In der Revision wird geltend gemacht, dass sich die klagende Partei nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt habe, weshalb das auf das Vorliegen einer Legalzession abzielende Vorbringen in der Berufung nicht als unzulässige Neuerung anzusehen sei. Die klagende Partei sei nach dem multilateralen Garantieabkommen verpflichtet gewesen, für das Fahrzeug des Beklagten, das ein österreichisches Kennzeichen aufgewiesen habe, einzustehen. Verjährung der Forderung sei nicht eingetreten, weil die Zahlung an die tschechische Versicherung erst am 23. 3. 1994 erfolgt sei.
Zunächst ist den Revisionsausführungen zuzustimmen, dass sich die klagende Partei entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund festgelegt hat (AS 77), weshalb der Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu untersuchen war. Im Übrigen ist die beklagte Partei selbst vom Vorliegen einer Legalzession ausgegangen (AS 43).
Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass nach Art 3 des hier anzuwendenden Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzwendende Recht (BGBl 1975/387) für die Schadenersatzforderung aus dem Unfall selbst das damalige tschechoslowakische Recht anzuwenden ist. Art 8 des Übereinkommens bestimmt das anzuwendende Recht insbesondere die Voraussetzungen über den Umfang der Haftung, die Haftungsausschlussgründe sowie jede Beschränkung und jede Aufteilung der Haftung, das Vorhandensein und die Art zu ersetzender Schäden, die Art und den Umfang des Ersatzes und die Übertragbarkeit des Ersatzanspruches sowie die Verjährung und den auf Zeitablauf beruhenden Rechtsverlust einschließlich des Beginns der Unterbrechung und der Hemmung der Frist. Nach Art 2 Z 4 und 5 ist das Abkommen nicht auf Rückgriffsansprüche zwischen haftpflichtigen Personen bzw auf Rückgriffsansprüche und den Übergang von Ansprüchen, soweit Versicherer betroffen sind, anzuwenden. Da die Vorschriften der §§ 35 ff IPRG, die die auf dem Gebiet des Schuldrechtes anzuwendenden Kollisionsnormen regeln, keine ausdrückliche Regelung über Rückgriffs- bzw Ausgleichsansprüche, wie sie Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bilden, enthalten, bleibt es bei der im § 1 Abs 1 IPRG normierten Regelung, dass Sachverhalte mit Auslandsberührung in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen sind, zu der die stärkste Beziehung besteht. Für den hier geltend gemachten Rückgriffsanspruch ist daher österreichisches Recht heranzuziehen (vgl SZ 55/9, zum Regressanspruch eines Haftpflichtversicherers).Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass nach Artikel 3, des hier anzuwendenden Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzwendende Recht (BGBl 1975/387) für die Schadenersatzforderung aus dem Unfall selbst das damalige tschechoslowakische Recht anzuwenden ist. Artikel 8, des Übereinkommens bestimmt das anzuwendende Recht insbesondere die Voraussetzungen über den Umfang der Haftung, die Haftungsausschlussgründe sowie jede Beschränkung und jede Aufteilung der Haftung, das Vorhandensein und die Art zu ersetzender Schäden, die Art und den Umfang des Ersatzes und die Übertragbarkeit des Ersatzanspruches sowie die Verjährung und den auf Zeitablauf beruhenden Rechtsverlust einschließlich des Beginns der Unterbrechung und der Hemmung der Frist. Nach Artikel 2, Ziffer 4 und 5 ist das Abkommen nicht auf Rückgriffsansprüche zwischen haftpflichtigen Personen bzw auf Rückgriffsansprüche und den Übergang von Ansprüchen, soweit Versicherer betroffen sind, anzuwenden. Da die Vorschriften der Paragraphen 35, ff IPRG, die die auf dem Gebiet des Schuldrechtes anzuwendenden Kollisionsnormen regeln, keine ausdrückliche Regelung über Rückgriffs- bzw Ausgleichsansprüche, wie sie Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bilden, enthalten, bleibt es bei der im Paragraph eins, Absatz eins, IPRG normierten Regelung, dass Sachverhalte mit Auslandsberührung in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen sind, zu der die stärkste Beziehung besteht. Für den hier geltend gemachten Rückgriffsanspruch ist daher österreichisches Recht heranzuziehen vergleiche SZ 55/9, zum Regressanspruch eines Haftpflichtversicherers).
