Rechtssatz RS0108679
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108679
Entscheidungsdatum
28.09.2006
Norm
EuGVÜ Art5
LGVÜ Art5
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1
Rechtssatz
Diese Bestimmung erfasst sowohl den nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht bestimmten Erfüllungsort als auch den vereinbarten Erfüllungsort. Die Zuständigkeit des nationalen Gerichts zur Entscheidung über die mit einem Vertrag zusammenhängenden Fragen schließt die Zuständigkeit mit ein, das Vorliegen der den Vertrag selbst begründenden Umstände zu beurteilen (EuGH 4.3.1982 Slg 1982, 825). Am Gerichtsstand des Erfüllungsortes kann demnach auch dann geklagt werden, wenn das Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien strittig ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 313/97a
Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 313/97a
Veröff: SZ 70/226
- 7 Ob 375/97s
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 7 Ob 375/97s
nur: Diese Bestimmung erfasst sowohl den nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht bestimmten Erfüllungsort als auch den vereinbarten Erfüllungsort. (T1)
- 7 Ob 336/97f
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 336/97f
nur T1
- 2 Ob 304/98i
Entscheidungstext OGH 12.11.1998 2 Ob 304/98i
nur T1; Veröff: SZ 71/191
- 2 Ob 251/98w
Entscheidungstext OGH 03.02.2000 2 Ob 251/98w
Vgl auch
- 7 Ob 117/00g
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 117/00g
Auch
- 5 Ob 312/01w
Entscheidungstext OGH 15.01.2002 5 Ob 312/01w
nur: Am Gerichtsstand des Erfüllungsortes kann demnach auch dann geklagt werden, wenn das Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien strittig ist. (T2); Beisatz: Amtswegige Ermittlung des Kompetenzsachverhaltes bedeutet Klärung der Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet. In diesem Zusammenhang kann eine Prüfung des Einwands des Beklagten, ein Vertrag sei überhaupt nicht zustandegekommen oder aber anderen Inhalts zustandegekommen, nicht erfolgen. Die Vorschrift des Art 5 EuGVÜ ist auch dann maßgeblich, wenn die Frage, ob ein Vertrag vorliegt, strittig ist. (T3)
- 7 Ob 188/03b
Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 188/03b
Auch; nur T2
- 7 Ob 189/03z
Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 189/03z
Auch; nur T2
- 6 Ob 148/04i
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 148/04i
nur T2
- 4 Ob 122/06d
Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 122/06d
Vgl auch; Beisatz: Die Judikaturlinie wird hier im Zusammenhang mit der erforderlichen Ermittlung des anzuwendenden Rechts für die Beurteilung des Gerichtsstandes nach Art 6 Nr 1 EuGVVO zitiert. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108679
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19971028_OGH0002_0040OB00313_97A0000_002