Aus der Begründung:
Was zunächst die Frage der Kausalität des schuldhaften Fehlverhaltens des A für die durch das Auffahren des von S gelenkten LKW-Zuges verursachten Schäden betrifft, ist davon auszugehen, daß nach der in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Adäquanztheorie (s. dazu Koziol, Haftpflichtrecht[2] I 140 ff; SZ 51/58 und die dort zitierte Rechtsprechung ua.) der Schädiger für alle zufälligen Folgen seines schuldhaften Verhaltens, mit deren Möglichkeit in abstracto gerechnet werden muß, zu haften hat, sofern es sich nicht um einen atypischen Erfolg handelt. Er hat somit nicht nur für den unmittelbaren Erfolg seines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, sondern auch für alle weiteren nachteiligen Auswirkungen einzustehen, soweit sie nicht atypisch sind. Hiebei genügt es, daß die generelle Eignung einer Ursache, den Schaden herbeizuführen, von jedem vernünftigen Menschen erkannt werden kann, mag auch die konkrete Einzelfolge an sich gerade nicht erkennbar sein. Insbesondere ist nicht zu fordern, daß der Schädiger die Einzelfolge voraussehen konnte und daß er sie vorausgesehen hat.Was zunächst die Frage der Kausalität des schuldhaften Fehlverhaltens des A für die durch das Auffahren des von S gelenkten LKW-Zuges verursachten Schäden betrifft, ist davon auszugehen, daß nach der in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Adäquanztheorie (s. dazu Koziol, Haftpflichtrecht[2] römisch eins 140 ff; SZ 51/58 und die dort zitierte Rechtsprechung ua.) der Schädiger für alle zufälligen Folgen seines schuldhaften Verhaltens, mit deren Möglichkeit in abstracto gerechnet werden muß, zu haften hat, sofern es sich nicht um einen atypischen Erfolg handelt. Er hat somit nicht nur für den unmittelbaren Erfolg seines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, sondern auch für alle weiteren nachteiligen Auswirkungen einzustehen, soweit sie nicht atypisch sind. Hiebei genügt es, daß die generelle Eignung einer Ursache, den Schaden herbeizuführen, von jedem vernünftigen Menschen erkannt werden kann, mag auch die konkrete Einzelfolge an sich gerade nicht erkennbar sein. Insbesondere ist nicht zu fordern, daß der Schädiger die Einzelfolge voraussehen konnte und daß er sie vorausgesehen hat.
Behindert nach einem Unfall ein am Unfall beteiligtes Fahrzeug den Verkehr auf der Fahrbahn, dann ist das Zustandekommen weiterer Auffahrunfälle (auch auf Fahrzeuge, die infolge des Hindernisses auf der Fahrbahn zum Anhalten veranlaßt werden), zumal auf Autobahnen bei Nacht, eine geradezu typische Folge (ZVR 1970/245; ZVR 1977/238). Daß dazu Aufmerksamkeitsfehler der Lenker auffahrender Fahrzeuge wesentlich mit beitragen, ändert an der grundsätzlichen Verantwortlichkeit desjenigen, der den Primärunfall verschuldet hat, nichts. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der ersten Unfallursache und dem schließlich eingetretenen Erfolg kann dadurch nicht berührt werden.
Mit Recht haben daher entgegen dem Standpunkt der Rekurswerberin die Vorinstanzen den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlverhalten des A und den durch das Auffahren des von S gelenkten LKW-Zuges bedingten Folgen bejaht, ohne daß es eines weiteren Eingehens auf die Bindungswirkung des gegen A ergangenen Strafurteiles bedürfte.
Wenn die Beklagte darzutun versucht, daß das Erstgericht berechtigterweise ein Zwischenurteil gefällt habe, weil es festgestellt habe, "daß ein entsprechender Schaden entstanden sei", verkennt sie das Wesen des Klagsanspruches. Es handelt sich hier um keinen Schadenersatzanspruch, sondern um einen Regreßanspruch eines Versicherers bezüglich eines Teiles der von ihm an Dritte und an seinen Versicherungsnehmer erbrachten Leistungen. Voraussetzung eines solchen Anspruches ist somit nicht allein, daß durch das Auffahren des von S gelenkten LKW-Zuges ein Schaden verursacht wurde, sondern daß die Klägerin die von ihr behaupteten Leistungen als Haftpflichtversicherer an geschädigte Dritte bzw. als Kaskoversicherer an ihren Versicherungsnehmer tatsächlich erbracht hat. Dies wurde von der Beklagten bestritten; das Erstgericht hat darüber keine Feststellungen getroffen.
