Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Kläger hält auch in dritter Instanz an seiner Auffassung fest, daß Art 5 Z 1 LGVÜ hier deshalb anzuwenden sei, weil Gegenstand der Klage sein Anspruch auf Auszahlung des Garantiebetrages gegen die in I*****ansässige Bank sei. Dieser Zahlungsanspruch sei zweifelsfrei ein Anspruch aus einem Vertrag im Sinne des Art 5 Z 1 LGVÜ. Ob sich dieser Anspruch unmittelbar aus der Garantieerklärung oder aber aus dieser Erklärung in Verbindung mit einer vom Kläger behaupteten Abtretung ergebe, sei unerheblich. Dem kann nicht gefolgt werden:Der Kläger hält auch in dritter Instanz an seiner Auffassung fest, daß Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ hier deshalb anzuwenden sei, weil Gegenstand der Klage sein Anspruch auf Auszahlung des Garantiebetrages gegen die in I*****ansässige Bank sei. Dieser Zahlungsanspruch sei zweifelsfrei ein Anspruch aus einem Vertrag im Sinne des Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ. Ob sich dieser Anspruch unmittelbar aus der Garantieerklärung oder aber aus dieser Erklärung in Verbindung mit einer vom Kläger behaupteten Abtretung ergebe, sei unerheblich. Dem kann nicht gefolgt werden:
Nach Art 2 Abs 1 LGVÜ - welches mit 1.September 1996 in Österreich in Kraft getreten ist - sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Solche Personen sind also grundsätzlich bei den Gerichten ihres Wohnsitzstaates zu klagen, sofern die Art 5 bis 18 des Übereinkommens nichts anderes bestimmen (RV 34 BlgNR 20. GP 29).Nach Artikel 2, Absatz eins, LGVÜ - welches mit 1.September 1996 in Österreich in Kraft getreten ist - sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Solche Personen sind also grundsätzlich bei den Gerichten ihres Wohnsitzstaates zu klagen, sofern die Artikel 5 bis 18 des Übereinkommens nichts anderes bestimmen Regierungsvorlage 34 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 29).
Nach Art 3 Abs 1 LGVÜ können Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnittes verklagt werden. Insbesondere kann gegen diese Personen in Österreich nicht der Zuständigkeitstatbestand des § 99 JN geltend gemacht werden (Art 3 Abs 2 LGVÜ).Nach Artikel 3, Absatz eins, LGVÜ können Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnittes verklagt werden. Insbesondere kann gegen diese Personen in Österreich nicht der Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 99, JN geltend gemacht werden (Artikel 3, Absatz 2, LGVÜ).
Zu prüfen bleibt somit, ob Art 5 Z 1 LGVÜ hier Anwendung findet.Zu prüfen bleibt somit, ob Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ hier Anwendung findet.
Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Dabei handelt es sich um die praktisch wichtigste besondere Zuständigkeit, die das LGVÜ - wie schon vorher das (Europäische) Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) - vorsieht (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht4 Rz 1 zu Art 5 EuGVÜ = Art 5 LGVÜ). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom zu bestimmen (Kropholler aaO Rz 4). Damit soll sichergestellt werden, daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Die Auslegung hat sich in erster Linie an der Systematik und den Zielsetzungen des Übereinkommens auszurichten. Art 5 EuGVÜ (und Art 5 LGVÜ) sieht gerade mit Rücksicht auf die in ganz bestimmten Fällen bestehende besonders enge Verknüpfung zwischen einem Rechtsstreit und dem für seine Entscheidung zuständigen Gericht im Interesse einer sachgerechten Prozeßführung besondere Zuständigkeiten vor. In Z 1 kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen (Kropholler aaO).Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Dabei handelt es sich um die praktisch wichtigste besondere Zuständigkeit, die das LGVÜ - wie schon vorher das (Europäische) Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) - vorsieht (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht4 Rz 1 zu Artikel 5, EuGVÜ = Artikel 5, LGVÜ). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom zu bestimmen (Kropholler aaO Rz 4). Damit soll sichergestellt werden, daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Die Auslegung hat sich in erster Linie an der Systematik und den Zielsetzungen des Übereinkommens auszurichten. Artikel 5, EuGVÜ (und Artikel 5, LGVÜ) sieht gerade mit Rücksicht auf die in ganz bestimmten Fällen bestehende besonders enge Verknüpfung zwischen einem Rechtsstreit und dem für seine Entscheidung zuständigen Gericht im Interesse einer sachgerechten Prozeßführung besondere Zuständigkeiten vor. In Ziffer eins, kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen (Kropholler aaO).
Unter der erfüllten oder zu erfüllenden "Verpflichtung" versteht Art 5 Z 1 LGVÜ grundsätzlich diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet (Kropholler aaO Rz 7 mwN aus der Rechtsprechung des EuGH und des BGH).Unter der erfüllten oder zu erfüllenden "Verpflichtung" versteht Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ grundsätzlich diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet (Kropholler aaO Rz 7 mwN aus der Rechtsprechung des EuGH und des BGH).
Der Erfüllungsort bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichtes für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (Kropholler aaO Rz 12 mwN aus der Rechtsprechung des EuGH; EuGH 29.6.1994, C-288/92 Sammlung der Rechtsprechung 1994, Seite I-2913 ZER 1995/108 ua).
Wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben ist entgegen den Rechtsmittelausführungen des Klägers Gegenstand der Klage nicht dessen Anspruch gegen die Alpenbank AG auf Auszahlung eines Garantiebetrages. Mit der Klage macht er vielmehr einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zustimmung zur Auszahlung des Betrages durch die Bank geltend. Nach dem Klagevorbringen bestreitet die Bank auch nicht, daß sie aufgrund der Garantie zu zahlen habe; strittig ist allein die Frage, wer anspruchsberechtigt ist, der Kläger oder der Beklagte. Die Klage ist auf die Behauptung gestützt, der Beklagte hätte seine Ansprüche aus der Bankgarantie über DM 330.000 gegen die Bank an den Kläger abgetreten; dennoch stimme der Beklagte aber der Auszahlung an den Kläger nicht zu.
Der Kläger nimmt somit den Beklagten auf Erfüllung einer ihn nach seiner Meinung aufgrund des Abtretungsvertrages treffenden Pflicht in Anspruch. Eine rechtsgeschäftliche Zession ist ein abhängiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 45 IPRG (Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 45 IPRG mwN aus der Rechtsprechung). Es ist daher nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, dessen Sachnormen für die Verbindlichkeit maßgebend sind. Der Beklagte hat dem Kläger die (Ansprüche aus der) Bankgarantie der S***** Bank (der Rechtsvorgängerin der Beklagten) abgetreten. Bankgeschäfte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Kreditunternehmen seine Niederlassung hat (§ 38 Abs 1 IPRG). Auf die Bankgarantie ist also im Hinblick auf den Sitz der Beklagten und ihrer Vorgängerin österreichisches Recht anzuwenden; dies gilt demnach auch für die Abtretung der Rechte an der Bankgarantie.Der Kläger nimmt somit den Beklagten auf Erfüllung einer ihn nach seiner Meinung aufgrund des Abtretungsvertrages treffenden Pflicht in Anspruch. Eine rechtsgeschäftliche Zession ist ein abhängiges Rechtsgeschäft im Sinne des Paragraph 45, IPRG (Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 45, IPRG mwN aus der Rechtsprechung). Es ist daher nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, dessen Sachnormen für die Verbindlichkeit maßgebend sind. Der Beklagte hat dem Kläger die (Ansprüche aus der) Bankgarantie der S***** Bank (der Rechtsvorgängerin der Beklagten) abgetreten. Bankgeschäfte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Kreditunternehmen seine Niederlassung hat (Paragraph 38, Absatz eins, IPRG). Auf die Bankgarantie ist also im Hinblick auf den Sitz der Beklagten und ihrer Vorgängerin österreichisches Recht anzuwenden; dies gilt demnach auch für die Abtretung der Rechte an der Bankgarantie.
Nach § 905 Abs 1 ABGB richtet sich der Erfüllungsort zunächst nach der Vereinbarung und mangels einer besonderen Vereinbarung nach Natur und Zweck der Verbindlichkeit. Subsidiär ist der Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Forderungsentstehung maßgebend (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 2 bis 4 zu § 905). Dieser ist im vorliegenden Fall nicht I*****, sondern U***** in der Bundesrepublik Deutschland.Nach Paragraph 905, Absatz eins, ABGB richtet sich der Erfüllungsort zunächst nach der Vereinbarung und mangels einer besonderen Vereinbarung nach Natur und Zweck der Verbindlichkeit. Subsidiär ist der Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Forderungsentstehung maßgebend (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 2 bis 4 zu Paragraph 905,). Dieser ist im vorliegenden Fall nicht I*****, sondern U***** in der Bundesrepublik Deutschland.
Selbst wenn man auf die Vereinbarung zwischen den Streitteilen nicht österreichisches, sondern deutsches Recht anzuwenden hätte, käme man zu keinem anderen Ergebnis, weil nach § 269 Abs 1 BGB das gleiche gilt wie nach § 905 Abs 1 ABGB. Nach § 269 Abs 1 BGB hat die Leistung dann, wenn ein Ort für sie weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen ist, an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Auch hier ist also subsidiär der Wohnsitz des Schuldners als Leistungsort heranzuziehen (Keller in Münchener Kommentar3 Rz 49 zu § 269 BGB).Selbst wenn man auf die Vereinbarung zwischen den Streitteilen nicht österreichisches, sondern deutsches Recht anzuwenden hätte, käme man zu keinem anderen Ergebnis, weil nach Paragraph 269, Absatz eins, BGB das gleiche gilt wie nach Paragraph 905, Absatz eins, ABGB. Nach Paragraph 269, Absatz eins, BGB hat die Leistung dann, wenn ein Ort für sie weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen ist, an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Auch hier ist also subsidiär der Wohnsitz des Schuldners als Leistungsort heranzuziehen (Keller in Münchener Kommentar3 Rz 49 zu Paragraph 269, BGB).
Daß zwischen den Parteien I***** als Erfüllungsort ausdrücklich vereinbart worden wäre, hat der Kläger nicht behauptet. Er hat auch keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich ergeben könnte, daß der Beklagte den Vertrag nach der Natur dieses Geschäftes in I***** zu erfüllen hätte. Die vom Beklagten geforderte Erklärung ist zwar gegenüber der in I***** ansässigen Beklagten abzugeben; dazu muß aber der Beklagte nicht nach I***** anreisen.
Ist somit der Erfüllungsort nicht I*****, so fehlt es an der Zuständigkeit des Erstgerichtes und damit auch an der inländischen Gerichtsbarkeit.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.