Der von der Klägerin geltend gemachte - im österreichischen Recht nicht vorgesehene (6 Ob 85/02x, 1 Ob 53/02d) - Anspruch auf Versorgungsausgleich iSd Teilung einer beruflichen Versorgungsanwartschaft setzt die Ehescheidung voraus und ist mit dieser untrennbar verbunden (vgl Wagner, Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung Rz 6, 20 mwN). Ungeachtet des dem Versorgungsausgleich von der österreichischen Lehre zugeschriebenen dominierenden öffentlichrechtlichen Charakters (Schwimann, Grundriss des IPR 215; ders, IPR³ 155; Verschraegen in Rummel, ABGB³ § 20 IPRG Rz 2), der die Durchführung eines ausländischen Versorgungsausgleichs den jeweils zuständigen ausländischen Behörden vorbehalte, wird nach dem Inhalt des gegenständlichen bei Gericht gestellten Begehrens vorerst ein privatrechtlicher Anspruch erhoben (vgl Cieslar, Schweiz, in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht 39 ua). Die Klägerin fordert vom Beklagten, gestützt auf die Scheidung, die Einwilligung, dass ihr die Hälfte seines Guthabens bei einer Auffangeinrichtung übertragen werde. Eine Auslandsberührung ergibt sich in dem zwischen zwei Österreichern geführten Rechtsstreit lediglich daraus, dass die Klägerin auf ein Guthaben abzielt, dem eine Forderung des Beklagten gegen einen Dritten mit Sitz in der Schweiz zugrundeliegt. Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht (§ 1 Abs 1 IPRG; RIS-Justiz RS0076831 ua). Die im IPRG enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen (§ 1 Abs 2 IPRG). Solche Verweisungsnormen finden sich hinsichtlich des von der Klägerin angesprochenen Eherechts (vgl Sonnenberger, Der Versorgungsausgleich im Internationalen Privatrecht, in FS Beitzke 739 [743 mwN]) in den §§ 16 ff IPRG. Auf die in Ländern, deren Rechtsordnungen den Versorgungsausgleich kennen, geführten Diskussionen, ob dieser Anspruch in den persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, im Ehegüterrecht oder in den Wirkungen der Ehescheidung wurzelt (vgl Sonnenberger aaO 739 [743 ff mwN] ua), braucht hier nicht eingegangen werden, weil alle drei eherechtlichen Grundlagen bei kollisionsrechtlicher Beurteilung des vorliegenden Falls die Anwendung österreichischen Rechts gebieten (§ 18 Abs 1 Z 1, § 19, § 20 Abs 1 iVm § 9 IPRG; vgl 9 Ob 60/03v; 1 Ob 17/05i; RIS-Justiz RS0077279 ua). Die Klägerin stützt ihren Anspruch nicht auf eine Vereinbarung mit dem Beklagten. Sie behauptet auch nicht, dass die Parteien eine Rechtswahl getroffen hätten (§ 19 IPRG). Die von ihr angestrebte Anwendung des schweizerischen Rechts durch das österreichische Gericht scheitert dann aber an der von den Vorinstanzen richtig erkannten Anknüpfung im Eherecht nach dem Personalstatut der Parteien (§ 18 Abs 1 Z 1, § 19, § 20 Abs 1 iVm § 9 IPRG).Der von der Klägerin geltend gemachte - im österreichischen Recht nicht vorgesehene (6 Ob 85/02x, 1 Ob 53/02d) - Anspruch auf Versorgungsausgleich iSd Teilung einer beruflichen Versorgungsanwartschaft setzt die Ehescheidung voraus und ist mit dieser untrennbar verbunden vergleiche Wagner, Versorgungsausgleich mit Auslandsberührung Rz 6, 20 mwN). Ungeachtet des dem Versorgungsausgleich von der österreichischen Lehre zugeschriebenen dominierenden öffentlichrechtlichen Charakters (Schwimann, Grundriss des IPR 215; ders, IPR³ 155; Verschraegen in Rummel, ABGB³ Paragraph 20, IPRG Rz 2), der die Durchführung eines ausländischen Versorgungsausgleichs den jeweils zuständigen ausländischen Behörden vorbehalte, wird nach dem Inhalt des gegenständlichen bei Gericht gestellten Begehrens vorerst ein privatrechtlicher Anspruch erhoben vergleiche Cieslar, Schweiz, in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht 39 ua). Die Klägerin fordert vom Beklagten, gestützt auf die Scheidung, die Einwilligung, dass ihr die Hälfte seines Guthabens bei einer Auffangeinrichtung übertragen werde. Eine Auslandsberührung ergibt sich in dem zwischen zwei Österreichern geführten Rechtsstreit lediglich daraus, dass die Klägerin auf ein Guthaben abzielt, dem eine Forderung des Beklagten gegen einen Dritten mit Sitz in der Schweiz zugrundeliegt. Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht (Paragraph eins, Absatz eins, IPRG; RIS-Justiz RS0076831 ua). Die im IPRG enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen (Paragraph eins, Absatz 2, IPRG). Solche Verweisungsnormen finden sich hinsichtlich des von der Klägerin angesprochenen Eherechts vergleiche Sonnenberger, Der Versorgungsausgleich im Internationalen Privatrecht, in FS Beitzke 739 [743 mwN]) in den Paragraphen 16, ff IPRG. Auf die in Ländern, deren Rechtsordnungen den Versorgungsausgleich kennen, geführten Diskussionen, ob dieser Anspruch in den persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, im Ehegüterrecht oder in den Wirkungen der Ehescheidung wurzelt vergleiche Sonnenberger aaO 739 [743 ff mwN] ua), braucht hier nicht eingegangen werden, weil alle drei eherechtlichen Grundlagen bei kollisionsrechtlicher Beurteilung des vorliegenden Falls die Anwendung österreichischen Rechts gebieten (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, IPRG; vergleiche 9 Ob 60/03v; 1 Ob 17/05i; RIS-Justiz RS0077279 ua). Die Klägerin stützt ihren Anspruch nicht auf eine Vereinbarung mit dem Beklagten. Sie behauptet auch nicht, dass die Parteien eine Rechtswahl getroffen hätten (Paragraph 19, IPRG). Die von ihr angestrebte Anwendung des schweizerischen Rechts durch das österreichische Gericht scheitert dann aber an der von den Vorinstanzen richtig erkannten Anknüpfung im Eherecht nach dem Personalstatut der Parteien (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 9, IPRG).
Die in der Revision zur Begründung der Zulässigkeit als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO angesehene Frage der Beurteilung des Versorgungsausgleichs nach dem schweizerischen Recht stellt sich nicht und muss daher auch nicht gelöst werden, weil das schweizerische Recht auf Grund der hier in Frage kommenden Verweisungsnormen nicht auf die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen geschiedenen österreichischen Ehegatten anzuwenden ist. Es kommt daher für die Beurteilung der Erheblichkeit - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - auch nicht darauf an, dass dies bei Grenzgängern mit anderer kollisionsrechtlicher Konstellation möglicherweise anders ist. Da das anzuwendende österreichische Recht für geschiedene Ehegatten keinen Versorgungsausgleich, sondern andere Lösungen (insb Aufteilungsverfahren, Unterhalt, Witwen-/Witwerpension) bereit hält (vgl den Hinweis auf bisher erfolglos gebliebene rechtspolitische Vorstöße in RV 1653 BlgNR 20. GP Allgemeiner Teil II; Schmid/Ivansits, SozSi 1999, 972; Wörister, SozSi 2001, 269 ua), ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.Die in der Revision zur Begründung der Zulässigkeit als erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO angesehene Frage der Beurteilung des Versorgungsausgleichs nach dem schweizerischen Recht stellt sich nicht und muss daher auch nicht gelöst werden, weil das schweizerische Recht auf Grund der hier in Frage kommenden Verweisungsnormen nicht auf die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen geschiedenen österreichischen Ehegatten anzuwenden ist. Es kommt daher für die Beurteilung der Erheblichkeit - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - auch nicht darauf an, dass dies bei Grenzgängern mit anderer kollisionsrechtlicher Konstellation möglicherweise anders ist. Da das anzuwendende österreichische Recht für geschiedene Ehegatten keinen Versorgungsausgleich, sondern andere Lösungen (insb Aufteilungsverfahren, Unterhalt, Witwen-/Witwerpension) bereit hält vergleiche den Hinweis auf bisher erfolglos gebliebene rechtspolitische Vorstöße in Regierungsvorlage 1653 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Allgemeiner Teil römisch zwei; Schmid/Ivansits, SozSi 1999, 972; Wörister, SozSi 2001, 269 ua), ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.