Bei den in der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich nicht um Schadenersatzansprüche, sondern um Ausgleichs- bzw. Rückgriffsansprüche der Klägerin, die sie einerseits aus der Behauptung ableitet, als Haftpflichtversicherer des von S gelenkten LKW-Zuges Schäden Dritter in einem Ausmaß ersetzt zu haben, das die von ihr selbst zu tragende Schadensquote übersteige, und andererseits aus der weiteren Behauptung, als Kaskoversicherer aus Anlaß dieses Schadensfalles an ihren Versicherungsnehmer Leistungen erbracht zu haben, die ihr die Beklagte im Hinblick auf ein von ihr zu vertretendes Mitverschulden des A zum Teil zu refundieren habe.
Im Hinblick auf die gegebenen Auslandsbeziehungen - die Klägerin hat ihren Sitz in Dänemark, der Halter und Eigentümer des LKW-Zuges wohnt ebenso wie der Lenker S in Dänemark, der LKW-Zug wurde in Dänemark zum Verkehr zugelassen - ist zunächst zu prüfen, nach welchem Recht derartige Ausgleichsansprüche zu beurteilen sind. Dabei muß grundsätzlich zwischen den für die Beurteilung der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag maßgeblichen Anknüpfungspunkten und den für die Anknüpfung von Deliktsobligationen maßgeblichen Grundsätzen unterschieden werden (vgl. ZVR 1977/75; ZVR 1979/167).Im Hinblick auf die gegebenen Auslandsbeziehungen - die Klägerin hat ihren Sitz in Dänemark, der Halter und Eigentümer des LKW-Zuges wohnt ebenso wie der Lenker S in Dänemark, der LKW-Zug wurde in Dänemark zum Verkehr zugelassen - ist zunächst zu prüfen, nach welchem Recht derartige Ausgleichsansprüche zu beurteilen sind. Dabei muß grundsätzlich zwischen den für die Beurteilung der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag maßgeblichen Anknüpfungspunkten und den für die Anknüpfung von Deliktsobligationen maßgeblichen Grundsätzen unterschieden werden vergleiche ZVR 1977/75; ZVR 1979/167).
Der den Klagsansprüchen zugrunde liegende Verkehrsunfall ereignete sich nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (BGBl. 387/1975) und des IPR-Gesetzes (BGBl. 304/1978). Die Frage, nach welchem Recht die Klagsforderungen zu beurteilen sind, ist daher nach der durch diese Vorschriften bestimmten Rechtslage zu lösen.Der den Klagsansprüchen zugrunde liegende Verkehrsunfall ereignete sich nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Bundesgesetzblatt 387 aus 1975,) und des IPR-Gesetzes Bundesgesetzblatt 304 aus 1978,). Die Frage, nach welchem Recht die Klagsforderungen zu beurteilen sind, ist daher nach der durch diese Vorschriften bestimmten Rechtslage zu lösen.
Da nach Art. 2 Z 4 und 5 des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht dieses Übereinkommen auf Rückgriffsansprüche zwischen haftpflichtigen Personen und auf Rückgriffsansprüche und den Übergang von Ansprüchen, soweit Versicherer betroffen sind, nicht anzuwenden ist (vgl. Reishofer, Das Haager Straßenverkehrsübereinkommen, ZVR 1977, 33 f.), kann aus den dort normierten Kollisionsnormen für die Beurteilung der Frage, nach welchem Recht die Klagsansprüche zu beurteilen sind, nichts abgeleitet werden.Da nach Artikel 2, Ziffer 4 und 5 des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht dieses Übereinkommen auf Rückgriffsansprüche zwischen haftpflichtigen Personen und auf Rückgriffsansprüche und den Übergang von Ansprüchen, soweit Versicherer betroffen sind, nicht anzuwenden ist vergleiche Reishofer, Das Haager Straßenverkehrsübereinkommen, ZVR 1977, 33 f.), kann aus den dort normierten Kollisionsnormen für die Beurteilung der Frage, nach welchem Recht die Klagsansprüche zu beurteilen sind, nichts abgeleitet werden.
