Der Rekurs der Klägerin an den Obersten Gerichtshof ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf den Streitwert (jedenfalls) zulässig; er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs der Klägerin an den Obersten Gerichtshof ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne Rücksicht auf den Streitwert (jedenfalls) zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin hält daran fest, dass das von ihr angerufene Gericht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (örtlich) zuständig sei: Für Klagen nach § 5j KSchG in Österreich (bzw nach § 661a BGB in Deutschland) sei die Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des klagenden Verbrauchers entweder - wie sich aus der Entscheidung des EuGH vom 11. 7. 2002 (C-96/00) iVm der oberstgerichtlichen Entscheidung 3 Nd 509/02 ergebe - aufgrund der internationalen Zuständigkeit für Verbrauchersachen oder - wie der BGH in seiner Entscheidung III ZR 102/02 ausgesprochen habe - aus unerlaubter Handlung begründet.Die Rekurswerberin hält daran fest, dass das von ihr angerufene Gericht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (örtlich) zuständig sei: Für Klagen nach Paragraph 5 j, KSchG in Österreich (bzw nach Paragraph 661 a, BGB in Deutschland) sei die Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des klagenden Verbrauchers entweder - wie sich aus der Entscheidung des EuGH vom 11. 7. 2002 (C-96/00) in Verbindung mit der oberstgerichtlichen Entscheidung 3 Nd 509/02 ergebe - aufgrund der internationalen Zuständigkeit für Verbrauchersachen oder - wie der BGH in seiner Entscheidung III ZR 102/02 ausgesprochen habe - aus unerlaubter Handlung begründet.
Da der erkennende Senat die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig erachtet, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses hingegen für zutreffend hält, reicht es aus, auf die Richtigkeit der Begründung des Gerichts zweiter Instanz hinzuweisen und sie durch nachstehende grundsätzliche Anmerkungen sowie bezugnehmend auf die Ausführungen des Rekurses wie folgt zu ergänzen:
Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass im Hinblick darauf, dass die gegenständliche Klage vor dem 1. 3. 2002 erhoben wurde, auf die gegenständliche Rechtssache noch nicht die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), sondern noch jene des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) anzuwenden sind.Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass im Hinblick darauf, dass die gegenständliche Klage vor dem 1. 3. 2002 erhoben wurde, auf die gegenständliche Rechtssache noch nicht die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), sondern noch jene des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) anzuwenden sind.
Wie der Oberste Gerichtshof zu 6 Ob 27/01s, RdW 2002, 24 ausgesprochen hat, zwingt die stRsp des EuGH seit dem Urteil vom 6. Oktober 1976, Rs 12/76 - Tessili/Dunlop, Slg. 1976, 1473 ("Tessili-Regel"; vgl dazu Neumayr, EuGVÜ-LGVÜ 31 mwN in FN 37; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 15 mwN) das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht ("Forumgericht") dazu, zur Ermittlung seiner Zuständigkeit nacheinander drei rechtliche Aufgaben zu erfüllen: Erstens muss es unter Berücksichtigung aller verfügbaren Anhaltspunkte die vertragliche Verpflichtung einordnen oder charakterisieren, die der Klage zugrunde liegt. Zweitens muss es feststellen, ob der Typ der Rechtsbeziehung, über die es befindet, einer einheitlichen internationalen Regelung unterliegt. Ist auf den Vertrag ohnehin materielles Einheitsrecht anzuwenden (etwa das UN-Kaufrechtsabkommen), so erübrigt sich der Rückgriff auf das IPR (4 Ob 299/97t, JBl 1998, 379 = EvBl 1998/57 = RZ 1999/9 = ZfRV 1998, 167 = ecolex 1998, 312; 2 Ob 208/98x, ZfRV 1999/8 ua). Ist dies nicht der Fall, muss es auf seine eigenen Normen des internationalen Privatrechts (Kollisionsnormen), oder, seit dessen Inkrafttreten, auf das Übereinkommen von Rom vom 19. 