Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass auf die gegenständlich beabsichtigte Klagsführung die mit 1. 3. 2002 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) gemäß deren Art 66 Abs 1 anzuwenden ist.Vorauszuschicken ist, dass auf die gegenständlich beabsichtigte Klagsführung die mit 1. 3. 2002 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) gemäß deren Artikel 66, Absatz eins, anzuwenden ist.
Mit Urteil vom 11. 7. 2002, C-96/00, hat der EuGH erkannt, dass eine Klage, mit der ein Verbraucher in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines Gewinnes verlangt, wenn er von dieser Gesellschaft eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat, die den Eindruck erweckt, dass er einen Preis erhalten werde, sofern er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne diesen Gewinn zu erhalten, als Klage aus Vertrag nach Art 13 Z 3 des EuGVÜ (dem Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO entspricht) zu qualifizieren ist (2 Nd 510/02, RIS-Justiz RS0113168 [T 2]). Die gegenständliche beabsichtigte Klage betrifft demnach eine Verbrauchersache.Mit Urteil vom 11. 7. 2002, C-96/00, hat der EuGH erkannt, dass eine Klage, mit der ein Verbraucher in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines Gewinnes verlangt, wenn er von dieser Gesellschaft eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat, die den Eindruck erweckt, dass er einen Preis erhalten werde, sofern er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne diesen Gewinn zu erhalten, als Klage aus Vertrag nach Artikel 13, Ziffer 3, des EuGVÜ (dem Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO entspricht) zu qualifizieren ist (2 Nd 510/02, RIS-Justiz RS0113168 [T 2]). Die gegenständliche beabsichtigte Klage betrifft demnach eine Verbrauchersache.
Gemäß Art 16 Abs 1 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Für Aktivklagen des Verbrauchers in seinem Wohnsitzstaat wird also in der EuGVVO - im Unterschied zu LGVÜ und EuGVÜ (zur Rechtslage nach dem EuGVÜ vgl etwa 3 Nd 509/02) - nunmehr auch die örtliche Zuständigkeit bestimmt (Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Art 16 Rz 1).Gemäß Artikel 16, Absatz eins, EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Für Aktivklagen des Verbrauchers in seinem Wohnsitzstaat wird also in der EuGVVO - im Unterschied zu LGVÜ und EuGVÜ (zur Rechtslage nach dem EuGVÜ vergleiche etwa 3 Nd 509/02) - nunmehr auch die örtliche Zuständigkeit bestimmt (Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Artikel 16, Rz 1).
Im Hinblick auf die damit gegebene Zuständigkeit des Wohnsitzgerichtes der Klägerin fehlt es im vorliegenden Fall an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht gar nicht, weshalb auch nicht die Voraussetzungen für eine Ordination gegeben sind (6 Nc 10/03b).