Der dagegen von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Da der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bregenz hat, haben die Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zutreffend bejaht (§ 114a Abs. 1 und 4 JN; vgl. SZ 63/135).Da der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bregenz hat, haben die Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zutreffend bejaht (Paragraph 114 a, Absatz eins, und 4 JN; vergleiche SZ 63/135).
Die Parteien waren nach der Aktenlage nie österreichische Staatsbürger: Die Antragstellerin war und ist deutsche Staatsangehörige, der Antragsgegner Angehöriger der französischen Republik. Zu Recht hat das Rekursgericht die nacheheliche Vermögensaufteilung - namentlich die Zuweisung der Ehewohnung - der Kollisionsnorm des § 20 IPRG unterstellt (Schwind, IPR, Rz 253; Schwimann in Rummel, ABGB2 § 20 IPRG Rz 1a; vgl. SZ 63/135), nach der die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen sind. Mangels gemeinsamen oder wenigstens früher gemeinsamen Personalstatuts der Parteien sind die persönlichen Rechtswirkungen ihrer Ehe gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 IPRG nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat. Da der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Parteien Österreich war und ihn der Antragsgegner bis jetzt beibehalten hat, haben die Vorinstanzen bei der Beurteilung des Aufteilungsbegehrens der Antragstellerin zutreffend an österreichisches Recht angeknüpft, sodaß dessen Berechtigung an den Bestimmungen der §§ 81 ff EheG zu messen ist. Das wird von der Rechtsmittelwerberin auch nicht in Abrede gestellt. Im Rechtsmittelverfahren ist somit allein die Frage zu lösen, ob die im § 95 EheG vorgesehene einjährige Antragsfrist - eine materiellrechtliche Fallfrist, deren Nichtbeachtung zum Anspruchsverlust führt (SZ 60/116 ua; Pichler in Rummel aaO § 95 Rz 1; Schwind, EheR2, 339) - , schon mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des im Ausland gefällten Scheidungsurteils in Gang gesetzt wurde (für inländische Eheentscheidungen SZ 60/116; SZ 55/34; EvBl. 1981/211 ua) oder erst ab der (formellen) Rechtskraft des Bescheides des Bundesministers für Justiz zu laufen begann, mit dem gemäß § 24 Abs. 1 der 4.DVEheG festgestellt wurde, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Scheidungsentscheidung gegeben sind. Da das Urteil des Amtsgerichtes L***** vom 14.4.1989 am 27.6.1989 in - stets nach der lex fori, also dem Verfahrensrecht des Erststaats (dem Staat des in der Sache entscheidenden Gerichts) zu beurteilende (H. Hoyer in JBl. 1982, 634, 638) - formelle Rechtskraft erwuchs, der Bescheid des Bundesministers für Justiz aber erst am 2.10.1991 erlassen wurde, wäre das Antragsrecht der Antragstellerin nach der konkreten Fallgestaltung bei Erlassung des Bescheids gemäß § 95 EheG längst erloschen gewesen, würde man der Rechtsansicht der Vorinstanzen beitreten, daß auch bei ausländischen Entscheidungen deren formelle Rechtskraft (im Sinne deren Unanfechtbarkeit) als Fristbeginn anzusehen sei. Den (früheren) Eheleuten wäre aber die Antragstellung im Sinne der §§ 81 ff EheG verwehrt geblieben, solange der vom Bundesminister für Justiz zu erlassende Anerkennungsbescheid noch nicht (im stattgebendem Sinn) erlassen und zugestellt war, weil die Antragstellung im nachehelichen Aufteilungsverfahren zwar eine formell rechtskräftige Scheidungsentscheidung voraussetzt, eine im Ausland gefällte Eheentscheidung aber in Österreich wirkungslos ist, solange sie hier nicht anerkannt ist (Schwind, EheR2 179; derselbe, IPR Rz 272).Die Parteien waren nach der Aktenlage nie österreichische Staatsbürger: Die Antragstellerin war und ist deutsche Staatsangehörige, der Antragsgegner Angehöriger der französischen Republik. Zu Recht hat das Rekursgericht die nacheheliche Vermögensaufteilung - namentlich die Zuweisung der Ehewohnung - der Kollisionsnorm des Paragraph 20, IPRG unterstellt (Schwind, IPR, Rz 253; Schwimann in Rummel, ABGB2 