Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil die Rechtsprechung zu Art 5 Z 1 EuGVÜ uneinheitlich erscheint; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil die Rechtsprechung zu Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ uneinheitlich erscheint; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Die Vorinstanzen haben die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die am 4. 10. 2000 eingebrachte Klage zu Recht nach dem Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 samt Protokoll und Auslegungsprotokoll in der Fassung der verschiedenen Beitrittsübereinkommen (EuGVÜ) beurteilt. Das EuGVÜ ist gemäß Art 16 des Gesetzes BGBl III 1998/167 auf nach dem 1. 12. 1998 und, gemäß Art 66 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I), vor dem 1. 3. 2002 (Art 76 der Verordnung Brüssel I) eingelangte Klagen anzuwenden.Die Vorinstanzen haben die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die am 4. 10. 2000 eingebrachte Klage zu Recht nach dem Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 samt Protokoll und Auslegungsprotokoll in der Fassung der verschiedenen Beitrittsübereinkommen (EuGVÜ) beurteilt. Das EuGVÜ ist gemäß Artikel 16, des Gesetzes BGBl römisch drei 1998/167 auf nach dem 1. 12. 1998 und, gemäß Artikel 66, der Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel römisch eins), vor dem 1. 3. 2002 (Artikel 76, der Verordnung Brüssel römisch eins) eingelangte Klagen anzuwenden.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob für die Klage auf Rückzahlung der Kursgebühr gegen die in Deutschland ansässige Beklagte der Wahlgerichtsstand des Art 5 Z 1 EuGVÜ zur Verfügung steht. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vor dem Gericht des in einem anderen Vertragsstaat gelegenen Orts verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Verpflichtung an diesem Ort erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.Im vorliegenden Fall ist strittig, ob für die Klage auf Rückzahlung der Kursgebühr gegen die in Deutschland ansässige Beklagte der Wahlgerichtsstand des Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ zur Verfügung steht. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vor dem Gericht des in einem anderen Vertragsstaat gelegenen Orts verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Verpflichtung an diesem Ort erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.
Die Begriffe des Vertrags und der Ansprüche aus einem Vertrag sind nach ständiger Rechtsprechung vertragsautonom auszulegen (4 Ob 233/97m = SZ 70/176 mwN). Danach sind mit „Ansprüchen aus einem Vertrag" nicht nur die Ansprüche auf Grund von "primären" vertraglichen Verpflichtungen, wie Leistungs-, Zahlungs- und Unterlassungspflichten, gemeint, sondern es werden davon auch Ansprüche auf Grund von "sekundären" Verpflichtungen erfasst, die, wie Schadenersatz- oder Rückerstattungsansprüche, an die Stelle einer nicht erfüllten "primären" Verpflichtung treten (7 Ob 375/97s = JBl 1998, 515 mwN).
Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts wird an jenem Ort begründet, an dem die konkret eingeklagte Leistung zu erfüllen war oder zu erfüllen gewesen wäre (ua 4 Ob 233/97m = SZ 70/176 mwN). Dabei ist bis zur Erfüllung der vereinbarte oder gesetzliche Erfüllungsort maßgebend, danach der Ort, an dem tatsächlich erfüllt wurde.
Tiefenthaler (Kritische Bemerkungen zu den ersten Entscheidungen des OGH zu Art 5 Z 1 LGVÜ, ÖJZ 1998, 544) weist darauf hin, dass Schadenersatz- oder bereicherungsrechtliche Rückerstattungsansprüche aus dem Gesetz abgeleitet werden und ein dafür bestehender Erfüllungsort daher nicht maßgebend sein kann. Er verweist auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach auch dann, wenn der Kläger Ansprüche aus Schadenersatz geltend macht oder die Auflösung des Vertrags aus Verschulden des Gegners beantragt, die Verpflichtung im Sinne des Art 5 Z 1 EuGVÜ weiterhin diejenige vertragliche Verpflichtung ist, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Ansprüche behauptet wird (EuGH Slg 1976, 1497 - DeBloos-Bouyer).Tiefenthaler (Kritische Bemerkungen zu den ersten Entscheidungen des OGH zu Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ, ÖJZ 1998, 544) weist darauf hin, dass Schadenersatz- oder bereicherungsrechtliche Rückerstattungsansprüche aus dem Gesetz abgeleitet werden und ein dafür bestehender Erfüllungsort daher nicht maßgebend sein kann. Er verweist auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach auch dann, wenn der Kläger Ansprüche aus Schadenersatz geltend macht oder die Auflösung des Vertrags aus Verschulden des Gegners beantragt, die Verpflichtung im Sinne des Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ weiterhin diejenige vertragliche Verpflichtung ist, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Ansprüche behauptet wird (EuGH Slg 1976, 1497 - DeBloos-Bouyer).