Der klagende Verband hatte auf Grund des multilateralen Garantieabkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 14. 3. 1991 (wiedergegeben in Grubmann, Das österreichische Kraftfahrrecht II Anm 5 zu § 62 KFG) gleich einem Haftpflichtversicherer für das Fahrzeug des Beklagten einzustehen. Nach Art 1 lit e des zitierten Abkommens übernimmt nämlich jedes behandelnde Büro in Übereinstimmung mit seinen nationalen Rechtsvorschriften und der eventuell vorhandenen Versicherungspolizzen die Verantwortung für die Bearbeitung und Regulierung von Ansprüchen aus Unfällen, die von Fahrzeugen verursacht wurden, die im Gebiet dieses Büros den Haftpflichtbestimmungen des Gesetzes über die Kraftverkehrspflichtversicherung unterliegen und ihren gewöhnlichen Standort in dem Gebiet eines zahlenden Büros haben. Diese Bestimmung erlaubt den Schluss, dass dem zahlenden Büro (hier die klagende Partei) eine Stellung ähnlich der eines Haftpflichtversicherers im Sinne des § 158c VersVG zukommen soll. Steht aber die klagende Partei einem Haftpflichtversicherer gleich, dann lässt sich die Rechtsprechung über das anzuwendende Recht bei Geltendmachung von Regressforderungen von Haftpflichtversicherungen auch auf die klagende Partei anwenden (vgl SZ 55/9). Nach österreichischem Recht steht aber gemäß § 1358 ABGB dem Zahler der Ersatz der bezahlten Schuld zu. Der Anwendungsbereich des § 1358 ABGB beschränkt sich nicht auf den Bürgen, sondern auf alle Fälle, in denen jemand eine fremde Schuld bezahlt, für die er haftet (SZ 62/91). Danach kann der Zahler nach § 1358 ABGB den Ersatz der bezahlten Schuld fordern. Es kann aus dem Grund des Forderungsüberganges im Rückgriffsweg - außer bei Vorliegen eines besonderen Rechtsverhältnisses zwischen dem Zahler und dem Hauptschuldner, was hier nicht gegeben ist - aber nie mehr beansprucht werden, als der Hauptschuldner dem Gläubiger schuldete. Ein auf § 1358 ABGB gestützter Anspruch kann daher nur dasjenige erfassen, was der Beklagte dem Geschädigten schuldete, wobei die Einwendungen des Beklagten gegen den Geschädigten im Hinblick auf die Bestimmung des § 1361 ABGB gegen die klagende Partei grundsätzlich aufrecht bleiben (SZ 62/91). Demnach ist die klagende Partei auf Grund der Legalzession des § 1358 ABGB bzw der §§ 158c, 158f VersVG grundsätzlich forderungsberechtigt (vgl auch zum Vorgängerabkommen Wolfgang Schmitt, System der Grünen Karte S 114 Rz 368 über die Rückgriffs- bzw Ausgleichsmöglichkeit im sogenannten "kranken" Versicherungsverhältnis iSd § 3 Nr 9 dPflVG). Steht aber der klagenden Partei ein Ersatzanspruch nach § 1358 ABGB zu, ist der Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB ausgeschlossen (vgl Rummel in Rummel ABGB3 Rz 1 zu § 1042 mwN), weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanzen nicht eingegangen werden muss.Der klagende Verband hatte auf Grund des multilateralen Garantieabkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 14. 3. 1991 (wiedergegeben in Grubmann, Das österreichische Kraftfahrrecht römisch zwei Anmerkung 5 zu Paragraph 62, KFG) gleich einem Haftpflichtversicherer für das Fahrzeug des Beklagten einzustehen. Nach Artikel eins, Litera e, des zitierten Abkommens übernimmt nämlich jedes behandelnde Büro in Übereinstimmung mit seinen nationalen Rechtsvorschriften und der eventuell vorhandenen Versicherungspolizzen die Verantwortung für die Bearbeitung und Regulierung von Ansprüchen aus Unfällen, die von Fahrzeugen verursacht wurden, die im Gebiet dieses Büros den Haftpflichtbestimmungen des Gesetzes über die Kraftverkehrspflichtversicherung unterliegen und ihren gewöhnlichen Standort in dem