Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei ist unzulässig.
1. Soweit die klagende Partei daran festhält, mit der Beklagten einen inländischen Erfüllungsort bzw Gerichtsstand vereinbart zu haben, sodass die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts entweder nach Art 5 Nr 1 oder nach Art 17 EuGVÜ zu bejahen sei, werden nur Probleme der Vertragsauslegung erörtert. Damit wird eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt. Eine solche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn das Rekursgericht infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt hätte (Kodek in Rechberger, ZPO² § 502 Rz 5). Davon kann hier keine Rede sein.1. Soweit die klagende Partei daran festhält, mit der Beklagten einen inländischen Erfüllungsort bzw Gerichtsstand vereinbart zu haben, sodass die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts entweder nach Artikel 5, Nr 1 oder nach Artikel 17, EuGVÜ zu bejahen sei, werden nur Probleme der Vertragsauslegung erörtert. Damit wird eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht aufgezeigt. Eine solche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn das Rekursgericht infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt hätte (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 502, Rz 5). Davon kann hier keine Rede sein.
2. Die klagende Partei beruft sich nunmehr auch auf einen österreichischen Erfüllungsort für die Verbindlichkeit der Beklagten unmittelbar kraft Gesetzes. Dazu ist festzuhalten, dass die Aufhebung der §§ 36 bis 45 IPRG gemäß § 50 Abs 2 IPRG idF BGBl I 1998/119 nur auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden ist, die nach dem 30. 11. 1998 geschlossen wurden. Die Rechtsbeziehung der Streitteile ist daher kollisionsrechtlich noch nach den §§ 36 ff IPRG zu beurteilen. Das Schuldverhältnis der Streitteile beruht auf einem Bankgeschäft gemäß § 38 IPRG. Dessen Gegenstand ist ein Sicherungsgeschäft als nach § 45 IPRG abhängiges Rechtsgeschäft, das die Beklagte als Unternehmerin schloss. Diese Anknüpfung führt - nach dem Sitz der klagenden Partei - zur Anwendung österreichischen Rechts. Demnach ist der Erfüllungsort der behaupteten Bürgschaftsschuld der Beklagten nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen. Diese Geldschuld ist in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung Schickschuld (Reischauer in Rummel, ABGB³ § 905 Rz 14 mN aus der Rsp). Bei einer solchen Schuld bleibt der Wohnsitz bzw der Sitz (die Niederlassung) des Schuldners Erfüllungsort (Reischauer aaO § 905 Rz 6 mN aus der Rsp). Dieser Ort befand sich aber nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen weder bei Vertragsabschluss noch jemals seit der Klageeinbringung in Österreich. Im Übrigen bleibt nur noch anzumerken, dass die Beklagte nicht als Hypothekarschuldnerin, sondern lediglich als Bürgin und Zahlerin in Anspruch genommen wurde. Nach allen bisherigen Erwägungen ist somit der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.2. Die klagende Partei beruft sich nunmehr auch auf einen österreichischen Erfüllungsort für die Verbindlichkeit der Beklagten unmittelbar kraft Gesetzes. Dazu ist festzuhalten, dass die Aufhebung der Paragraphen 36 bis 45 IPRG gemäß Paragraph 50, Absatz 2, IPRG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/119 nur auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden ist, die nach dem 30. 11. 1998 geschlossen wurden. Die Rechtsbeziehung der Streitteile ist daher kollisionsrechtlich noch nach den Paragraphen 36, ff IPRG zu beurteilen. Das Schuldverhältnis der Streitteile beruht auf einem Bankgeschäft gemäß Paragraph 38, IPRG. Dessen Gegenstand ist ein Sicherungsgeschäft als nach Paragraph 45, IPRG abhängiges Rechtsgeschäft, das die Beklagte als Unternehmerin schloss. Diese Anknüpfung führt - nach dem Sitz der klagenden Partei - zur Anwendung österreichischen Rechts. Demnach ist der Erfüllungsort der behaupteten Bürgschaftsschuld der Beklagten nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen. Diese Geldschuld ist in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung Schickschuld (Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 905, Rz 14 mN aus der Rsp). Bei einer solchen Schuld bleibt der Wohnsitz bzw der Sitz (die Niederlassung) des Schuldners Erfüllungsort (Reischauer aaO Paragraph 905, Rz 6 mN aus der Rsp). Dieser Ort befand sich aber nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen weder bei Vertragsabschluss noch jemals seit der Klageeinbringung in Österreich. Im Übrigen bleibt nur noch anzumerken, dass die Beklagte nicht als Hypothekarschuldnerin, sondern lediglich als Bürgin und Zahlerin in Anspruch genommen wurde. Nach allen bisherigen Erwägungen ist somit der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.