Rechtssatz RS0077435
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077435
Entscheidungsdatum
02.09.2003
Rechtssatz
§ 45 IPRG gilt jedenfalls für die rechtsgeschäftliche Abtretung (784 der BlG Nr XIV GP 58), aber wenigstens analog auch für die Anknüpfung der Einlösungswirkung (des Forderungsüberganges) bei freiwilligen Drittzahlungen nach der Art der §§ 1358, 1422 ff ABGB. Sowohl im Fall der vertraglichen Zession als auch der Legalzession bei freiwilliger Einlösung einer Forderung, richten sich die Wirkungen der Einlösung und der Abtretung nach dem Recht, nach welchem die ursprüngliche Verbindlichkeit zu beurteilen war.Paragraph 45, IPRG gilt jedenfalls für die rechtsgeschäftliche Abtretung (784 der BlG Nr römisch vierzehn Gesetzgebungsperiode 58), aber wenigstens analog auch für die Anknüpfung der Einlösungswirkung (des Forderungsüberganges) bei freiwilligen Drittzahlungen nach der Art der Paragraphen 1358, 1422, ff ABGB. Sowohl im Fall der vertraglichen Zession als auch der Legalzession bei freiwilliger Einlösung einer Forderung, richten sich die Wirkungen der Einlösung und der Abtretung nach dem Recht, nach welchem die ursprüngliche Verbindlichkeit zu beurteilen war.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 48/84
Entscheidungstext OGH 09.10.1984 4 Ob 48/84
Veröff: Arb 10402 = IPRax 1986,173 (Posch, 188)
- 4 Ob 2278/96w
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2278/96w
nur: § 45 IPRG gilt jedenfalls für die rechtsgeschäftliche Abtretung richten sich die Wirkungen der Einlösung und der Abtretung nach dem Recht, nach welchem die ursprüngliche Verbindlichkeit zu beurteilen war. (T1)
- 4 Ob 233/97m
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 233/97m
Vgl auch; Veröff: SZ 70/176
- 8 Ob 364/97f
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 364/97f
Auch; nur T1; Beisatz: Wird auf deutsches Recht verwiesen, führt dies aber nicht dazu, daß auch die in Deutschland anerkannte Rechtsinstitution der "gewillkürten Prozeßstandschaft" vor österreichischen Gerichten anzuerkennen wäre. (T2) Veröff: SZ 71/115
- 2 Ob 265/00k
Entscheidungstext OGH 19.10.2000 2 Ob 265/00k
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zulässigkeit, Voraussetzungen und Wirkungen der Sicherungsabtretung sind nach der Rechtsordnung zu beurteilen, die für die abzutretende Forderung maßgebend, auch wenn die zu sichernde Forderung der Beurteilung nach einer anderen Rechtsordnung unterliegt. (T3) Beisatz: Hier: Verträge, die vor dem 1. 12. 1998 abgeschlossen wurden. (T4)
- 1 Ob 38/03z
Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 38/03z
Vgl auch; Beisatz: Die Abtretung einer Akkreditivforderung unterliegt - auch im Verhältnis zwischen Inländern - jenem Recht, nach dem die abgetretene Forderung zu beurteilen ist. (T5); Veröff: SZ 2003/98
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077435
Dokumentnummer
JJR_19841009_OGH0002_0040OB00048_8400000_004