Die Vorschriften der §§ 35 ff IPR-Gesetz, die die auf dem Gebiet des Schuldrechtes anzuwendenden Kollisionsnormen enthalten, beinhalten keine ausdrückliche Regelung über Rückgriffs- bzw. Ausgleichsansprüche, wie sie Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind. Es bleibt daher bei der im § 1 Abs. 1 IPR-Gesetz normierten Regelung, daß Sachverhalte mit Auslandsberührung in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen sind, zu der die stärkste Beziehung besteht.Die Vorschriften der Paragraphen 35, ff IPR-Gesetz, die die auf dem Gebiet des Schuldrechtes anzuwendenden Kollisionsnormen enthalten, beinhalten keine ausdrückliche Regelung über Rückgriffs- bzw. Ausgleichsansprüche, wie sie Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind. Es bleibt daher bei der im Paragraph eins, Absatz eins, IPR-Gesetz normierten Regelung, daß Sachverhalte mit Auslandsberührung in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen sind, zu der die stärkste Beziehung besteht.
Zieht man dies in Betracht, dann ergibt sich zunächst, daß zwischen den Ausgleichsansprüchen der Klägerin, die sie daraus ableitet, daß sie als Haftpflichtversicherer Ansprüche geschädigter Dritter befriedigte, und ihren Regreßansprüchen, die sie aus den Leistungen ableitet, die sie als Kaskoversicherer ihrem Versicherungsnehmer erbrachte, unterschieden werden muß.
Für die Beurteilung der Ausgleichsansprüche der Klägerin als Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten LKW-Zuges erscheint entscheidend, daß sie iS des Art. 3 des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht nach österreichischem Recht die Schadenersatzansprüche der geschädigten Dritten zu befriedigen hatte, daß sie also ohne Rücksicht auf einen allfälligen weiteren Schädiger für das Verschulden des Lenkers des bei - ihr haftpflichtversicherten LKW-Zuges einzustehen hatte und damit den geschädigten Dritten gegenüber eine Solidarhaftung mehrerer Schädiger bestand. Waren aber die Schadenersatzansprüche der geschädigten Dritten nach österreichischem Recht zu beurteilen und nach den Vorschriften des österreichischen Rechtes zu befriedigen, dann begrundet dies eine so starke Beziehung zur österreichischen Rechtsordnung, daß es iS des § 1 Abs. 1 IPR-Gesetz gerechtfertigt erscheint, auch einen Ausgleichsanspruch eines Schädigers bzw. eines Haftpflichtversicherers, der für einen der Schädiger einzustehen hat, dem Deliktsstatut zu unterstellen und damit nach österreichischem Recht zu beurteilen (so im Ergebnis auch Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts 171; ZVR 1979/167). Zum gleichen Ergebnis gelangt man übrigens, wenn man auf einen derartigen Ausgleichsanspruch, der einem Anspruch iS des § 1042 ABGB zumindest ähnlich ist (s. dazu Koziol, Haftpflichtrecht[2] 302 und die dort zitierte Rechtsprechung), die Vorschriften des § 48 zweiter Satz IPR-Gesetz analog anwendet.Für die Beurteilung der Ausgleichsansprüche der Klägerin als Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten LKW-Zuges erscheint entscheidend, daß sie iS des Artikel 3, des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht nach österreichischem Recht die Schadenersatzansprüche der geschädigten Dritten zu befriedigen hatte, daß sie also ohne Rücksicht auf einen allfälligen weiteren Schädiger für das Verschulden des Lenkers des bei - ihr haftpflichtversicherten LKW-Zuges einzustehen hatte und damit den geschädigten Dritten gegenüber eine Solidarhaftung mehrerer Schädiger bestand. Waren aber die Schadenersatzansprüche der geschädigten Dritten nach österreichischem Recht zu beurteilen und nach den Vorschriften des österreichischen Rechtes zu befriedigen, dann begrundet dies eine so starke Beziehung zur österreichischen Rechtsordnung, daß es iS des Paragraph eins, Absatz eins, IPR-Gesetz gerechtfertigt erscheint, auch einen Ausgleichsanspruch eines Schädigers bzw. eines Haftpflichtversicherers, der für einen der Schädiger einzustehen hat, dem Deliktsstatut zu unterstellen und damit nach österreichischem Recht zu beurteilen (so im Ergebnis auch Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts 171; ZVR 1979/167). Zum gleichen Ergebnis gelangt man übrigens, wenn man auf einen derartigen Ausgleichsanspruch, der einem Anspruch iS des Paragraph 1042, ABGB zumindest ähnlich ist (s. dazu Koziol, Haftpflichtrecht[2] 302 und die dort zitierte Rechtsprechung), die Vorschriften des Paragraph 48, zweiter Satz IPR-Gesetz analog anwendet.