6. 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) zurückgreifen, um herauszufinden, welches Recht anwendbar ist. Die Lösungen des EVÜ sind weitgehend deckungsgleich mit den §§ 35 ff IPRG. Zuletzt hat das Gericht, sobald das anwendbare Recht gefunden ist, den Erfüllungsort nach diesem Recht zu bestimmen (4 Ob 233/97m mwN aus der Rsp des EuGH; 4 Ob 299/97t; 9 ObA 247/98h, EvBl 1999/118 ua).Wie der Oberste Gerichtshof zu 6 Ob 27/01s, RdW 2002, 24 ausgesprochen hat, zwingt die stRsp des EuGH seit dem Urteil vom 6. Oktober 1976, Rs 12/76 - Tessili/Dunlop, Slg. 1976, 1473 ("Tessili-Regel"; vergleiche dazu Neumayr, EuGVÜ-LGVÜ 31 mwN in FN 37; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 5, Rz 15 mwN) das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht ("Forumgericht") dazu, zur Ermittlung seiner Zuständigkeit nacheinander drei rechtliche Aufgaben zu erfüllen: Erstens muss es unter Berücksichtigung aller verfügbaren Anhaltspunkte die vertragliche Verpflichtung einordnen oder charakterisieren, die der Klage zugrunde liegt. Zweitens muss es feststellen, ob der Typ der Rechtsbeziehung, über die es befindet, einer einheitlichen internationalen Regelung unterliegt. Ist auf den Vertrag ohnehin materielles Einheitsrecht anzuwenden (etwa das UN-Kaufrechtsabkommen), so erübrigt sich der Rückgriff auf das IPR (4 Ob 299/97t, JBl 1998, 379 = EvBl 1998/57 = RZ 1999/9 = ZfRV 1998, 167 = ecolex 1998, 312; 2 Ob 208/98x, ZfRV 1999/8 ua). Ist dies nicht der Fall, muss es auf seine eigenen Normen des internationalen Privatrechts (Kollisionsnormen), oder, seit dessen Inkrafttreten, auf das Übereinkommen von Rom vom 19. 6. 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) zurückgreifen, um herauszufinden, welches Recht anwendbar ist. Die Lösungen des EVÜ sind weitgehend deckungsgleich mit den Paragraphen 35, ff IPRG. Zuletzt hat das Gericht, sobald das anwendbare Recht gefunden ist, den Erfüllungsort nach diesem Recht zu bestimmen (4 Ob 233/97m mwN aus der Rsp des EuGH; 4 Ob 299/97t; 9 ObA 247/98h, EvBl 1999/118 ua).
Das Berufungsgericht hat seine Zuständigkeitsprüfung entsprechend diesem Schema gestaltet: Es hat zunächst - der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des EuGH vom 11. 7. 2002, C-96/00, folgend - die gegenständliche, auf § 5j KSchG gestützte Klage als Klage aus einem Verbrauchervertrag gemäß Art 13 Abs 1 Nr 3 des EuGVÜ qualifiziert und richtig erkannt, dass gemäß Art 14 EuGVÜ damit (nur) die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gegeben ist.Das Berufungsgericht hat seine Zuständigkeitsprüfung entsprechend diesem Schema gestaltet: Es hat zunächst - der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des EuGH vom 11. 7. 2002, C-96/00, folgend - die gegenständliche, auf Paragraph 5 j, KSchG gestützte Klage als Klage aus einem Verbrauchervertrag gemäß Artikel 13, Absatz eins, Nr 3 des EuGVÜ qualifiziert und richtig erkannt, dass gemäß Artikel 14, EuGVÜ damit (nur) die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gegeben ist.
