Die Kläger halten im Revisisonsrekurs ihre Auffassung aufrecht, daß die Bestimmungen in Art 5 Z 1 und 3 LGVÜ auf die vorliegende Klage anzuwenden seien; die Derogationswirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art 17 Abs 1 LGVÜ komme nicht zum Tragen, weil im Klagebegehren (indirekt) auch ein Feststellungsbegehren enthalten sei. Ein Feststellungsbegehren aber, mit welchem die Nichtigkeit eines gesamten Vertrags geltend gemacht werde, werde von der Derogationswirkung einer Vereinbarung gemäß Art 17 Abs 1 LGVÜ nicht erfaßt. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:Die Kläger halten im Revisisonsrekurs ihre Auffassung aufrecht, daß die Bestimmungen in Artikel 5, Ziffer eins und 3 LGVÜ auf die vorliegende Klage anzuwenden seien; die Derogationswirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Artikel 17, Absatz eins, LGVÜ komme nicht zum Tragen, weil im Klagebegehren (indirekt) auch ein Feststellungsbegehren enthalten sei. Ein Feststellungsbegehren aber, mit welchem die Nichtigkeit eines gesamten Vertrags geltend gemacht werde, werde von der Derogationswirkung einer Vereinbarung gemäß Artikel 17, Absatz eins, LGVÜ nicht erfaßt. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Die Kläger haben ihren Wohnsitz in Österreich, die Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland. Die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen in einem Vertragsstaat gegen Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats haben, ist seit 1.9.1996 nach dem am 16.9.1988 in Lugano abgeschlossenen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ) zu beurteilen. Österreich hat dieses Abkommen am 1.9.1996 ratifiziert, die BRD bereits am 4.9.1994. Die internationale Zuständigkeit für die vorliegende, am 17.3.1997 eingebrachte Klage ist daher nach dem genannten Übereinkommen zu beurteilen, weil dieses dem nationalen Recht vorgeht (siehe zum Parallelübereinkommen EuGVÜ Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Einl Rz 13; 4 Ob 313/97a). Gemäß Art 2 Abs 1 LGVÜ sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Der Wohnsitzgerichtsstand bildet demnach in diesen Fällen die Regel, sofern die Art 5 bis 18 des Übereinkommens nichts anderes festlegen (RV 34 BlgNR 20.GP 29; 4 Ob 233/97m). Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, können vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6.Abschnitts des Übereinkommens verklagt werden (Art 2 Abs 1 LGVÜ). Daher ist im vorliegenden Fall primär zu prüfen, ob die Beklagten, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, also einem Vertragsstaat, haben, nach dem Übereinkommen in Österreich geklagt werden können.Die Kläger haben ihren Wohnsitz in Österreich, die Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland. Die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen in einem Vertragsstaat gegen Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats haben, ist seit 1.9.1996 nach dem am 16.9.1988 in Lugano abgeschlossenen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ) zu beurteilen. Österreich hat dieses Abkommen am 1.9.1996 ratifiziert, die BRD bereits am 4.9.1994. Die internationale Zuständigkeit für die vorliegende, am 17.3.1997 eingebrachte Klage ist daher nach dem genannten Übereinkommen zu beurteilen, weil dieses dem nationalen Recht vorgeht (siehe zum Parallelübereinkommen EuGVÜ Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Einl Rz 13; 4 Ob 313/97a). Gemäß Artikel 2, Absatz eins, LGVÜ sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Der Wohnsitzgerichtsstand bildet demnach in diesen Fällen die Regel, sofern die Artikel 5 bis 18 des Übereinkommens nichts anderes festlegen Regierungsvorlage 34 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 29; 4 Ob 233/97m). Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, können vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6.Abschnitts des Übereinkommens verklagt werden (Artikel 2, Absatz eins, LGVÜ). Daher ist im vorliegenden Fall primär zu prüfen, ob die Beklagten, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, also einem Vertragsstaat, haben, nach dem Übereinkommen in Österreich geklagt werden können.
