. Die anwendbare Rechtsordnung ergebe sich entweder aus der Rechtswahl der Parteien oder der gesetzlichen Verweisung. Da die Parteien eine Rechtswahl nicht getroffen hätten, sei gemäß § 36 IPRG die Bestimmung des Erfüllungsortes nach § 905 ABGB maßgeblich. Punkt a) des Klagebegehrens (Freihaltung von dem im Schreiben vom 28. 10. 1997 angeführten Bank- und sonstigen Verbindlichkeiten) stelle nach dem eigenen Vorbringen der klagenden Parteien eine Erfüllungsübernahme dar, nach der sich lediglich der Übernehmer intern gegenüber dem Schuldner verpflichte, dessen Gläubiger zu befriedigen. Abgesehen davon, dass die zu übernehmenden Verbindlichkeiten nicht näher konkretisiert worden seien und auch nicht konkret behauptet worden sei, welchen Gläubigern gegenüber sie bestünden und wo sie zu erfüllen seien, bestehe das Schuldverhältnis, das durch die Übernahme begründet werde, nur zwischen dem Schuldner und dem Übernehmer. Erfüllungsort sei daher nach § 905 ABGB der Wohnsitz und die Niederlassung des Übernehmers. Auch hinsichtlich Punkt c) des Klagebegehrens (Übergabe von 5 x 250 Inhaberaktien im Wert von je DM 15.100,-- an die Zweit- bis Sechstkläger) sei gemäß § 905 ABGB Erfüllungsort, Wohnsitz oder Niederlassung der Beklagten. Eine Zuständigkeit des Erstgerichtes könne lediglich für Punkt b) des Klagebegehrens (Übernahme des Sendebetriebes) in Betracht kommen. Auch daraus sei für die klagenden Parteien nichts gewonnen, weil nicht weiter präzisiert worden sei, dass der Sendebetrieb von V***** nur hier übernommen werden könne. Es könne daher gemäß § 905 ABGB nicht angenommen werden, dass die Übernahme des Sendebetriebes nur im Sprengel des Erstgerichtes möglich sei.Die klagenden Parteien könnten sich auch nicht auf Artikel 5, Nr 1 LGVÜ berufen. Zwar stehe dieser Gerichtsstand auch dann zur Verfügung, wenn streitig sei, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen sei. In diesem Fall sei der Erfüllungsort unter der vorläufigen Hypothese zu bestimmen, dass der Vertrag wirksam sei. Unstrittig sei, dass die Parteien keinen Erfüllungsort vereinbart hätten. Den Erfüllungsort bestimme daher diejenige Rechtsordnung, die auf den zugrundeliegenden Vertrag anwendbar sei. Die anwendbare Rechtsordnung ergebe sich entweder aus der Rechtswahl der Parteien oder der gesetzlichen Verweisung. Da die Parteien eine Rechtswahl nicht getroffen hätten, sei gemäß Paragraph 36, IPRG die Bestimmung des Erfüllungsortes nach Paragraph 905, ABGB maßgeblich. Punkt a) des Klagebegehrens (Freihaltung von dem im Schreiben vom 28. 10. 1997 angeführten Bank- und sonstigen Verbindlichkeiten) stelle nach dem eigenen Vorbringen der klagenden Parteien eine Erfüllungsübernahme dar, nach der sich lediglich der Übernehmer intern gegenüber dem Schuldner verpflichte, dessen Gläubiger zu befriedigen. Abgesehen davon, dass die zu übernehmenden Verbindlichkeiten nicht näher konkretisiert worden seien und auch nicht konkret behauptet worden sei, welchen Gläubigern gegenüber sie bestünden und wo sie zu erfüllen seien, bestehe das Schuldverhältnis, das durch die Übernahme begründet werde, nur zwischen dem Schuldner und dem Übernehmer. Erfüllungsort sei daher nach Paragraph 905, ABGB der Wohnsitz und die Niederlassung des Übernehmers. Auch hinsichtlich Punkt c) des Klagebegehrens (Übergabe von 5 x 250 Inhaberaktien im Wert von je DM 15.100,-- an die Zweit- bis Sechstkläger) sei gemäß Paragraph 905, ABGB Erfüllungsort, Wohnsitz oder Niederlassung der Beklagten. Eine Zuständigkeit des Erstgerichtes könne lediglich für Punkt b) des Klagebegehrens (Übernahme des Sendebetriebes) in Betracht kommen. Auch daraus sei für die klagenden Parteien nichts gewonnen, weil nicht weiter präzisiert worden sei, dass der Sendebetrieb von V***** nur hier übernommen werden könne. Es könne daher gemäß Paragraph 905, ABGB nicht angenommen werden, dass die Übernahme des Sendebetriebes nur im Sprengel des Erstgerichtes möglich sei.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Parteien mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die Ergänzung bzw Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Die beklagte Partei beantragt dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zum Teil berechtigt.