Art 13 EuGVÜ ist lex specialis gegenüber Art 5 Nr 1 EuGVÜ (EuGH C-96/00 Rn 36): Während sich Art 5 Nr 1 EuGVÜ allgemein auf Klagen aus Vertrag bezieht, erfasst Art 13 EuGVÜ bestimmte Arten von Verträgen, die ein Verbraucher geschlossen hat. Nach stRsp kann am Gerichtsstand des Erfüllungsortes auch dann geklagt werden, wenn das Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien strittig ist (RIS-Justiz RS0108679, zuletzt etwa 5 Ob 312/01w mwN).Artikel 13, EuGVÜ ist lex specialis gegenüber Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ (EuGH C-96/00 Rn 36): Während sich Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ allgemein auf Klagen aus Vertrag bezieht, erfasst Artikel 13, EuGVÜ bestimmte Arten von Verträgen, die ein Verbraucher geschlossen hat. Nach stRsp kann am Gerichtsstand des Erfüllungsortes auch dann geklagt werden, wenn das Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien strittig ist (RIS-Justiz RS0108679, zuletzt etwa 5 Ob 312/01w mwN).
Zur Bestimmung des Erfüllungsortes (iSd Art 5 Nr 1 EuGVÜ) des gegenständlichen Verbrauchervertrages hat das Berufungsgericht in einem zweiten Schritt untersucht, ob materielles Einheitsrecht, nämlich das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980 (UN-Kaufrecht) eingreift, das seinen Anwendungsbereich unabhängig vom Kollisionsrecht bestimmt (2 Ob 221/98h, SZ 71/143). Dies - die Anwendbarkeit des UN-K - hat das Berufungsgericht aber im Hinblick darauf zu Recht verneint, dass hier ganz offenbar ein sog. "Konsumentenkauf" iSd Art 2 lit a UN-K vorliegt: Dass die von der Klägerin nach den erstgerichtlichen Feststellungen bestellten Artikel Waren sind, die für den persönlichen Gebrauch bzw den Gebrauch in Familie oder Haushalt bestimmt waren, wird auch von der Beklagten (die in ihrer Berufung nur bestritten hat, dass die betreffende Bestellung im Zusammenhang mit der gegenständlichen Gewinnzusage erfolgte) keineswegs in Abrede gestellt. Jene Erwägungen, die zu 3 Nd 509/02 zur Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes des klagenden Bestellers (Verbrauchers) führten, sind daher entgegen der Ansicht der Rekurswerberin hier nicht anzustellen.Zur Bestimmung des Erfüllungsortes (iSd Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ) des gegenständlichen Verbrauchervertrages hat das Berufungsgericht in einem zweiten Schritt untersucht, ob materielles Einheitsrecht, nämlich das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980 (UN-Kaufrecht) eingreift, das seinen Anwendungsbereich unabhängig vom Kollisionsrecht bestimmt (2 Ob 221/98h, SZ 71/143). Dies - die Anwendbarkeit des UN-K - hat das Berufungsgericht aber im Hinblick darauf zu Recht verneint, dass hier ganz offenbar ein sog. "Konsumentenkauf" iSd Artikel 2, Litera a, UN-K vorliegt: Dass die von der Klägerin nach den erstgerichtlichen Feststellungen bestellten Artikel Waren sind, die für den persönlichen Gebrauch bzw den Gebrauch in Familie oder Haushalt bestimmt waren, wird auch von der Beklagten (die in ihrer Berufung nur bestritten hat, dass die betreffende Bestellung im Zusammenhang mit der gegenständlichen Gewinnzusage erfolgte) keineswegs in Abrede gestellt. Jene Erwägungen, die zu 3 Nd 509/02 zur Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes des klagenden Bestellers (Verbrauchers) führten, sind daher entgegen der Ansicht der Rekurswerberin hier nicht anzustellen.
