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Entscheidung 6 Ob 85/02x×

Entscheidung 6 Ob 85/02x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob85/02x

Entscheidungsdatum

12.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Bregenz zu 14 F 2/00d anhängigen Familienrechtssache der Antragstellerin Waltraud B*****, vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, gegen den Antragsgegner Otto B*****, vertreten durch Dr. Gerhard Preisl, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den "Beschlussergänzungsantrag" der Antragstellerin vom 28. August 2002, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ergänzungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Im Aufteilungsverfahren war ua die Frage strittig, ob das vom Mann nach dem Schweizerischen Freizügigkeitsgesetz (FZG) angesparte Pensionsguthaben in die Aufteilungsmasse einzubeziehen sei. Dieser Streitpunkt wurde mit dem Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. 5. 2002, 6 Ob 85/02x, abschließend mit der wesentlichen Begründung dahin erledigt, dass das Pensionsguthaben mangels Verwertungsmöglichkeit zum Aufteilungszeitpunkt nicht unter den Begriff der ehelichen Ersparnisse falle.

Mit ihrem "Beschlussergänzungsantrag" beantragt die Antragstellerin die Ergänzung des Aufhebungsbeschlusses dahin, dass ausgesprochen werde, dass der Antrag auf Teilung der dem Antragsgegner gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG in 8022 Zürich zustehende Freizügigkeitsleistung gemäß Artikel 22, Absatz eins, des Schweizerischen FZG im streitigen Verfahren zu erledigen sei. Der Oberste Gerichtshof habe über den von der Revisionsrekurswerberin "zumindest implicit" gestellten Antrag, gegebenenfalls einen Beschluss nach Paragraph 40 a, JN zu fassen, nicht entschieden. Diese Gesetzesstelle sei auch dann anzuwenden, wenn das Gericht erst auf Grund von Erhebungen zur Ansicht gelange, dass sich der Rechtsschutzwerber in der Verfahrensart vergriffen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Ergänzungsantrag ist nicht berechtigt.

Die Antragstellerin übersieht, dass sie an den Obersten Gerichtshof als Revisionsrekursgericht keinen Antrag gemäß Paragraph 40 a, JN dahin gestellt hat, dass durch Umdeutung ihres im außerstreitigen Verfahren gestellten Teilbegehrens in eine Klage der ordentliche Rechtsweg als zuständige Verfahrensart bestimmt werde. Die im Ergebnis von der Antragstellerin angestrebte Überweisung der durch Umdeutung streitig gewordenen Rechtssache an ein Prozessgericht setzte voraus, dass das angerufene Gericht zur Prozessführung sachlich und örtlich zuständig ist (RIS-Justiz RS0111494; 1 Ob 2/95; SZ 72/123). Dies ist hier nicht der Fall, weil das strittige Pensionsguthaben den für die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes maßgeblichen Streitwert (Paragraph 49, Absatz eins, JN) bei weitem übersteigt. Im Revisionsrekursverfahren bestand kein Anlass für eine amtswegige Feststellung, zumal aus der Entscheidungsbegründung des Aufhebungsbeschlusses ohnehin klar hervorgeht, dass über das auf das Schweizer Pensionsvorsorgerecht gestützte Teilbegehren antragsstattgebend nicht im außerstreitigen Verfahren entschieden werden kann.

Anmerkung

E68089 6Ob85.02x-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00085.02X.1212.000

Dokumentnummer

JJT_20021212_OGH0002_0060OB00085_02X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0057323 Rechtssatz 25.01.1984Zivilrecht
Werden auf einer sonst dem Aufteilungsverfahren unterliegenden Liegenschaft zugunsten des Unternehmens eines Ehegatten Betriebsmittelkredite in einer den Verkehrswert der Liegenschaft erreichenden Höhe hypothekarisch sichergestellt, wird dadurch die Liegens …
RS0057331 Rechtssatz 21.10.1981Zivilrecht
Erste Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen ist, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört.
RS0057528 Rechtssatz 13.01.1987Zivilrecht
Alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, sind von der Aufteilung auszuscheiden.
RS0057532 Rechtssatz 11.07.1995Zivilrecht
Der Grundsatz, daß eine mit einem Unternehmenskredit belastete Liegenschaft bis zum Wert der Kreditbelastung nicht in die Aufteilungsmasse fällt, gilt nur unter der Voraussetzung, daß die Liegenschaft infolge der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unterne …
RS0057534 Rechtssatz 06.10.1988Zivilrecht
Der Zweck der Bestimmung des allgemein formulierten § 82 Abs 1 Z 3 EheG, nämlich die tunlichste Erhaltung von Unternehmen, verbietet eine einschränkende Auslegung.
RS0057818 Rechtssatz 23.02.1982Zivilrecht
Bei der Ermittlung der einzelnen Vermögenswerte sind nicht die seinerzeitigen Anschaffungskosten maßgeblich, sondern der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung, wobei § 273 ZPO heranzuziehen ist.
RS0106149 Rechtssatz 18.09.1996Zivilrecht
Welchen Inhalt die Vinkulierung einer Versicherung jeweils hat, hängt immer von den getroffenen Vereinbarungen ab. Ob sich der Kreditgeber bei der Vinkulierung einer Lebensversicherung im Hinblick auf steuerrechtliche Nachteile seines Kreditnehmers mit den …
RS0111494 Rechtssatz 12.01.1999Zivilrecht
Eine amtswegige Überweisung einer durch Umdeutung streitig gewordenen Rechtssache (Umdeutung eines Antrags in eine Klage) vom unzuständigen an das zuständige Gericht ist nicht möglich.