Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt.
Die vorliegende Klage wurde am 30. November 2000 eingebracht. Zutreffend gingen daher alle Beteiligten davon aus, dass die erst am 1. 3. 2002 in Kraft getretene Verordnung Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) noch nicht anzuwenden ist (vgl dazu 7 Ob 89/03v).Die vorliegende Klage wurde am 30. November 2000 eingebracht. Zutreffend gingen daher alle Beteiligten davon aus, dass die erst am 1. 3. 2002 in Kraft getretene Verordnung Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) noch nicht anzuwenden ist vergleiche dazu 7 Ob 89/03v).
Zwischen den Parteien wurde weder ein Gerichtsstand noch ein Erfüllungsort vereinbart. Aus der Vereinbarung der Lieferung "Frei Haus" lässt sich die Vereinbarung eines Erfüllungsortes (schon gar nicht für die Kaufpreisschuld - wie in der Folge auszuführen ist) nicht festlegen. Es handelt sich regelmäßig um eine Vereinbarung über die Tragung der Transportkosten, der Liefermodalitäten und der Gefahrtragung, die mit Gerichtsstandsfragen nicht sachgemäß zu verbinden sind (2 Ob 208/98x, 8 Ob 239/02h).
Nach Art 5 Z 1 1. Fall des hier anzuwendenden EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" ist autonom zu ermitteln (7 Ob 89/03v, 7 Ob 76/01d mwN). Unter der erfüllten oder zu erfüllenden "Verpflichtung" versteht Art 5 Z 1 EuGVÜ grundsätzlich diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet (7 Ob 89/03v, RIS-Justiz RS0108474). Darunter fallen primäre vertragliche Ansprüche wie Zahlungs- und Lieferungverpflichtung. Zuständigkeitsbegründend ist der Erfüllungsort der jeweils strittigen Hauptleistungsverpflichtung. Werden sekundäre vertragliche Ansprüche geltend gemacht wie Schadenersatz oder Rückerstattung, so kommt es auf den Erfüllungsort jener vertraglichen "primären" Verpflichtung an, deren Nichterfüllung zur Begründung des Anspruches behauptet wird (6 Ob 27/01s, 4 Ob 116/02s je mwN; RIS-Justiz RS0109445; Czernich/Tiefenthaler, Das Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 12; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht4, Art 5 Rz 9; Rauscher, Zivilprozessrecht-Kommentar, Art 5, Rz 37; Schlosser, EuGVÜ, Art 5 Rz 7).Nach Artikel 5, Ziffer eins, 1. Fall des hier anzuwendenden EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" ist autonom zu ermitteln (7 Ob 89/03v, 7 Ob 76/01d mwN). Unter der erfüllten oder zu erfüllenden "Verpflichtung" versteht Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ grundsätzlich diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet (7 Ob 89/03v, RIS-Justiz RS0108474). Darunter fallen primäre vertragliche Ansprüche wie Zahlungs- und Lieferungverpflichtung. Zuständigkeitsbegründend ist der Erfüllungsort der jeweils strittigen Hauptleistungsverpflichtung. Werden sekundäre vertragliche Ansprüche geltend gemacht wie Schadenersatz oder Rückerstattung, so kommt es auf den Erfüllungsort jener vertraglichen "primären" Verpflichtung an, deren Nichterfüllung zur Begründung des Anspruches behauptet wird (6 Ob 27/01s, 4 Ob 116/02s je mwN; RIS-Justiz RS0109445; Czernich/Tiefenthaler, Das Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 5, Rz 12; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht4, Artikel 5, Rz 9; Rauscher, Zivilprozessrecht-Kommentar, Artikel 5,, Rz 37; Schlosser, EuGVÜ, Artikel 5, Rz 7).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH seit dem Urteil vom 6. Oktober 1976, Rs 12/76 - Tessili-Dunlop, Slg 1976, 1473 sind zur Ermittlung der Zuständigkeit durch das Gericht drei Aufgaben zu erfüllen: 1. Muss es unter Berücksichtigung aller verfügbaren Anhaltspunkte die vertragliche Verpflichtung einordnen oder charakterisieren, die der Klage zugrundeliegt. 2. Muss es feststellen, ob der Typ der Rechtsbeziehung, über die es befindet, einer einheitlichen internationalen Regelung unterliegt. Ist auf den Vertrag ohnehin materielles Einheitsrecht anzuwenden (etwa das UN-Kaufrechtsabkommen), so erübrigt sich der Rückgriff auf das IPR. Ist das nicht der Fall, muss es 3. auf seine eigene Normen des internationalen Privatrechts (Kollisionsnormen) oder seit dessen Inkrafttreten auf das Übereinkommen von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) zurückgreifen, um herauszufinden, welches Recht anwendbar ist (6 Ob 27/01s, 7 Ob 189/03z je mwN).