Damit bestimmt das IPR des Forums - hier also das österreichische IPRG -, welches Recht zur Anwendung kommt. Das Berufungsgericht hat nun offen gelassen, ob österreichisches oder deutsches Recht (in den der Klägerin zugemittelten Lieferkonditionen der Beklagten heißt es ua, dass das Gewinnspiel deutschem Recht unterliege) anzuwenden sei. Dies konnte auch dahingestellt bleiben, da sowohl nach österreichischem Recht als auch nach den Bestimmungen des deutschen BGB der Wohnsitz der Klägerin nicht als Erfüllungsort anzusehen ist. Geldschulden sind sowohl nach österreichischem (§ 905 Abs 2 ABGB - vgl etwa Reischauer in Rummel3 Rz 14 zu § 905 mwN; SZ 71/129 ua), als auch nach deutschem Recht (§ 270 BGB - vgl Heinrichs in Palandt62 Rz 1 zu § 270) im Zweifel (qualifizierte) Schickschulden, für die in der Regel der Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses Erfüllungsort ist.Damit bestimmt das IPR des Forums - hier also das österreichische IPRG -, welches Recht zur Anwendung kommt. Das Berufungsgericht hat nun offen gelassen, ob österreichisches oder deutsches Recht (in den der Klägerin zugemittelten Lieferkonditionen der Beklagten heißt es ua, dass das Gewinnspiel deutschem Recht unterliege) anzuwenden sei. Dies konnte auch dahingestellt bleiben, da sowohl nach österreichischem Recht als auch nach den Bestimmungen des deutschen BGB der Wohnsitz der Klägerin nicht als Erfüllungsort anzusehen ist. Geldschulden sind sowohl nach österreichischem (Paragraph 905, Absatz 2, ABGB - vergleiche etwa Reischauer in Rummel3 Rz 14 zu Paragraph 905, mwN; SZ 71/129 ua), als auch nach deutschem Recht (Paragraph 270, BGB - vergleiche Heinrichs in Palandt62 Rz 1 zu Paragraph 270,) im Zweifel (qualifizierte) Schickschulden, für die in der Regel der Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses Erfüllungsort ist.
Da demnach ungeachtet der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte ein örtlich zuständiges Gericht im Inland nicht vorhanden ist, ist auch der Hinweis des Berufungsgerichtes auf die Notwendigkeit einer - nicht von Amts wegen vorzunehmenden - Ordination nach § 28 Abs 1 Z 1 JN zutreffend (vgl 2 Nd 510/02 ua; jüngst 3 Nc 4/03y); nur für Aktivklagen des Verbrauchers im Geltungsbereich der EUGVVO wird in seinem Wohnsitzstaat auch die örtliche Zuständigkeit unmittelbar (ohne dass es hiefür einer Ordination bedürfte) bestimmt (7 Nc 24/03v mwN).Da demnach ungeachtet der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte ein örtlich zuständiges Gericht im Inland nicht vorhanden ist, ist auch der Hinweis des Berufungsgerichtes auf die Notwendigkeit einer - nicht von Amts wegen vorzunehmenden - Ordination nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN zutreffend vergleiche 2 Nd 510/02 ua; jüngst 3 Nc 4/03y); nur für Aktivklagen des Verbrauchers im Geltungsbereich der EUGVVO wird in seinem Wohnsitzstaat auch die örtliche Zuständigkeit unmittelbar (ohne dass es hiefür einer Ordination bedürfte) bestimmt (7 Nc 24/03v mwN).
