Rechtssatz RS0109445
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109445
Entscheidungsdatum
26.02.2019
Norm
EuGVVO Art5 Nr 1 lita
EuGVÜ Art5 Z1
LGVÜ Art5 Z1
Rechtssatz
Beansprucht der Kläger Schadenersatz oder die Auflösung des Vertrags aus Verschulden des Gegners, so ist der Erfüllungsort derjenigen vertraglichen Verpflichtung heranzuziehen, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Anträge behauptet wird.
Für Feststellungsklagen und Gestaltungsklagen, die den Bestand des gesamten Vertragsverhältnisses betreffen, ist zu differenzieren: Kommt es für das Klagebegehren in der Sache auf die Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer bestimmten vertraglichen Verpflichtung des Beklagten an, so ist auf den Erfüllungsort dieser Verpflichtung abzustellen; ist der Vertragsschluß selbst im Streit, so mag am Erfüllungsort einer jeden vertraglichen Hauptpflicht ein kompetentes Gericht zur Verfügung stehen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 375/97s
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 7 Ob 375/97s
- 7 Ob 336/97f
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 336/97f
- 6 Ob 27/01s
Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 27/01s
Vgl auch; nur: Beansprucht der Kläger Schadenersatz oder die Auflösung des Vertrags aus Verschulden des Gegners, so ist der Erfüllungsort derjenigen vertraglichen Verpflichtung heranzuziehen, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Anträge behauptet wird. (T1)
Beisatz: Bei primären vertraglichen Ansprüchen, vertraglichem Schadenersatz und Gewährleistung ist der Erfüllungsort der jeweils strittigen Leistungsverpflichtung (Hauptleistungsverpflichtung) zuständigkeitsbegründend; der gesetzliche Erfüllungsort genügt. Werden sekundäre vertragliche Ansprüche geltend gemacht (vertraglicher Schadenersatz), so kommt es - ohne Beschränkung auf den vereinbarten Erfüllungsort - auf den Erfüllungsort jener vertraglichen "primären" Verpflichtung an, deren Nichterfüllung zur Begründung des Anspruchs behauptet wird. (T2)
- 5 Ob 312/01w
Entscheidungstext OGH 15.01.2002 5 Ob 312/01w
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei Klagen auf Schadenersatz oder wegen Leistungsstörung liegt der Erfüllungsort dort, wo die verletzte Pflicht hätte erbracht werden müssen. (T3)
- 4 Ob 116/02s
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 116/02s
Gegenteilig; Beisatz: Bei der Bestimmung des Erfüllungsorts ist nicht auf den Erfüllungsort des - regelmäßig auf das Gesetz gestützten - Rückforderungsanspruchs, sondern auf den jener Vertragspflicht abzustellen, aus deren Verletzung der Rückforderungsanspruch abgeleitet wird (gegenteilig zu 7 Ob 375/97s; 7 Ob 336/97f). (T4)
Veröff: SZ 2002/76
- 8 Ob 239/02h
Entscheidungstext OGH 23.01.2003 8 Ob 239/02h
Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Auch für sekundäre Ansprüche aus Leistungsstörungen ist der Erfüllungsort der verletzten primären Vertragspflicht maßgeblich. (T5)
- 5 Ob 313/03w
Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 313/03w
Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2 nur: Bei primären vertraglichen Ansprüchen ist der Erfüllungsort der jeweils strittigen Hauptleistungsverpflichtung zuständigkeitsbegründend. Werden sekundäre vertragliche Ansprüche geltend gemacht, so kommt es auf den Erfüllungsort jener vertraglichen "primären" Verpflichtung an, deren Nichterfüllung zur Begründung des Anspruchs behauptet wird. (T6)
- 4 Ob 11/11p
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 11/11p
Vgl; nur ähnlich T1; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Gesetzliche Sekundärverpflichtungen, die (auch im Wege der Legalzession) an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten (zB Schadenersatz‑ und Rückerstattungsansprüche) fallen nur dann in den Anwendungsbereich von Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO, wenn sie ihren Ursprung in der Verletzung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht haben und selbständig gerichtlich eingeklagt werden können. (T7)
Beisatz: Die Bestimmung des Erfüllungsorts in den Fällen des Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO hat nach der (materiellen) lex causae zu erfolgen. (T8)
- 8 Ob 54/16y
Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 54/16y
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Bei sekundären vertraglichen Ansprüchen, wie etwa bei vertraglichem Schadenersatz, ist die verletzte vertragliche Verpflichtung, aus der der sekundäre Anspruch resultiert, maßgebend. (T9)
Beisatz: Die Bestimmung des rechtlichen Erfüllungsorts (für die verletzte Vertragsleistung) erfolgt zunächst nach einem gegebenenfalls vereinbarten Erfüllungsort. Sonst ist der rechtliche Erfüllungsort für die verletzte Vertragsleistung nach der lex causae (Vertragsstatut der lex fori) zu bestimmen. Für Österreich ist in dieser Hinsicht allgemein die Verordnung Rom I über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht maßgebend. (T10)
- 4 Ob 212/18g
Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 212/18g
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109445
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0070OB00375_97S0000_001