Nach österreichischem Recht hat nun die Klägerin iS der §§ 1302 letzter Halbsatz, 896 ABGB, § 11 Abs. 1 EKHG unter der Voraussetzung, daß sie als Haftpflichtversicherer des LKW-Zuges den geschädigten Dritten Schadenersatzleistungen erbracht hat, die den von ihr letztlich zu tragenden Schadensanteil übersteigen, gegen die Beklagte, die für den Mitschädiger einzustehen hat, einen entsprechenden Ausgleichsanspruch, wobei für die Bestimmung der von beiden Schädigern im Innenverhältnis zu tragenden Schadensanteile die im § 11 Abs. 1 EKHG normierten Zurechnungskriterien maßgebend sind.Nach österreichischem Recht hat nun die Klägerin iS der Paragraphen 1302, letzter Halbsatz, 896 ABGB, Paragraph 11, Absatz eins, EKHG unter der Voraussetzung, daß sie als Haftpflichtversicherer des LKW-Zuges den geschädigten Dritten Schadenersatzleistungen erbracht hat, die den von ihr letztlich zu tragenden Schadensanteil übersteigen, gegen die Beklagte, die für den Mitschädiger einzustehen hat, einen entsprechenden Ausgleichsanspruch, wobei für die Bestimmung der von beiden Schädigern im Innenverhältnis zu tragenden Schadensanteile die im Paragraph 11, Absatz eins, EKHG normierten Zurechnungskriterien maßgebend sind.
Ob und in welcher Höhe die Klägerin derartige Leistungen an geschädigte Dritte erbrachte, wurde nicht festgestellt, obwohl die Erbringung der in der Klage behaupteten Leistungen von der Beklagten bestritten wurde. Damit steht hinsichtlich dieses Klagsanspruches nicht fest, ob der Klägerin überhaupt ein Zuspruch gebührt; es kann daher über diesen Anspruch auch nicht mit Zwischenurteil abgesprochen werden (Fasching, Kommentar III 589; SZ 41/5 ua.).Ob und in welcher Höhe die Klägerin derartige Leistungen an geschädigte Dritte erbrachte, wurde nicht festgestellt, obwohl die Erbringung der in der Klage behaupteten Leistungen von der Beklagten bestritten wurde. Damit steht hinsichtlich dieses Klagsanspruches nicht fest, ob der Klägerin überhaupt ein Zuspruch gebührt; es kann daher über diesen Anspruch auch nicht mit Zwischenurteil abgesprochen werden (Fasching, Kommentar römisch drei 589; SZ 41/5 ua.).
Dies wird vielmehr - ohne auf die Zweckmäßigkeit einer solchen Vorgangsweise einzugehen - erst möglich sein, wenn feststeht, daß die Klägerin gegen die Beklagte überhaupt einen derartigen Ausgleichsanspruch hat.
Was allerdings die Frage der vom Berufungsgericht in seiner aufhebenden Entscheidung für gerechtfertigt erachteten Verschuldensteilung anlangt, kann den Rekursausführungen nicht gefolgt werden. Die Beklagte verweist durchaus mit Recht darauf, daß der Lenker des LKW-Zuges auf die vor ihm entstandene Gefahrensituation höchst unzureichend reagierte, verkennt aber, daß auch A ein sehr hohes Maß von Nachlässigkeit angelastet werden muß, wenn er - ohne jede äußere Einwirkung - einen solchen Fahrfehler setzte, daß sich auf offener Autobahn sein PKW überschlug und damit die Fahrbahn blockierte. Die Verschuldensabwägung hat sich nicht auf eine zahlenmäßige Gegenüberstellung der von den Beteiligten übertretenen Rechtsvorschriften zu beschränken, sondern das Gewicht ihres Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Ließe man im vorliegenden Fall die Alkoholisierung des Lenkers des LKW-Zuges außer Betracht, dann könnte sein Fehlverhalten kaum als gravierender als das des A beurteilt werden. Da aber nach ständiger Rechtsprechung in alkoholisiertem Zustand begangene Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften besonders schwer wiegen, ist nach den Umständen des vorliegenden Falles und nach dem derzeitigen Sachstand die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Lenkers des LKW-Zuges zu billigen.