Damit erweist sich die angefochtene Entscheidung als richtig, zumal auch der auf die Entscheidung des BGH III ZR 102/02 gestützte Einwand der Rekurswerberin, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei auch "aus unerlaubter Handlung" (Art 5 Nr 3 EuGVÜ) begründet, nicht stichhältig ist:Damit erweist sich die angefochtene Entscheidung als richtig, zumal auch der auf die Entscheidung des BGH III ZR 102/02 gestützte Einwand der Rekurswerberin, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei auch "aus unerlaubter Handlung" (Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ) begründet, nicht stichhältig ist:
Der BGH hat in der zitierten Entscheidung vom 28. 11. 2002 hinsichtlich einer auf eine Gewinnzusage nach § 661a BGB gestützten Klage sowohl die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, als auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Wohnsitzgerichts der klagenden Verbraucherin bejaht. Seien für die Klage ungeachtet des Umstandes, dass nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin bei der Beklagten Waren bestellt oder die Beklagte die Auszahlung des Gewinns von einer Warenbestellung abhängig gemacht hätte, die Voraussetzungen des Art 13 Abs 1 Nr 3 EuGVÜ gegeben, habe die in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Klägerin ihre "Klage eines Verbrauchers" gegen die in den Niederlanden ansässige Beklagte wahlweise vor den niederländischen (Art 14 Abs 1 erster Alternative EuGVÜ) oder - wie geschehen - vor den deutschen Gerichten (Art 14 Abs 1 zweite Alternative EuGVÜ) erheben können. Wäre hingegen für die Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art 13 ff EuGVÜ) entscheidend auf den - nicht erfolgten - Abschluss eines Vertrages abzustellen, wären die deutschen Gerichte jedenfalls aufgrund des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung zuständig. § 661a BGB habe - österreichischem Vorbild folgend - eine Tendenz der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr 2 144 S. 19) aufgegriffen, wettbewerbsrechtliche Verstöße allgemein-zivilrechtlich zu ahnden. Die unlautere Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer Gewinne habe unterbunden werden sollen, indem dem Verbraucher gesetzlich eingeräumt worden sei, den Unternehmer beim Wort zu nehmen und die Leistung des mitgeteilten Gewinns zu verlangen. Darin sei jedenfalls eine Haftung wegen "unerlaubter Handlung" im weit gefassten Sinn des Art 5 Nr 3 EuGVÜ zu sehen. Der Unternehmer werde für sein - in der Regel vorsätzlich abgegebenes - täuschendes Versprechen "bestraft", indem er gemäß § 661a BGB hierfür dem Verbraucher auf Erfüllung hafte. Diese deliktische Qualifikation einer Klage aus Gewinnzusage wahre zugleich die Parallelität zu den Wettbewerbssachen, die nach allgemeiner Auffassung unter den Gerichtsstand der "unerlaubten Handlung" im Sinne des Art 5 Nr 3 EuGVÜ fielen. Der gemäß Art 5 Nr 3 EuGVÜ maßgebliche Ort, "an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", liege sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten sei, als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens. Demensprechend habe die Beklagte an dem für den Wohnsitz der Klägerin zuständigen Gericht verklagt werden können. Dort sei nämlich mit dem Empfang des scheinbaren Gewinnversprechens der Erfolg der unerlaubten Handlung eingetreten.Der BGH hat in der zitierten Entscheidung vom 28. 11. 2002 hinsichtlich einer auf eine Gewinnzusage nach Paragraph 661 a, BGB gestützten Klage sowohl die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, als auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Wohnsitzgerichts der klagenden Verbraucherin bejaht. Seien für die Klage ungeachtet des Umstandes, dass nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin bei der Beklagten Waren bestellt oder die Beklagte die Auszahlung des Gewinns von einer Warenbestellung abhängig gemacht hätte, die Voraussetzungen des Artikel 13, Absatz eins, Nr 3 EuGVÜ gegeben, habe die in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Klägerin ihre "Klage eines Verbrauchers" gegen die in den Niederlanden ansässige Beklagte wahlweise vor den niederländischen (Artikel 14, Absatz eins, erster Alternative EuGVÜ) oder - wie geschehen - vor den deutschen Gerichten (Artikel 14, Absatz eins, zweite Alternative EuGVÜ) erheben können. Wäre hingegen für die Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Artikel 13, ff EuGVÜ) entscheidend auf den - nicht erfolgten - Abschluss eines Vertrages abzustellen, wären die deutschen Gerichte jedenfalls aufgrund des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung zuständig. Paragraph 661 a, BGB habe - österreichischem Vorbild folgend - eine Tendenz der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Fernabsatz Amtsblatt EG Nr 2 144 S. 19) aufgegriffen, wettbewerbsrechtliche Verstöße allgemein-zivilrechtlich zu ahnden. Die unlautere Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer Gewinne habe unterbunden werden sollen, indem dem Verbraucher gesetzlich eingeräumt worden sei, den Unternehmer beim Wort zu nehmen und die Leistung des mitgeteilten Gewinns zu verlangen. Darin sei jedenfalls eine Haftung wegen "unerlaubter Handlung" im weit gefassten Sinn des Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ zu sehen. Der Unternehmer werde für sein - in der Regel vorsätzlich abgegebenes - täuschendes Versprechen "bestraft", indem er gemäß Paragraph 661 a, BGB hierfür dem Verbraucher auf Erfüllung hafte. Diese deliktische Qualifikation einer Klage aus Gewinnzusage wahre zugleich die Parallelität zu den Wettbewerbssachen, die nach allgemeiner Auffassung unter den Gerichtsstand der "unerlaubten Handlung" im Sinne des Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ fielen. Der gemäß Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ maßgebliche Ort, "an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", liege sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten sei, als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens. Demensprechend habe die Beklagte an dem für den Wohnsitz der Klägerin zuständigen Gericht verklagt werden können. Dort sei nämlich mit dem Empfang des scheinbaren Gewinnversprechens der Erfolg der unerlaubten Handlung eingetreten.
