1. Nacheheliche Vermögensaufteilung - Anwendbares Recht
1. 1. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 544/93 (= ZfRV 1993, 250) aus, das auf die nacheheliche Vermögensaufteilung anzuwendende Recht folge aus § 20 IPRG. Sei danach österreichisches Recht maßgebend, so sei die Berechtigung des nachehelichen Aufteilungsanspruchs gemäß §§ 81 ff EheG zu beurteilen. Daran ist festzuhalten.1. 1. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 544/93 (= ZfRV 1993, 250) aus, das auf die nacheheliche Vermögensaufteilung anzuwendende Recht folge aus Paragraph 20, IPRG. Sei danach österreichisches Recht maßgebend, so sei die Berechtigung des nachehelichen Aufteilungsanspruchs gemäß Paragraphen 81, ff EheG zu beurteilen. Daran ist festzuhalten.
1. 2. Die Parteien dieses Verfahrens waren im Zeitpunkt der Ehescheidung österreichische Staatsbürger. Daher gelangte das Rekursgericht gemäß § 20 Abs 1 iVm § 18 Abs 1 Z 1 und § 9 Abs 1 IPRG zutreffend zum Ergebnis, der erhobene Aufteilungsanspruch sei nach österreichischem Recht zu beurteilen. Der Antragsgegner behauptet zwar noch in dritter Instanz, „der Sachverhalt" unterliege deutschem Recht, er setzt sich jedoch mit den Erwägungen des Rekursgerichts gar nicht auseinander und führt nicht einen einzigen Grund ins Treffen, der seine Ansicht stützen könnte. Ein solcher Grund ist angesichts der erörterten Rechtslage auch nicht zu erkennen.1. 2. Die Parteien dieses Verfahrens waren im Zeitpunkt der Ehescheidung österreichische Staatsbürger. Daher gelangte das Rekursgericht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, Absatz eins, IPRG zutreffend zum Ergebnis, der erhobene Aufteilungsanspruch sei nach österreichischem Recht zu beurteilen. Der Antragsgegner behauptet zwar noch in dritter Instanz, „der Sachverhalt" unterliege deutschem Recht, er setzt sich jedoch mit den Erwägungen des Rekursgerichts gar nicht auseinander und führt nicht einen einzigen Grund ins Treffen, der seine Ansicht stützen könnte. Ein solcher Grund ist angesichts der erörterten Rechtslage auch nicht zu erkennen.
2. Nacheheliche Vermögensaufteilung - Verfristung
2. 1. Der erkennende Senat führte in der Entscheidung 1 Ob 544/93 aus, die Antragstellung im Verfahren zur nachehelichen Vermögensaufteilung setze eine formell rechtskräftige Ehescheidung voraus, eine im Ausland ergangene Entscheidung sei jedoch in Österreich wirkungslos, solange sie hier nicht anerkannt worden sei. Erst die Anerkennung bewirke die prozessrechtliche Gleichstellung der ausländischen mit einer gleichartigen inländischen Entscheidung. Die Anerkennung erstrecke somit die verfahrensrechtlichen Wirkungen - darunter auch die Rechtskraftwirkung - nach dem Recht des Urteilsstaats auf den die Entscheidung anerkennenden Zweitstaat. Obgleich die formelle Rechtskraft stets nach dem Prozessrecht des Urteilsstaats zu prüfen sei, entfalte die ausländische Entscheidung daher jene Wirkungen, die das inländische Sachrecht an die formelle Rechtskraft anknüpfe, erst mit Eintritt der Rechtskraft der Anerkennungsentscheidung. Demzufolge träten die an die formelle Rechtskraft der ausländischen „Eheentscheidung" angeknüpften inländischen Rechtswirkungen erst nach Zustellung der stattgebenden inländischen Anerkennungsentscheidung ein, sodass die Antragsfrist gemäß § 95 EheG erst in diesem Zeitpunkt in Gang gesetzt werde.2. 