Was aber den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Refundierung eines Teiles der von ihr als Kaskoversicherer an ihren Versicherungsnehmer erbrachten Leistungen betrifft, so ist dieser iS des § 1 Abs. 1 IPR-Gesetz nicht nach österreichischem, sondern nach dänischem Recht zu beurteilen. Denn diese Leistungen der Klägerin wurden wohl durch einen in Österreich stattgefundenen Verkehrsunfall ausgelöst, doch war die Leistungsverpflichtung der Klägerin gegenüber ihrem Versicherungsnehmer ungeachtet dieses Umstandes iS der Verweisungsnorm des § 38 Abs. 2 IPR-Gesetz ausschließlich nach dänischem Recht zu beurteilen. Damit besteht aber auch hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Regreßanspruches bezüglich eines Teiles der von ihr als Kaskoversicherer erbrachten Leistungen keine so starke Beziehung zur österreichischen Rechtsordnung, die es iS des § 1 Abs. 1 IPR-Gesetz ermöglichen würde, die Entstehung eines solchen Regreßanspruches nach österreichischem Recht zu beurteilen;Was aber den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Refundierung eines Teiles der von ihr als Kaskoversicherer an ihren Versicherungsnehmer erbrachten Leistungen betrifft, so ist dieser iS des Paragraph eins, Absatz eins, IPR-Gesetz nicht nach österreichischem, sondern nach dänischem Recht zu beurteilen. Denn diese Leistungen der Klägerin wurden wohl durch einen in Österreich stattgefundenen Verkehrsunfall ausgelöst, doch war die Leistungsverpflichtung der Klägerin gegenüber ihrem Versicherungsnehmer ungeachtet dieses Umstandes iS der Verweisungsnorm des Paragraph 38, Absatz 2, IPR-Gesetz ausschließlich nach dänischem Recht zu beurteilen. Damit besteht aber auch hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Regreßanspruches bezüglich eines Teiles der von ihr als Kaskoversicherer erbrachten Leistungen keine so starke Beziehung zur österreichischen Rechtsordnung, die es iS des Paragraph eins, Absatz eins, IPR-Gesetz ermöglichen würde, die Entstehung eines solchen Regreßanspruches nach österreichischem Recht zu beurteilen;
hier muß vielmehr nach dänischem Recht beurteilt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Klägerin ein derartiger Regreßanspruch entstand (so im Ergebnis auch Schwimann aaO 130;
EvBl. 1970/178; JBl. 1972/473). Hier wird es daher - mangels einer Rechtswahl der Parteien iS des § 35 IPR-Gesetz - nach § 4 IPR-Gesetz zunächst erforderlich sein, zu ermitteln, ob und inwieweit die Klägerin nach den Bestimmungen des dänischen Rechtes einen Teil der von ihr als Kaskoversicherer ihrem Versicherungsnehmer erbrachten Leistungen von der Beklagten refundiert verlangen kann. Erst dann wird auch über diesen Teil des Klagsanspruches abgesprochen werden können.EvBl. 1970/178; JBl. 1972/473). Hier wird es daher - mangels einer Rechtswahl der Parteien iS des Paragraph 35, IPR-Gesetz - nach Paragraph 4, IPR-Gesetz zunächst erforderlich sein, zu ermitteln, ob und inwieweit die Klägerin nach den Bestimmungen des dänischen Rechtes einen Teil der von ihr als Kaskoversicherer ihrem Versicherungsnehmer erbrachten Leistungen von der Beklagten refundiert verlangen kann. Erst dann wird auch über diesen Teil des Klagsanspruches abgesprochen werden können.