Rechtssatz RS0076831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076831
Entscheidungsdatum
11.05.2005
Rechtssatz
Die Vorschriften der §§ 35 ff IPRG, die die auf dem Gebiet des Schuldrechtes anzuwendenden Kollisionsnormen enthalten, beinhalten keine ausdrückliche Regelung über Rückgriffsansprüche bzw Ausgleichsanprüche. Es bleibt daher bei der im § 1 Abs 1 IPRG normierten Regelung, daß Sachverhalte mit Auslandsberührung in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen sind, zu der die stärkste Beziehung besteht.Die Vorschriften der Paragraphen 35, ff IPRG, die die auf dem Gebiet des Schuldrechtes anzuwendenden Kollisionsnormen enthalten, beinhalten keine ausdrückliche Regelung über Rückgriffsansprüche bzw Ausgleichsanprüche. Es bleibt daher bei der im Paragraph eins, Absatz eins, IPRG normierten Regelung, daß Sachverhalte mit Auslandsberührung in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen sind, zu der die stärkste Beziehung besteht.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 291/81
Entscheidungstext OGH 11.02.1982 8 Ob 291/81
Veröff: SZ 55/9 = VersR 1983,695 = ZVR 1983,19 S 25
- 7 Ob 626/95
Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 626/95
Auch
- 2 Ob 251/98w
Entscheidungstext OGH 03.02.2000 2 Ob 251/98w
Vgl auch; nur: Es bleibt bei der im § 1 Abs 1 IPRG normierten Regelung, daß Sachverhalte mit Auslandsberührung in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen sind, zu der die stärkste Beziehung besteht. (T1) Beisatz: Hier: Eine Vereinbarung über eine Beteiligung eines deutschen Unternehmens an einem österreichischen Unternehmen, die weder unter die Sonderregeln der §§ 38 bis 45 IPRG, noch unter die subsidiäre Bestimmung des § 36 IPRG fällt. (T2) Beisatz: Die entscheidende "stärkste" Beziehung darf nur an schuldvertragsrelevanten Verbindungen gemessen werden, wie beispielsweise Schwerpunkt der Vertragswirkungen, gemeinsamer Erfüllungsort oder Sitz (gewöhnlicher Aufenthalt bzw Niederlassung) beider Parteien im selben Staat, Sitz der Partei der charakteristischen Leistung, Sitz der schützenswerteren Partei. (T3)
- 7 Ob 281/00z
Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 281/00z
Veröff:SZ 74/44
- 9 Ob 70/04s
Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 Ob 70/04s
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0076831
Dokumentnummer
JJR_19820211_OGH0002_0080OB00291_8100000_004