1. Der erkennende Senat führte in der Entscheidung 1 Ob 544/93 aus, die Antragstellung im Verfahren zur nachehelichen Vermögensaufteilung setze eine formell rechtskräftige Ehescheidung voraus, eine im Ausland ergangene Entscheidung sei jedoch in Österreich wirkungslos, solange sie hier nicht anerkannt worden sei. Erst die Anerkennung bewirke die prozessrechtliche Gleichstellung der ausländischen mit einer gleichartigen inländischen Entscheidung. Die Anerkennung erstrecke somit die verfahrensrechtlichen Wirkungen - darunter auch die Rechtskraftwirkung - nach dem Recht des Urteilsstaats auf den die Entscheidung anerkennenden Zweitstaat. Obgleich die formelle Rechtskraft stets nach dem Prozessrecht des Urteilsstaats zu prüfen sei, entfalte die ausländische Entscheidung daher jene Wirkungen, die das inländische Sachrecht an die formelle Rechtskraft anknüpfe, erst mit Eintritt der Rechtskraft der Anerkennungsentscheidung. Demzufolge träten die an die formelle Rechtskraft der ausländischen „Eheentscheidung" angeknüpften inländischen Rechtswirkungen erst nach Zustellung der stattgebenden inländischen Anerkennungsentscheidung ein, sodass die Antragsfrist gemäß Paragraph 95, EheG erst in diesem Zeitpunkt in Gang gesetzt werde.
2. 2. Bereits das Rekursgericht wies zutreffend darauf hin, dass die zuvor referierte Rechtslage für ausländische Ehescheidungsurteile, auf die bereits bzw noch die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. 5. 2000 (Brüssel II - VO) anwendbar ist, nicht mehr gilt, werden doch die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen gemäß deren Art 14 Abs 1 anerkannt, ohne dass es dafür eines besonderen Verfahrens bedarf. Diese Regelung wurde gemäß Art 21 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. 11. 2003 fortgeschrieben, eine Rechtsquelle, die gemäß deren Art 72 Abs 1 ab 1. 3. 2005 gilt; mit diesem Stichtag ist gemäß Art 71 Abs 1 der Verordnung überdies die Brüssel II - VO aufgehoben. Die beiden zitierten Verordnungen [EG] sind auf den hier zur Entscheidung entstehenden Fall allerdings noch nicht anzuwenden, trat doch die Brüssel II-VO erst am 1. 3. 2001 in Kraft (Art 46) und galt sie nur für nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete gerichtliche Verfahren bzw danach „aufgenommene öffentliche Urkunden" (Art 42).2. 2. Bereits das Rekursgericht wies zutreffend darauf hin, dass die zuvor referierte Rechtslage für ausländische Ehescheidungsurteile, auf die bereits bzw noch die Verordnung (EG) Nr. 1347 aus 2000, des Rates vom 29. 5. 2000 (Brüssel römisch zwei - VO) anwendbar ist, nicht mehr gilt, werden doch die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen gemäß deren Artikel 14, Absatz eins, anerkannt, ohne dass es dafür eines besonderen Verfahrens bedarf. Diese Regelung wurde gemäß Artikel 21, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2201 aus 2003, des Rates vom 27. 11. 2003 fortgeschrieben, eine Rechtsquelle, die gemäß deren Artikel 72, Absatz eins, ab 1. 3. 2005 gilt; mit diesem Stichtag ist gemäß Artikel 71, Absatz eins, der Verordnung überdies die Brüssel römisch zwei - VO aufgehoben. Die beiden zitierten Verordnungen [EG] sind auf den hier zur Entscheidung entstehenden Fall allerdings noch nicht anzuwenden, trat doch die Brüssel II-VO erst am 1. 3. 2001 in Kraft (Artikel 46,) und galt sie nur für nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete gerichtliche Verfahren bzw danach „aufgenommene öffentliche Urkunden" (Artikel 42,).