Tiefenthaler ist zuzustimmen, dass entgegen der in den - zum wortgleichen Art 5 Z 1 LGVÜ ergangenen - Entscheidungen 7 Ob 375/97s (= JBl 1998, 515) und 7 Ob 336/97f (= RdW 1998, 552) vertretenen Auffassung nicht auf den Erfüllungsort des - regelmäßig auf das Gesetz gestützten - Rückforderungsanspruchs, sondern auf den jener Vertragspflicht abzustellen ist, aus deren Verletzung der Rückforderungsanspruch abgeleitet wird. In diesem Sinn hat der OGH in der Entscheidung 6 Ob 27/01s (= RdW 2002, 24) bei der Bestimmung des für eine Klage auf Zahlung einer Stornogebühr maßgebenden Gerichtsstands des Erfüllungsorts auf den Erfüllungsort der Hauptleistung - im konkreten Fall war Hauptleistung die Geldleistungsverpflichtung des Reisebüros, das Hotelzimmer gebucht, den Vertrag aber nicht erfüllt hatte - abgestellt.Tiefenthaler ist zuzustimmen, dass entgegen der in den - zum wortgleichen Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ ergangenen - Entscheidungen 7 Ob 375/97s (= JBl 1998, 515) und 7 Ob 336/97f (= RdW 1998, 552) vertretenen Auffassung nicht auf den Erfüllungsort des - regelmäßig auf das Gesetz gestützten - Rückforderungsanspruchs, sondern auf den jener Vertragspflicht abzustellen ist, aus deren Verletzung der Rückforderungsanspruch abgeleitet wird. In diesem Sinn hat der OGH in der Entscheidung 6 Ob 27/01s (= RdW 2002, 24) bei der Bestimmung des für eine Klage auf Zahlung einer Stornogebühr maßgebenden Gerichtsstands des Erfüllungsorts auf den Erfüllungsort der Hauptleistung - im konkreten Fall war Hauptleistung die Geldleistungsverpflichtung des Reisebüros, das Hotelzimmer gebucht, den Vertrag aber nicht erfüllt hatte - abgestellt.
Im vorliegenden Fall fordert die Klägerin die von ihr gezahlte Kursgebühr mit der wesentlichen Begründung zurück, dass die Beklagte sie über die Verwendbarkeit der Ausbildung in Österreich irregeführt habe und auch nicht mehr in der Lage sei, die vereinbarten Ausbildungsleistungen in Österreich zu erbringen. Sie macht damit insoweit einen vertraglichen Anspruch geltend, als sie behauptet, dass die Beklagte ihre (vor-)vertraglichen Pflichten verletzt habe. Vereinbarter Erfüllungsort für die Hauptleistungspflicht der Beklagten war nach dem festgestellten Sachverhalt Wien; Wien war als Wohnort der Klägerin auch Erfüllungsort der von dieser geleisteten und nunmehr zurückgeforderten Zahlung (§ 905 ABGB). Damit ist der Gerichtsstand des Erfüllungsorts unabhängig davon in Wien begründet, ob der Erfüllungsort für die Hauptleistungspflicht der Beklagten oder jener für die Zahlungsverpflichtung der Klägerin herangezogen wird.Im vorliegenden Fall fordert die Klägerin die von ihr gezahlte Kursgebühr mit der wesentlichen Begründung zurück, dass die Beklagte sie über die Verwendbarkeit der Ausbildung in Österreich irregeführt habe und auch nicht mehr in der Lage sei, die vereinbarten Ausbildungsleistungen in Österreich zu erbringen. Sie macht damit insoweit einen vertraglichen Anspruch geltend, als sie behauptet, dass die Beklagte ihre (vor-)vertraglichen Pflichten verletzt habe. Vereinbarter Erfüllungsort für die Hauptleistungspflicht der Beklagten war nach dem festgestellten Sachverhalt Wien; Wien war als Wohnort der Klägerin auch Erfüllungsort der von dieser geleisteten und nunmehr zurückgeforderten Zahlung (Paragraph 905, ABGB). Damit ist der Gerichtsstand des Erfüllungsorts unabhängig davon in Wien begründet, ob der Erfüllungsort für die Hauptleistungspflicht der Beklagten oder jener für die Zahlungsverpflichtung der Klägerin herangezogen wird.
Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der Beklagten überzeugen nicht:
Soweit die Beklagte geltend macht, sie hätte den Vertrag nicht ausschließlich in Wien zu erfüllen gehabt, sondern es wären Leistungen auch an anderen Orten zu erbringen gewesen, widerspricht ihr Vorbringen dem festgestellten Sachverhalt und ist schon deshalb unbeachtlich. Die von ihr in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des EuGH vom 19. Februar 2002, C-256/00, WABAG - Plafog, vermag ihren Standpunkt aber auch davon unabhängig nicht zu stützen. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Unterlassungsverpflichtung, die geografisch nicht begrenzt war und bei es daher ausgeschlossen war, das für die Entscheidung aufgrund seiner Nähe zum Sachverhalt am besten geeignete Gericht zu bestimmen. Im vorliegenden Fall liegt die Eignung eines österreichischen Gerichts auf der Hand, geht es doch um die Vereinbarkeit der von der Beklagten angebotenen Ausbildung mit den österreichischen Gesetzen. Dass dabei allenfalls auch gemeinschaftsrechtliche Fragen zu beurteilen sind, die in die Kompetenz des EuGH fallen, vermag daran nichts zu ändern.
Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation der Beklagten, ihre Auffassung werde durch Art 5 Z 1a der Verordnung Brüssel I gestützt, weil nunmehr klargestellt sei, dass Art 5 Z 1 nur anwendbar ist, "wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden...". Was die Beklagte hier als "offensichtlich präzisierende" Fassung bezeichnet, war schon bisher Inhalt der Art 5 Z 1 EuGVÜ und Art 5 Z 1 LGVÜ.Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation der Beklagten, ihre Auffassung werde durch Artikel 5, Ziffer eins a, der Verordnung Brüssel römisch eins gestützt, weil nunmehr klargestellt sei, dass Artikel 5, Ziffer eins, nur anwendbar ist, "wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden...". Was die Beklagte hier als "offensichtlich präzisierende" Fassung bezeichnet, war schon bisher Inhalt der Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ und Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ.
Abschließend weist die Beklagte unter Zitierung der Entscheidung 4 Ob 233/97m auf den Grundsatz hin, dass "erfüllte bzw zu erfüllende Verpflichtung grundsätzlich diejenige Verpflichtung ist, die den Gegenstand der Klage bildet". Sie will damit begründen, dass ein deutsches Gericht zuständig sei, weil, wie sie ausführt, Gegenstand der Klage ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch sei, der sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht am Sitz des Bereicherungsschuldners zu erfüllen sei.
Die Beklagte lässt unerwähnt, dass sich die Entscheidung 4 Ob 233/97m (= SZ 70/176) zur Begründung des von der Beklagten wiedergegebenen Grundsatzes auf Kropholler (Europäisches Zivilprozessrecht4 Art 5 Rz 7) beruft. Kropholler verweist nicht nur "auf die klärende EuGH-Entscheidung im Jahre 1976" (= Slg 1976, 1497 - DeBloos-Bouyer), sondern stellt ausdrücklich klar, dass dann, wenn der Kläger Schadenersatz oder die Auflösung des Vertrags aus Verschulden des Gegners beansprucht, diejenige vertragliche Verpflichtung heranzuziehen ist, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Anträge behauptet wird.Die Beklagte lässt unerwähnt, dass sich die Entscheidung 4 Ob 233/97m (= SZ 70/176) zur Begründung des von der Beklagten wiedergegebenen Grundsatzes auf Kropholler (Europäisches Zivilprozessrecht4 Artikel 5, Rz 7) beruft. Kropholler verweist nicht nur "auf die klärende EuGH-Entscheidung im Jahre 1976" (= Slg 1976, 1497 - DeBloos-Bouyer), sondern stellt ausdrücklich klar, dass dann, wenn der Kläger Schadenersatz oder die Auflösung des Vertrags aus Verschulden des Gegners beansprucht, diejenige vertragliche Verpflichtung heranzuziehen ist, deren Nichterfüllung zur Begründung dieser Anträge behauptet wird.
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben. Auf die Ausführungen der Klägerin zu dem von ihr ebenfalls in Anspruch genommenen Gerichtsstand der Niederlassung und den Gerichtsstand für eine Verbrauchersache braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Im Spruch war durch Maßgabebestätigung klarzustellen, dass das Erstgericht die Klage nicht von Amts wegen, sondern auf Grund der Unzuständigkeitseinrede der Beklagten zurückgewiesen hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.