Gemäß Art 5 Z 1 LGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. In dieser Bestimmung kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindung, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Streitigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen (Kropholler aaO Rz 5 zu Art 5). Diese Bestimmung erfaßt sowohl den nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht bestimmten Erfüllungsort als auch den vereinbarten Erfüllungsort (4 Ob 313/97a). Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungs-, Zahlungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatz- oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen (Kropholler aaO Rz 9 zu Art 5 und die dort angeführte Judikatur des EuGH zum EUGVÜ).Gemäß Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. In dieser Bestimmung kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindung, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Streitigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen (Kropholler aaO Rz 5 zu Artikel 5,). Diese Bestimmung erfaßt sowohl den nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht bestimmten Erfüllungsort als auch den vereinbarten Erfüllungsort (4 Ob 313/97a). Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungs-, Zahlungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatz- oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen (Kropholler aaO Rz 9 zu Artikel 5 und die dort angeführte Judikatur des EuGH zum EUGVÜ).
Unter der erfüllten oder zu erfüllenden "Verpflichtung" versteht Art 5 Z 1 LGVÜ grundsätzlich diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet (Kropholler aaO Rz 12 zu Art 5 mit Judikaturhinweisen). Beansprucht der Kläger Schadenersatz oder die Auflösung des Vertrags aus Verschulden des Gegners, so ist diejenige vertragliche Verpflichtung heranzuziehen, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Anträge behauptet wird (Kropholler am zuletzt angeführten Ort). Für Feststellungs- und Gestaltungsklagen, die den Bestand des gesamten Vertragsverhältnisses betreffen, ist zu differenzieren: Kommt es für das Klagebegehren in der Sache auf die Nicht- oder Schlechterfüllung einer bestimmten vertraglichen Verpflichtung des Beklagten an, so ist auf den Erfüllungsort dieser Verpflichtung abzustellen; ist der Vertragsschluß selbst im Streit, so mag am Erfüllungsort einer jeden vertraglichen Hauptpflicht ein kompetentes Gericht zur Verfügung stehen (Kropholler aaO Rz 15 zu Art 5).Unter der erfüllten oder zu erfüllenden "Verpflichtung" versteht Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ grundsätzlich diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet (Kropholler aaO Rz 12 zu Artikel 5, mit Judikaturhinweisen). Beansprucht der Kläger Schadenersatz oder die Auflösung des Vertrags aus Verschulden des Gegners, so ist diejenige vertragliche Verpflichtung heranzuziehen, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Anträge behauptet wird (Kropholler am zuletzt angeführten Ort). Für Feststellungs- und Gestaltungsklagen, die den Bestand des gesamten Vertragsverhältnisses betreffen, ist zu differenzieren: Kommt es für das Klagebegehren in der Sache auf die Nicht- oder Schlechterfüllung einer bestimmten vertraglichen Verpflichtung des Beklagten an, so ist auf den Erfüllungsort dieser Verpflichtung abzustellen; ist der Vertragsschluß selbst im Streit, so mag am Erfüllungsort einer jeden vertraglichen Hauptpflicht ein kompetentes Gericht zur Verfügung stehen (Kropholler aaO Rz 15 zu Artikel 5,).
Im vorliegenden Fall erhebt der Kläger einen auf die Anfechtung des Vertrags wegen eines Willensmangels erhobenen Rückforderungsanspruch, für dessen Berechtigung das Zustandekommen des Vertrags nur als Vorfrage zu prüfen ist. Der Rückabwicklungsanspruch tritt nicht an die Stelle einer der beiden vertraglichen Hauptpflichten. Maßgebend für den Erfüllungsort ist nach dem Wortlaut des Art 5 Z 1 LGVÜ demnach der den Gegenstand des Verfahrens bildende Rückforderungsanspruch, der ebenfalls zu den vertraglichen Ansprüchen im Sinne dieser Bestimmung des Übereinkommens gehört.Im vorliegenden Fall erhebt der Kläger einen auf die Anfechtung des Vertrags wegen eines Willensmangels erhobenen Rückforderungsanspruch, für dessen Berechtigung das Zustandekommen des Vertrags nur als Vorfrage zu prüfen ist. Der Rückabwicklungsanspruch tritt nicht an die Stelle einer der beiden vertraglichen Hauptpflichten. Maßgebend für den Erfüllungsort ist nach dem Wortlaut des Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ demnach der den Gegenstand des Verfahrens bildende Rückforderungsanspruch, der ebenfalls zu den vertraglichen Ansprüchen im Sinne dieser Bestimmung des Übereinkommens gehört.