Paragraph 20, IPRG Rz 1a; vergleiche SZ 63/135), nach der die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen sind. Mangels gemeinsamen oder wenigstens früher gemeinsamen Personalstatuts der Parteien sind die persönlichen Rechtswirkungen ihrer Ehe gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, IPRG nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat. Da der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Parteien Österreich war und ihn der Antragsgegner bis jetzt beibehalten hat, haben die Vorinstanzen bei der Beurteilung des Aufteilungsbegehrens der Antragstellerin zutreffend an österreichisches Recht angeknüpft, sodaß dessen Berechtigung an den Bestimmungen der Paragraphen 81, ff EheG zu messen ist. Das wird von der Rechtsmittelwerberin auch nicht in Abrede gestellt. Im Rechtsmittelverfahren ist somit allein die Frage zu lösen, ob die im Paragraph 95, EheG vorgesehene einjährige Antragsfrist - eine materiellrechtliche Fallfrist, deren Nichtbeachtung zum Anspruchsverlust führt (SZ 60/116 ua; Pichler in Rummel aaO Paragraph 95, Rz 1; Schwind, EheR2, 339) - , schon mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des im Ausland gefällten Scheidungsurteils in Gang gesetzt wurde (für inländische Eheentscheidungen SZ 60/116; SZ 55/34; EvBl. 1981/211 ua) oder erst ab der (formellen) Rechtskraft des Bescheides des Bundesministers für Justiz zu laufen begann, mit dem gemäß Paragraph 24, Absatz eins, der 4.DVEheG festgestellt wurde, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Scheidungsentscheidung gegeben sind. Da das Urteil des Amtsgerichtes L***** vom 14.4.1989 am 27.6.1989 in - stets nach der lex fori, also dem Verfahrensrecht des Erststaats (dem Staat des in der Sache entscheidenden Gerichts) zu beurteilende (H. Hoyer in JBl. 1982, 634, 638) - formelle Rechtskraft erwuchs, der Bescheid des Bundesministers für Justiz aber erst am 2.10.1991 erlassen wurde, wäre das Antragsrecht der Antragstellerin nach der konkreten Fallgestaltung bei Erlassung des Bescheids gemäß Paragraph 95, EheG längst erloschen gewesen, würde man der Rechtsansicht der Vorinstanzen beitreten, daß auch bei ausländischen Entscheidungen deren formelle Rechtskraft (im Sinne deren Unanfechtbarkeit) als Fristbeginn anzusehen sei. Den (früheren) Eheleuten wäre aber die Antragstellung im Sinne der Paragraphen 81, ff EheG verwehrt geblieben, solange der vom Bundesminister für Justiz zu erlassende Anerkennungsbescheid noch nicht (im stattgebendem Sinn) erlassen und zugestellt war, weil die Antragstellung im nachehelichen Aufteilungsverfahren zwar eine formell rechtskräftige Scheidungsentscheidung voraussetzt, eine im Ausland gefällte Eheentscheidung aber in Österreich wirkungslos ist, solange sie hier nicht anerkannt ist (Schwind, EheR2 179; derselbe, IPR Rz 272).
Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung bewirkt die Gleichstellung mit einer inländischen Entscheidung gleicher Art in prozeßrechtlicher Hinsicht (6 Ob 7/75 ua; Köhler in ÖJZ 1952, 39, 40; Matscher in Schiemer-FS (1969), 276 f), sie erstreckt somit die verfahrensrechtlichen Wirkungen (also die Rechtskraftwirkung und - soweit dies in Betracht kommt - die Vollstreckbarkeit) aus dem Recht des Erststaates auf jenes des die Entscheidung anerkennenden Zweitstaats (H. Hoyer aaO 641 f). Wenn auch die formelle Rechtskraft stets nach dem Prozeßrecht des Erststaates zu prüfen ist, so entfaltet die ausländische Entscheidung daher jene Wirkungen, die das inländische Sachrecht an die Rechtskraft und somit auch - wie § 95 EheG den Beginn der Antragsfrist - an die formelle Rechtskraft knüpft, erst mit der Rechtskraft des Anerkennungsbescheids. Die an die formelle Rechtskraft der ausländischen Eheentscheidung geknüpften Rechtswirkungen treten daher erst ein, wenn der (stattgebende) Bescheid des Bundesministers für Justiz zugestellt wurde; erst in diesem Zeitpunkt wird die Antragsfrist daher gemäß § 95 EheG in Gang gesetzt (Pichler aaO § 95 EheG Rz 2). Daß neben der