Der erkennende Senat sieht sich angesichts der voranstehend erläuterten Entwicklung des internationalen Verfahrensrechts insbesondere im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit nicht veranlasst, die Rechtsprechung zu der hier noch maßgebenden alten Rechtslage (1 Ob 544/93) zu ändern. Der Wahrung der Rechtseinheit muss ein größerer Stellenwert beigemessen werden als dem nur für voraussichtlich wenige Fälle Bedeutung findenden Argument, es läge im Belieben einer Partei, durch gezielt späten Nostifizierungsantrag eine massive Überschreitung der im § 95 EheG normierten Frist erreichen zu können. Das gilt aus dem erwähnten Grund der Wahrung der Rechtseinheit für alle (wahrscheinlich wenige) Fälle, in denen noch ein Anerkennungsverfahren gemäß §§ 228a ff AußStrG idF KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135, geboten war und der nacheheliche Aufteilungsanspruch nach Kollisionsrecht österreichischem Sachrecht unterliegt.Der erkennende Senat sieht sich angesichts der voranstehend erläuterten Entwicklung des internationalen Verfahrensrechts insbesondere im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit nicht veranlasst, die Rechtsprechung zu der hier noch maßgebenden alten Rechtslage (1 Ob 544/93) zu ändern. Der Wahrung der Rechtseinheit muss ein größerer Stellenwert beigemessen werden als dem nur für voraussichtlich wenige Fälle Bedeutung findenden Argument, es läge im Belieben einer Partei, durch gezielt späten Nostifizierungsantrag eine massive Überschreitung der im Paragraph 95, EheG normierten Frist erreichen zu können. Das gilt aus dem erwähnten Grund der Wahrung der Rechtseinheit für alle (wahrscheinlich wenige) Fälle, in denen noch ein Anerkennungsverfahren gemäß Paragraphen 228 a, ff AußStrG in der Fassung KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135, geboten war und der nacheheliche Aufteilungsanspruch nach Kollisionsrecht österreichischem Sachrecht unterliegt.
Dass die hier zu lösende Rechtsfrage in Zukunft kaum von Bedeutung sein wird, ist schließlich aber auch deshalb zu unterstellen, weil eine rechtskräftige ausländische Entscheidung über die Ehescheidung in Österreich - gemäß § 100 AußStrG idF BGBl I 2003/111 außerhalb des Anwendungsbereichs von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften - nach § 97 Abs 1 AußStrG idgF nunmehr gleichfalls anerkannt wird, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf, falls ein Grund zur Verweigerung der Anerkennung nicht vorliegt.Dass die hier zu lösende Rechtsfrage in Zukunft kaum von Bedeutung sein wird, ist schließlich aber auch deshalb zu unterstellen, weil eine rechtskräftige ausländische Entscheidung über die Ehescheidung in Österreich - gemäß Paragraph 100, AußStrG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/111 außerhalb des Anwendungsbereichs von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften - nach Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG idgF nunmehr gleichfalls anerkannt wird, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf, falls ein Grund zur Verweigerung der Anerkennung nicht vorliegt.
3. Ergebnis
Da die Anerkennung des deutschen Scheidungsurteils im Inland erst mit Beschluss vom 16. 9. 2002 erfolgte, der Aufteilungsantrag dagegen bereits am 9. 9. 2003 eingebracht wurde, ist der erhobene Anspruch nicht nach § 95 EheG verfristet. Demnach ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben und dem Erstgericht die Fortsetzung des nachehelichen Aufteilungsverfahrens ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung aufzutragen.Da die Anerkennung des deutschen Scheidungsurteils im Inland erst mit Beschluss vom 16. 9. 2002 erfolgte, der Aufteilungsantrag dagegen bereits am 9. 9. 2003 eingebracht wurde, ist der erhobene Anspruch nicht nach Paragraph 95, EheG verfristet. Demnach ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben und dem Erstgericht die Fortsetzung des nachehelichen Aufteilungsverfahrens ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 234 AußStrG (1 Ob 544/93).Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG (1 Ob 544/93).