Der vorliegende Vertrag ist unstrittig als Werklieferungsvertrag nach Art 3 Abs 1 UN-K dem UN-Kaufrechtsabkommen zu unterstellen. Danach stehen Werklieferungsverträge den Kaufverträgen grundsätzlich gleich, es sei denn, dass der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung gestellt hat (vgl auch Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, Art 3 Rz 2; Ferrari in Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht - CISG -, Art 3 Rz 4 ff, Siehr in Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Art 3, Rz 3). Geltend gemacht wird hier die Bezahlung von Schadenersatz nach Vertragsaufhebung (Art 61 lit b UN-K (Art 64 iVm Art 74 ff UN-K)).Der vorliegende Vertrag ist unstrittig als Werklieferungsvertrag nach Artikel 3, Absatz eins, UN-K dem UN-Kaufrechtsabkommen zu unterstellen. Danach stehen Werklieferungsverträge den Kaufverträgen grundsätzlich gleich, es sei denn, dass der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung gestellt hat vergleiche auch Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, Artikel 3, Rz 2; Ferrari in Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht - CISG -, Artikel 3, Rz 4 ff, Siehr in Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Artikel 3,, Rz 3). Geltend gemacht wird hier die Bezahlung von Schadenersatz nach Vertragsaufhebung (Artikel 61, Litera b, UN-K (Artikel 64, in Verbindung mit Artikel 74, ff UN-K)).
Nach Art 57 Abs 1 lit a UN-K hat der Käufer mangels anderslautender Vereinbarungen - wie hier - am Ort der Niederlassung des Verkäufers seine Kaufpreiszahlung zu erbringen. Es wird hier also eine Bringschuld normiert. Im Sinne des oben dargelegten Prüfschemas würde sich der Erfüllungsort für die Kaufpreisforderung im Sinne des Art 5 Z 1 EuGVÜ aus dem Einheitsrecht, nämlich Art 57 Abs 1 lit a UN-K ergeben (vgl auch 4 Ob 191/03x).Nach Artikel 57, Absatz eins, Litera a, UN-K hat der Käufer mangels anderslautender Vereinbarungen - wie hier - am Ort der Niederlassung des Verkäufers seine Kaufpreiszahlung zu erbringen. Es wird hier also eine Bringschuld normiert. Im Sinne des oben dargelegten Prüfschemas würde sich der Erfüllungsort für die Kaufpreisforderung im Sinne des Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ aus dem Einheitsrecht, nämlich Artikel 57, Absatz eins, Litera a, UN-K ergeben vergleiche auch 4 Ob 191/03x).
Wegen seiner Formulierung ist nicht unzweifelhaft klar, ob Art 57 UN-K nun nur den Erfüllungsort hinsichtlich der Kaufpreiszahlung, sondern auch hinsichtlich sekundärer vertraglicher Ansprüche wie Schadenersatz regelt. Nach dem bereits Dargelegten richtet sich der Erfüllungsort der Sekundärverpflichtung nach demjenigen für die Primärverpflichtung, nämlich in diesem Fall wieder der Kaufpreiszahlungsverpflichtung, also mangels anderslautender Vereinbarungen eben nach Art 57 Abs 1 lit a UN-K.Wegen seiner Formulierung ist nicht unzweifelhaft klar, ob Artikel 57, UN-K nun nur den Erfüllungsort hinsichtlich der Kaufpreiszahlung, sondern auch hinsichtlich sekundärer vertraglicher Ansprüche wie Schadenersatz regelt. Nach dem bereits Dargelegten richtet sich der Erfüllungsort der Sekundärverpflichtung nach demjenigen für die Primärverpflichtung, nämlich in diesem Fall wieder der Kaufpreiszahlungsverpflichtung, also mangels anderslautender Vereinbarungen eben nach Artikel 57, Absatz eins, Litera a, UN-K.
Der Oberste Gerichtshof hat überdies bereits einmal ausgesprochen, dass es als gerechtfertigt anzusehen sei, dass dieser Gerichtsstand auch auf sonstige Geldansprüche analog mit der Wirkung anzuwenden sei, dass auch hier Erfüllungsort der Sitz des Gläubigers der Geldforderung sei (3 Nd 509/02 mwN, Hager in Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht - CISG - Art 57, Rz 25; Schnyder-Straub in Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Art 57 Rz 31). Auch danach ergibt sich für die geltend gemachte Forderung der Erfüllungsort am Sitz des Verkäufers und damit des Klägers.Der Oberste Gerichtshof hat überdies bereits einmal ausgesprochen, dass es als gerechtfertigt anzusehen sei, dass dieser Gerichtsstand auch auf sonstige Geldansprüche analog mit der Wirkung anzuwenden sei, dass auch hier Erfüllungsort der Sitz des Gläubigers der Geldforderung sei (3 Nd 509/02 mwN, Hager in Schlechtriem, Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht - CISG - Artikel 57,, Rz 25; Schnyder-Straub in Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, Artikel 57, Rz 31). Auch danach ergibt sich für die geltend gemachte Forderung der Erfüllungsort am Sitz des Verkäufers und damit des Klägers.
Dies bedeutet, dass ein Rückgriff auf das nationale Recht nicht erfolgt, da Einheitsrecht zur Anwendung kommt.
Für den geltend gemachten Klagsanspruch ist daher die internationale Zuständigkeit zu bejahen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 51 und 52 ZPO. Es handelt sich um einen Zwischenstreit (RIS-Justiz RS0036009, RS0035955). Im erstinstanzlichen Verfahren sind nur die Kosten für die abgesonderte Verhandlung über die Einrede zu ersetzen, das sind jene der Tagsatzung vom 17. 6. 2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 51 und 52 ZPO. Es handelt sich um einen Zwischenstreit (RIS-Justiz RS0036009, RS0035955). Im erstinstanzlichen Verfahren sind nur die Kosten für die abgesonderte Verhandlung über die Einrede zu ersetzen, das sind jene der Tagsatzung vom 17. 6. 2003.