Der Erfüllungsort für die geltend gemachte "Verpflichtung" bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts maßgebend ist (Kropholler aaO Rz 16 zu Art 5 mwN). Geldschulden sind sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht Schickschulden (Koziol/Welser10 I 228; Palandt, BGB54 Rz 5 zu § 270), die mangels besonderer Vereinbarung am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen sind. Die geltend gemachte Zahlungsverpflichtung ist demnach weder nach österreichischem noch nach deutschem Recht in Österreich zu erfüllen, wenn auch die Kläger ihren Wohnsitz in Österreich haben und sich das Geschäft, aus dem der Rückforderungsanspruch abgeleitet wird, auf Geschäftsanteile einer in Österreich registrierten GmbH betrifft. Ein vom Gesetz abweichender Erfüllungsort wurde nicht vereinbart. Nach Art 5 Z 1 LGVÜ ist daher ein österreichisches Gericht für den gegen die Beklagten erhobenen Anspruch nicht international zuständig.Der Erfüllungsort für die geltend gemachte "Verpflichtung" bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts maßgebend ist (Kropholler aaO Rz 16 zu Artikel 5, mwN). Geldschulden sind sowohl nach österreichischem als auch nach deutschem Recht Schickschulden (Koziol/Welser10 römisch eins 228; Palandt, BGB54 Rz 5 zu Paragraph 270,), die mangels besonderer Vereinbarung am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen sind. Die geltend gemachte Zahlungsverpflichtung ist demnach weder nach österreichischem noch nach deutschem Recht in Österreich zu erfüllen, wenn auch die Kläger ihren Wohnsitz in Österreich haben und sich das Geschäft, aus dem der Rückforderungsanspruch abgeleitet wird, auf Geschäftsanteile einer in Österreich registrierten GmbH betrifft. Ein vom Gesetz abweichender Erfüllungsort wurde nicht vereinbart. Nach Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ ist daher ein österreichisches Gericht für den gegen die Beklagten erhobenen Anspruch nicht international zuständig.
Gemäß Art 5 Z 3 LGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Unter den Begriff der unerlaubten Handlungen, der ebenso wie der in Art 5 Z 1 festgelegte Begriff des Vertrages autonom bestimmt werden muß (Kropholler aaO Rz 49 zu Art 5) fallen unterschiedliche Deliktstypen wie Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Schädigung durch fehlerhafte Produkte, Kartellverstöße, unlauterer Wettbewerb, Verletzung von Immaterialgüterrechten udgl. Einer unerlaubten Handlung sind etwa Ansprüche aus der Gefährdungshaftung gleichgestellt, nicht dagegen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (Kropholler aaO Rz 50 zu Art 5). Die Kläger machen somit keinen Schadenersatzanspruch im dargestellten Sinn, sondern einen Rückabwicklungsanspruch aus einem Vertrag geltend, sodaß der Ort des "Schadenseintritts" hier nicht maßgebend sein kann.Gemäß Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Unter den Begriff der unerlaubten Handlungen, der ebenso wie der in Artikel 5, Ziffer eins, festgelegte Begriff des Vertrages autonom bestimmt werden muß (Kropholler aaO Rz 49 zu Artikel 5,) fallen unterschiedliche Deliktstypen wie Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Schädigung durch fehlerhafte Produkte, Kartellverstöße, unlauterer Wettbewerb, Verletzung von Immaterialgüterrechten udgl. Einer unerlaubten Handlung sind etwa Ansprüche aus der Gefährdungshaftung gleichgestellt, nicht dagegen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (Kropholler aaO Rz 50 zu Artikel 5,). Die Kläger machen somit keinen Schadenersatzanspruch im dargestellten Sinn, sondern einen Rückabwicklungsanspruch aus einem Vertrag geltend, sodaß der Ort des "Schadenseintritts" hier nicht maßgebend sein kann.
Die Beklagten, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, können daher nach den dargestellten Bestimmungen nicht vor einem österreichischen Gericht verklagt werden. Ob die in der Zusatzvereinbarung festgehaltene Gerichtsstandsvereinbarung die behandelten Gerichtsstände ausschließen würde, muß daher nicht geprüft werden.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.