Gebiet eines zahlenden Büros haben. Diese Bestimmung erlaubt den Schluss, dass dem zahlenden Büro (hier die klagende Partei) eine Stellung ähnlich der eines Haftpflichtversicherers im Sinne des Paragraph 158 c, VersVG zukommen soll. Steht aber die klagende Partei einem Haftpflichtversicherer gleich, dann lässt sich die Rechtsprechung über das anzuwendende Recht bei Geltendmachung von Regressforderungen von Haftpflichtversicherungen auch auf die klagende Partei anwenden vergleiche SZ 55/9). Nach österreichischem Recht steht aber gemäß Paragraph 1358, ABGB dem Zahler der Ersatz der bezahlten Schuld zu. Der Anwendungsbereich des Paragraph 1358, ABGB beschränkt sich nicht auf den Bürgen, sondern auf alle Fälle, in denen jemand eine fremde Schuld bezahlt, für die er haftet (SZ 62/91). Danach kann der Zahler nach Paragraph 1358, ABGB den Ersatz der bezahlten Schuld fordern. Es kann aus dem Grund des Forderungsüberganges im Rückgriffsweg - außer bei Vorliegen eines besonderen Rechtsverhältnisses zwischen dem Zahler und dem Hauptschuldner, was hier nicht gegeben ist - aber nie mehr beansprucht werden, als der Hauptschuldner dem Gläubiger schuldete. Ein auf Paragraph 1358, ABGB gestützter Anspruch kann daher nur dasjenige erfassen, was der Beklagte dem Geschädigten schuldete, wobei die Einwendungen des Beklagten gegen den Geschädigten im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 1361, ABGB gegen die klagende Partei grundsätzlich aufrecht bleiben (SZ 62/91). Demnach ist die klagende Partei auf Grund der Legalzession des Paragraph 1358, ABGB bzw der Paragraphen 158 c, 158 f, VersVG grundsätzlich forderungsberechtigt vergleiche auch zum Vorgängerabkommen Wolfgang Schmitt, System der Grünen Karte S 114 Rz 368 über die Rückgriffs- bzw Ausgleichsmöglichkeit im sogenannten "kranken" Versicherungsverhältnis iSd Paragraph 3, Nr 9 dPflVG). Steht aber der klagenden Partei ein Ersatzanspruch nach Paragraph 1358, ABGB zu, ist der Ersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB ausgeschlossen vergleiche Rummel in Rummel ABGB3 Rz 1 zu Paragraph 1042, mwN), weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanzen nicht eingegangen werden muss.
Soweit in der Entscheidung SZ 62/91 bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt (Regressanspruch des klagenden Verbandes aus einem Verkehrsunfall im Ausland bei Vorliegen eines kranken Versicherungsverhältnisses, weil der in Anspruch genommene Halter auf seinem Motorrad ein nicht für dieses Motorrad zugewiesenes amtliches Kennzeichen verwendete) dieser Anspruch als Schadenersatzanspruch qualifziert wurde, kann dies in dieser allgemeinen Form nicht mehr aufrecht erhalten werden, weil (wie schon ebenfalls in dieser Entscheidung ausgesprochen) der Rückgriffsanspruch als Regressanspruch iSd § 1358 ABGB zu qualifzieren ist, wobei die Einwendungen des Beklagten gegen den Geschädigten aufrechtbleiben. Im Übrigen wurde in dieser Entscheidung darauf verwiesen, dass der Einwand des mangelnden Verschuldens am Unfall dem Neuerungsverbot unterliegt, was hier nicht der Fall ist, weil der Beklagte bereits im Verfahren erster Instanz auf ein mangelndes Verschulden der Lenkerin, das Vorliegen einer Schwarzfahrt und auf Verjährung hingewiesen hat. Es handelt sich vielmehr um einen aus dem früheren Haftpflichtversicherungsvertrag entspringende vertragliche Verbindlichkeit die anstelle des früheren Haftpflichtversicherers gemäß dem zitierten Abkommen vom klagenden Verband zu übernehmen war. Ebenso wie die Zahlungsverpflichtung auf die klagende Partei übergegangen ist, ist dies auch bei der Regressberechtigung der Fall. Es handelt sich