Der Revisionsrekurs ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes - nicht zulässig.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der behauptete Verfahrensmangel liegt - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Am 1. 3. 2002 trat die Verordnung Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) in Kraft. Gemäß Art 66 Abs 1 EuGVVO sind die Vorschriften dieser Verordnung nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben wurden, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist. Damit ist ausdrücklich als Übergangsbestimmung normiert, dass das EuGVVO nicht zurückwirkt (schon zum LGVÜ/EuGVÜ: 3 Ob 103/99i, RIS-Justiz RS0107140, Burgstaller/Neumayr in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht II, Art 66 EuGVVO, RZ 1 ff; Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Kurzkommentar Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2, Art 66, Rz 1; Klausner JN-ZPO II, Europäisches Zivilprozessrecht, Art 66, E. 1 ff; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht2, Art 66 EuGVVO, Rz 7). Wurde also eine Klage wie hier vor dem Inkrafttreten der EuGVVO eingebracht, so sind die Bestimmungen des EuGVÜ weiterhin anzuwenden, auch wenn während des Verfahrens die EuGVVO in Kraft getreten ist. Nach Art 30 Z 1 EuGVVO gilt nämlich ein Gericht als zu dem Zeitpunkt angerufen, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstückes an den Beklagten zu bewirken.Am 1. 3. 2002 trat die Verordnung Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) in Kraft. Gemäß Artikel 66, Absatz eins, EuGVVO sind die Vorschriften dieser Verordnung nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben wurden, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist. Damit ist ausdrücklich als Übergangsbestimmung normiert, dass das EuGVVO nicht zurückwirkt (schon zum LGVÜ/EuGVÜ: 3 Ob 103/99i, RIS-Justiz RS0107140, Burgstaller/Neumayr in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht römisch zwei, Artikel 66, EuGVVO, RZ 1 ff; Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Kurzkommentar Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2, Artikel 66,, Rz 1; Klausner JN-ZPO römisch zwei, Europäisches Zivilprozessrecht, Artikel 66,, E. 1 ff; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht2, Artikel 66, EuGVVO, Rz 7). Wurde also eine Klage wie hier vor dem Inkrafttreten der EuGVVO eingebracht, so sind die Bestimmungen des EuGVÜ weiterhin anzuwenden, auch wenn während des Verfahrens die EuGVVO in Kraft getreten ist. Nach Artikel 30, Ziffer eins, EuGVVO gilt nämlich ein Gericht als zu dem Zeitpunkt angerufen, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstückes an den Beklagten zu bewirken.
Nach Art 5 Nr 1 erster Fall des also hier anzuwendenden EuGVÜ (Beitritt Großbritanniens am 1. 5. 1992, Österreichs am 1. 9. 1996; vgl in Czernich/Tiefenthaler, Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 61, Rz 4) kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" ist autonom zu ermitteln (7 Ob 76/01d mwN). Der Ort, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre, bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gericht für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (7 Ob 76/01d; RIS-Justiz RS0110434, RS0110700; EuGH 6. 10. 1976, Rs 12/76, Tessili/Dunlop, 29. 6. 1994, Rs C-288/92, Custom/Stava). Da die Parteien weder eine Vereinbarung über den Erfüllungsort noch eine Rechtswahl getroffen haben, ist das hier anzuwendende Recht nach dem österreichischen Kollisionsrecht zu ermitteln. Das vertragliche Schuldverhältnis wurde nach dem 30. 11. 1998 geschlossen, sodass Art 4 EVÜ gilt (§ 50 Abs 2 IPRG). Danach unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engste Verbindung aufweist. Es ist zu vermuten, dass der Vertrag die engste Bindung mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art 4 Abs 1 und 2 EVÜ). Die charakteristische Leistung beim Werkvertrag ist die Werkleistung, sodass zu Recht alle Beteiligten von der Anwendung österreichischen Rechtes ausgingen.Nach Artikel 5, Nr 1 erster Fall des also hier anzuwendenden EuGVÜ (Beitritt Großbritanniens am 1. 5. 1992, Österreichs am 1. 9. 1996; vergleiche in Czernich/Tiefenthaler, Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 61,, Rz 4) kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" ist autonom zu ermitteln (7 Ob 76/01d mwN). Der Ort, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre, bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gericht für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (7 Ob 76/01d; RIS-Justiz RS0110434, RS0110700; EuGH 6. 10. 1976, Rs 12/76, Tessili/Dunlop, 29. 6. 1994, Rs C-288/92, Custom/Stava). Da die Parteien weder eine Vereinbarung über den Erfüllungsort noch eine Rechtswahl getroffen haben, ist das hier anzuwendende Recht nach dem österreichischen Kollisionsrecht zu ermitteln. Das vertragliche Schuldverhältnis wurde nach dem 30. 11. 1998 geschlossen, sodass Artikel 4, EVÜ gilt (Paragraph 50, Absatz 2, IPRG). Danach unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engste Verbindung aufweist. Es ist zu vermuten, dass der Vertrag die engste Bindung mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 4, Absatz eins und 2 EVÜ). Die charakteristische Leistung beim Werkvertrag ist die Werkleistung, sodass zu Recht alle Beteiligten von der Anwendung österreichischen Rechtes ausgingen.
Unter der zu erfüllenden "Verpflichtung" im Sinne des Art 5 Nr 1 EuGVÜ ist jene Verpflichtung zu verstehen, die den Gegenstand der Klage bildet (4 Ob 299/97t, 3 Ob 45/00i, 1 Ob 55/00w, 4 Ob 116/02s, RIS-Justiz RS0108474).Unter der zu erfüllenden "Verpflichtung" im Sinne des Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ ist jene Verpflichtung zu verstehen, die den Gegenstand der Klage bildet (4 Ob 299/97t, 3 Ob 45/00i, 1 Ob 55/00w, 4 Ob 116/02s, RIS-Justiz RS0108474).
Geldschulden sind in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung Schickschulden (3 Ob 111/02y, 1 Ob 34/02k; RIS-Justiz RS0110434; Reischauer in Rummel I3, § 905 ABGB, Rz 14 mwN). Bei einer solchen Schuld bleibt der Wohnsitz des Schuldners Erfüllungsort. Da dieser nach den erstgerichtlichen Feststellungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und auch sonst nie in Österreich lag, liegt der Erfüllungsort für die Geldschuld nicht im Inland.Geldschulden sind in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung Schickschulden (3 Ob 111/02y, 1 Ob 34/02k; RIS-Justiz RS0110434; Reischauer in Rummel I3, Paragraph 905, ABGB, Rz 14 mwN). Bei einer solchen Schuld bleibt der Wohnsitz des Schuldners Erfüllungsort. Da dieser nach den erstgerichtlichen Feststellungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und auch sonst nie in Österreich lag, liegt der Erfüllungsort für die Geldschuld nicht im Inland.
Die Beurteilung des Rekursgerichtes, dass hier das EuGVÜ anzuwenden ist und sich der Gerichtsstand nach Art 5 EuGVÜ nach dem Erfüllungsort für Geldschulden richtet, hält sich im Rahmen der oben dargelegten Judikatur. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage zur Entscheidung vor.Die Beurteilung des Rekursgerichtes, dass hier das EuGVÜ anzuwenden ist und sich der Gerichtsstand nach Artikel 5, EuGVÜ nach dem Erfüllungsort für Geldschulden richtet, hält sich im Rahmen der oben dargelegten Judikatur. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage zur Entscheidung vor.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.