verfahrensrechtlichen Anerkennung ausländischer Entscheidungen auch eine solche aufgrund des vom inländischen Kollisionsrecht für maßgeblich erklärten (fremden) materiellen Rechts (lex causae) besteht (vgl. H. Hoyer aaO 642 f mit instruktiven Beispielen), kann somit am Ergebnis der vorher angestellten Erwägungen über den Eintritt der verfahrensrechtlichen Wirkungen der ausländischen Entscheidung erst infolge Anerkennung durch das hiezu berufene inländische Organ - wie schon erörtert - nichts ändern, ganz abgesehen davon, daß nach den österreichischen Kollisionsnormen trotz der Auslandsberührung des Sachverhalts österreichisches Sachrecht anzuwenden ist. Der von den Vorinstanzen eingenommene Rechtsstandpunkt käme im übrigen in Fällen wie der konkreten Fallgestaltung - wie schon weiter oben dargelegt wurde - auch einer Rechtsverweigerung gleich.Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung bewirkt die Gleichstellung mit einer inländischen Entscheidung gleicher Art in prozeßrechtlicher Hinsicht (6 Ob 7/75 ua; Köhler in ÖJZ 1952, 39, 40; Matscher in Schiemer-FS (1969), 276 f), sie erstreckt somit die verfahrensrechtlichen Wirkungen (also die Rechtskraftwirkung und - soweit dies in Betracht kommt - die Vollstreckbarkeit) aus dem Recht des Erststaates auf jenes des die Entscheidung anerkennenden Zweitstaats (H. Hoyer aaO 641 f). Wenn auch die formelle Rechtskraft stets nach dem Prozeßrecht des Erststaates zu prüfen ist, so entfaltet die ausländische Entscheidung daher jene Wirkungen, die das inländische Sachrecht an die Rechtskraft und somit auch - wie Paragraph 95, EheG den Beginn der Antragsfrist - an die formelle Rechtskraft knüpft, erst mit der Rechtskraft des Anerkennungsbescheids. Die an die formelle Rechtskraft der ausländischen Eheentscheidung geknüpften Rechtswirkungen treten daher erst ein, wenn der (stattgebende) Bescheid des Bundesministers für Justiz zugestellt wurde; erst in diesem Zeitpunkt wird die Antragsfrist daher gemäß Paragraph 95, EheG in Gang gesetzt (Pichler aaO Paragraph 95, EheG Rz 2). Daß neben der verfahrensrechtlichen Anerkennung ausländischer Entscheidungen auch eine solche aufgrund des vom inländischen Kollisionsrecht für maßgeblich erklärten (fremden) materiellen Rechts (lex causae) besteht vergleiche H. Hoyer aaO 642 f mit instruktiven Beispielen), kann somit am Ergebnis der vorher angestellten Erwägungen über den Eintritt der verfahrensrechtlichen Wirkungen der ausländischen Entscheidung erst infolge Anerkennung durch das hiezu berufene inländische Organ - wie schon erörtert - nichts ändern, ganz abgesehen davon, daß nach den österreichischen Kollisionsnormen trotz der Auslandsberührung des Sachverhalts österreichisches Sachrecht anzuwenden ist. Der von den Vorinstanzen eingenommene Rechtsstandpunkt käme im übrigen in Fällen wie der konkreten Fallgestaltung - wie schon weiter oben dargelegt wurde - auch einer Rechtsverweigerung gleich.
Da der Bescheid des Bundesministers für Justiz erst mit 2.10.1991 datiert ist, wurde der am 2.10.1992 überreichte Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Sinne des § 95 EheG fristwahrend gestellt; die Vorinstanzen haben daher zu Unrecht Verfristung angenommen. Dem Erstgericht ist somit in Stattgebung des Revisionsrekurses der Antragstellerin die Fortsetzung des nachehelichen Aufteilungsverfahrens ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung aufzutragen.Da der Bescheid des Bundesministers für Justiz erst mit 2.10.1991 datiert ist, wurde der am 2.10.1992 überreichte Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Sinne des Paragraph 95, EheG fristwahrend gestellt; die Vorinstanzen haben daher zu Unrecht Verfristung angenommen. Dem Erstgericht ist somit in Stattgebung des Revisionsrekurses der Antragstellerin die Fortsetzung des nachehelichen Aufteilungsverfahrens ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 234 AußStrG (vgl. JBl. 1980, 538).Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 234, AußStrG vergleiche JBl. 1980, 538).