Anders als in der referierten Entscheidung des BGH wurde im vorliegenden Fall allerdings die Auszahlungszusage von einer Warenbestellung abhängig gemacht und eine solche Bestellung von der Klägerin auch behauptet. Damit steht aber nach der Entscheidung des EuGH C-96/00 fest, dass eine Klage aus einem Verbrauchervertrag im Sinne des Art 13 Abs 1 Nr 3 EuGVÜ vorliegt. Wie der EuGH in dieser Entscheidung ausdrücklich hinweist (Rn 33), bezieht sich der Begriff der unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne von Art 5 Nr 3 EuGVÜ nach seiner ständigen Rechtsprechung auf alle nicht an einen Vertrag im Sinne von Art 5 Nr 1 EuGVÜ anknüpfenden Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird (vgl Rs 189/87, Kalfelis, Slg. 1988, 5565, Rn 17; C-261/90, Reichert und Kockler, Slg. 1992, I-2149, Rn 16; C-51/97, Réunion europèenne ua, Slg. 1998, I-6511, Rn 22; vgl auch RIS-Justiz RS0109739 und RS0109078, zuletzt etwa 7 Ob 291/02y). Somit kommt aber der Gerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 5 Nr 3 EuGVÜ im Sinne der Ausführungen des BGH im Hinblick auf die hier gegebene vertragliche Beziehung iSd Art 13 Abs 1 Nr 3 EuGVÜ nicht in Betracht.Anders als in der referierten Entscheidung des BGH wurde im vorliegenden Fall allerdings die Auszahlungszusage von einer Warenbestellung abhängig gemacht und eine solche Bestellung von der Klägerin auch behauptet. Damit steht aber nach der Entscheidung des EuGH C-96/00 fest, dass eine Klage aus einem Verbrauchervertrag im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, Nr 3 EuGVÜ vorliegt. Wie der EuGH in dieser Entscheidung ausdrücklich hinweist (Rn 33), bezieht sich der Begriff der unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne von Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ nach seiner ständigen Rechtsprechung auf alle nicht an einen Vertrag im Sinne von Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ anknüpfenden Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird vergleiche Rs 189/87, Kalfelis, Slg. 1988, 5565, Rn 17; C-261/90, Reichert und Kockler, Slg. 1992, I-2149, Rn 16; C-51/97, Réunion europèenne ua, Slg. 1998, I-6511, Rn 22; vergleiche auch RIS-Justiz RS0109739 und RS0109078, zuletzt etwa 7 Ob 291/02y). Somit kommt aber der Gerichtsstand für Deliktsklagen nach Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ im Sinne der Ausführungen des BGH im Hinblick auf die hier gegebene vertragliche Beziehung iSd Artikel 13, Absatz eins, Nr 3 EuGVÜ nicht in Betracht.
Der Rekurs muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50, 52 Absatz eins, ZPO.