somit um einen quasi versicherungsvertragsrechtlichen Regressanspruch, der sich am Regressanspruch des Versicherers nach § 67 VersVG zu orientieren hat. Dementsprechend tritt die Regressberechtigung der klagenden Partei erst mit der Zahlung des Schadensbetrages an das liquidierende nationale Büro ein. Die vorliegenden Klagsführung wäre daher nach österreichischem Recht noch nicht verjährt.Soweit in der Entscheidung SZ 62/91 bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt (Regressanspruch des klagenden Verbandes aus einem Verkehrsunfall im Ausland bei Vorliegen eines kranken Versicherungsverhältnisses, weil der in Anspruch genommene Halter auf seinem Motorrad ein nicht für dieses Motorrad zugewiesenes amtliches Kennzeichen verwendete) dieser Anspruch als Schadenersatzanspruch qualifziert wurde, kann dies in dieser allgemeinen Form nicht mehr aufrecht erhalten werden, weil (wie schon ebenfalls in dieser Entscheidung ausgesprochen) der Rückgriffsanspruch als Regressanspruch iSd Paragraph 1358, ABGB zu qualifzieren ist, wobei die Einwendungen des Beklagten gegen den Geschädigten aufrechtbleiben. Im Übrigen wurde in dieser Entscheidung darauf verwiesen, dass der Einwand des mangelnden Verschuldens am Unfall dem Neuerungsverbot unterliegt, was hier nicht der Fall ist, weil der Beklagte bereits im Verfahren erster Instanz auf ein mangelndes Verschulden der Lenkerin, das Vorliegen einer Schwarzfahrt und auf Verjährung hingewiesen hat. Es handelt sich vielmehr um einen aus dem früheren Haftpflichtversicherungsvertrag entspringende vertragliche Verbindlichkeit die anstelle des früheren Haftpflichtversicherers gemäß dem zitierten Abkommen vom klagenden Verband zu übernehmen war. Ebenso wie die Zahlungsverpflichtung auf die klagende Partei übergegangen ist, ist dies auch bei der Regressberechtigung der Fall. Es handelt sich somit um einen quasi versicherungsvertragsrechtlichen Regressanspruch, der sich am Regressanspruch des Versicherers nach Paragraph 67, VersVG zu orientieren hat. Dementsprechend tritt die Regressberechtigung der klagenden Partei erst mit der Zahlung des Schadensbetrages an das liquidierende nationale Büro ein. Die vorliegenden Klagsführung wäre daher nach österreichischem Recht noch nicht verjährt.
Ob nach tschechischem Recht im Zeitpunkt der Liquidation durch das nationale Büro ein aufrechter Anspruch in der geltend gemachten Höhe bestand, wird allerdings noch zu klären sein.
Der Sachverhalt lässt sich daher noch nicht abschließend beurteilen. Der Regressanspruch der klagenden Partei ist zwar wie ausgeführt nach österreichischem Recht zu beurteilen, doch ist die Rechtsnatur, also der Bestand der übergegangenen Forderung, als solche nach dem für die Entstehung maßgeblichen Recht gesondert zu beurteilen (Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 7a vor § 35 IPRG), also hier nach tschechischem Recht.Der Sachverhalt lässt sich daher noch nicht abschließend beurteilen. Der Regressanspruch der klagenden Partei ist zwar wie ausgeführt nach österreichischem Recht zu beurteilen, doch ist die Rechtsnatur, also der Bestand der übergegangenen Forderung, als solche nach dem für die Entstehung maßgeblichen Recht gesondert zu beurteilen (Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 7a vor Paragraph 35, IPRG), also hier nach tschechischem Recht.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Erstgericht die Verjährungsbestimmungen des tschechischen Rechtes zu ermitteln und wird weiters Feststellungen über den Unfallshergang und auch über das Vorliegen der behaupteten Schwarzfahrt zu treffen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.