Rechtssatz RS0110434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110434
Entscheidungsdatum
29.06.2011
Norm
ABGB §905 IA
LGVÜ Art5 Z1
EuGVÜ Art5 Abs1
Rechtssatz
Der Ort, an dem die Verpflichtung in Ermangelung einer Vereinbarung nach dem Gesetz zu erfüllen ist, ist aufgrund des Kollisionsrechts desjenigen Vertragsstaats zu bestimmen, dessen Gerichte mit dem Rechtsstreit befasst wurden.
Geldschulden als Schickschulden sind nach österreichischem Recht am Wohnsitz beziehungsweise an der Niederlassung des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen; spätere Änderungen dieses Orts - hier durch Schuldnerwechsel gemäß §§ 1 und 2 Abs 2 Z 1 UmwG - sind unbeachtlich.Geldschulden als Schickschulden sind nach österreichischem Recht am Wohnsitz beziehungsweise an der Niederlassung des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen; spätere Änderungen dieses Orts - hier durch Schuldnerwechsel gemäß Paragraphen eins und 2 Absatz 2, Ziffer eins, UmwG - sind unbeachtlich.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 173/98t
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 173/98t
Veröff: SZ 71/129
- 9 ObA 247/98h
Entscheidungstext OGH 20.01.1999 9 ObA 247/98h
Auch; nur: Der Ort, an dem die Verpflichtung in Ermangelung einer Vereinbarung nach dem Gesetz zu erfüllen ist, ist aufgrund des Kollisionsrechts desjenigen Vertragsstaats zu bestimmen, dessen Gerichte mit dem Rechtsstreit befasst wurden. Geldschulden als Schickschulden sind nach österreichischem Recht am Wohnsitz beziehungsweise an der Niederlassung des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen. (T1)
- 2 Ob 251/98w
Entscheidungstext OGH 03.02.2000 2 Ob 251/98w
Vgl auch; nur: Der Ort, an dem die Verpflichtung in Ermangelung einer Vereinbarung nach dem Gesetz zu erfüllen ist, ist aufgrund des Kollisionsrechts desjenigen Vertragsstaats zu bestimmen, dessen Gerichte mit dem Rechtsstreit befasst wurden. (T2); Beisatz: Für jeden Klageanspruch muss der Erfüllungsort selbständig geprüft und festgestellt werden. (T3)
- 3 Ob 45/00i
Entscheidungstext OGH 28.02.2000 3 Ob 45/00i
Auch; nur T1
- 1 Ob 55/00w
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 55/00w
Auch; Beisatz: Österreichisches Recht ist deshalb anzuwenden, weil ein gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 36 IPRG - das EVÜ ist noch nicht anzuwenden (Z. 2 BGBl I 1999/18) - vorliegt, der nach dem Recht des Staats zu beurteilen ist, in dem die Partei, die nicht überwiegend Geld schuldet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (T4)
- 2 Ob 220/00t
Entscheidungstext OGH 14.09.2000 2 Ob 220/00t
Auch; nur T2
- 7 Ob 117/00g
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 117/00g
Vgl auch
- 7 Ob 76/01d
Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 76/01d
Auch; nur T2
- 6 Ob 27/01s
Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 27/01s
Vgl auch; nur T1
- 1 Ob 34/02k
Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 34/02k
nur T1
- 3 Ob 111/02y
Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 111/02y
nur: Geldschulden als Schickschulden sind nach österreichischem Recht am Wohnsitz beziehungsweise an der Niederlassung des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen. (T5)
- 7 Ob 89/03v
Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 89/03v
Auch; nur T2; Beisatz: Geldschulden sind in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung Schickschulden. Bei einer solchen Schuld bleibt der Wohnsitz des Schuldners Erfüllungsort. (T6)
- 7 Ob 189/03z
Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 189/03z
Vgl auch; Beisatz: Geldschulden sind sowohl nach österreichischem (§ 905 Abs 2 ABGB), als auch nach deutschem Recht (§ 270 BGB) im Zweifel (qualifizierte) Schickschulden, für die in der Regel der Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses Erfüllungsort ist. (T7)
- 1 Ob 63/03a
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 63/03a
Vgl aber; Beisatz: Durch Art 5 Abs 1 EuGVVO kommt es - anders als nach der bisherigen Rechtsprechung, die bei der Einklagung von Geldleistungsverpflichtungen in Anbetracht der Qualifikation von Geldschulden als (qualifizierte) Schickschulden den Wohnsitz des Schuldners als zuständigkeitsbegründend ansah, - zu einer Beurteilung der Zuständigkeit in jedem Falle nach dem Ort der charakteristischen Leistung. Hier: Stornokosten. (T8)
- 1 Ob 90/07b
Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 90/07b
Auch; nur T5; Veröff: SZ 2007/160
- 2 Ob 192/07k
Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 192/07k
Vgl aber; Vgl Beis wie T8; Beisatz: Hier: Werklohn. (T9)
- 8 Ob 56/11k
Entscheidungstext OGH 29.06.2011 8 Ob 56/11k
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110434
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19980728_OGH0002_0010OB00173_98T0000_001