Hiezu wurde erwogen:
Die Anwendbarkeit des LGVÜ wird auch von der Rechtsmittelwerberin nicht in Zweifel gezogen. Nach der in Art 2 LGVÜ enthaltenen Grundregel wäre die Beklagte, die ihren Sitz in Deutschland hat, vor deutschen Gerichten zu klagen. Zu diesem Ergebnis würde auch die von der Beklagten behauptete Gerichtsstandsvereinbarung (Art 17 LGVÜ) führen. Selbst wenn diese nicht wirksam zustande gekommen sein sollte, wäre für die Rechtsmittelwerberin nur dann etwas gewonnen, wenn ein besonderer Gerichtsstand (Art 5 LGVÜ) in Wien bestünde. Nimmt ein Kläger einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch, so hat er allerdings die Tatsachen, die den besonderen Gerichtsstand begründen, zu behaupten (Mayr in Rechberger, § 41 JN Rz 2).Die Anwendbarkeit des LGVÜ wird auch von der Rechtsmittelwerberin nicht in Zweifel gezogen. Nach der in Artikel 2, LGVÜ enthaltenen Grundregel wäre die Beklagte, die ihren Sitz in Deutschland hat, vor deutschen Gerichten zu klagen. Zu diesem Ergebnis würde auch die von der Beklagten behauptete Gerichtsstandsvereinbarung (Artikel 17, LGVÜ) führen. Selbst wenn diese nicht wirksam zustande gekommen sein sollte, wäre für die Rechtsmittelwerberin nur dann etwas gewonnen, wenn ein besonderer Gerichtsstand (Artikel 5, LGVÜ) in Wien bestünde. Nimmt ein Kläger einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch, so hat er allerdings die Tatsachen, die den besonderen Gerichtsstand begründen, zu behaupten (Mayr in Rechberger, Paragraph 41, JN Rz 2).
Die Rechtsmittelwerberin beruft sich auf den Gerichtsstand für Deliktsklagen gemäß Art 5 Nr. 3 LGVÜ (der hier den in der Klage genannten Gerichtsstand gemäß § 92a JN verdrängt). Hierunter fallen alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art 5 Nr. 1 LGVÜ anknüpfen (EuGH 27. 9. 1988, Rs 189/87, Kalfelis/Schröder; 1 Ob 319/97m = JBl 1998, 517; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Art 5 Rz 49; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 46).Die Rechtsmittelwerberin beruft sich auf den Gerichtsstand für Deliktsklagen gemäß Artikel 5, Nr. 3 LGVÜ (der hier den in der Klage genannten Gerichtsstand gemäß Paragraph 92 a, JN verdrängt). Hierunter fallen alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne von Artikel 5, Nr. 1 LGVÜ anknüpfen (EuGH 27. 9. 1988, Rs 189/87, Kalfelis/Schröder; 1 Ob 319/97m = JBl 1998, 517; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Artikel 5, Rz 49; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 5, Rz 46).
Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, macht die Klägerin Schadenersatz aus Vertrag geltend, was als vertraglicher Anspruch im Sinne des Art 5 Nr. 1 LGVÜ anzusehen ist und daher am Gerichtsstand des Erfüllungsortes - nämlich dort, wo die verletzte (primäre) Pflicht zu erfüllen war - eingeklagt werden kann (EuGH 6. 10. 1976, Rs 14/76, de Bloos/Bouyer; JBl 1998, 515; RdW 1998, 552; Kropholler, Zivilprozeßrecht5 Art 5 Rz 9, 12; Czernich/Tiefenthaler, Übereinkommen Art 5 Rz 5, 12; Tiefenthaler, LGVÜ: Gerichtsstand am "Erfüllungsort des Bereicherungsanspruchs"?, ÖJZ 1998, 544ff). Der Gerichtsstand gemäß Art 5 Nr. 3 LGVÜ kann somit im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, es könnte aber der Gerichtsstand gemäß Art 5 Nr. 1 LGVÜ gegeben sein. Diesen Gerichtsstand hat die Rechtsmittelwerberin im vorinstanzlichen Verfahren nie ausdrücklich geltend gemacht, für eine Prüfung unter diesem Aspekt würde es aber genügen, wenn sie in erster Instanz ein ausreichendes Tatsachenvorbringen erstattet hätte.Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, macht die Klägerin Schadenersatz aus Vertrag geltend, was als vertraglicher Anspruch im Sinne des Artikel 5, Nr. 1 LGVÜ anzusehen ist und daher am Gerichtsstand des Erfüllungsortes - nämlich dort, wo die verletzte (primäre) Pflicht zu erfüllen war - eingeklagt werden kann (EuGH 6. 10. 1976, Rs 14/76, de Bloos/Bouyer; JBl 1998, 515; RdW 1998, 552; Kropholler, Zivilprozeßrecht5 Artikel 5, Rz 9, 12; Czernich/Tiefenthaler, Übereinkommen Artikel 5, Rz 5, 12; Tiefenthaler, LGVÜ: Gerichtsstand am "Erfüllungsort des Bereicherungsanspruchs"?, ÖJZ 1998, 544ff). Der Gerichtsstand gemäß Artikel 5, Nr. 3 LGVÜ kann somit im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, es könnte aber der Gerichtsstand gemäß Artikel 5, Nr. 1 LGVÜ gegeben sein. Diesen Gerichtsstand hat die Rechtsmittelwerberin im vorinstanzlichen Verfahren nie ausdrücklich geltend gemacht, für eine Prüfung unter diesem Aspekt würde es aber genügen, wenn sie in erster Instanz ein ausreichendes Tatsachenvorbringen erstattet hätte.
Daß die Vertragsparteien einen Erfüllungsort vereinbart hätten, ist dem Klagsvorbringen nicht zu entnehmen. Die Klägerin hat lediglich vorgebracht, die streitgegenständlichen Lieferungen der Beklagten wären "für" drei namentlich genannte Abnehmer der Klägerin bestimmt gewesen. Das Erstgericht hat darüber hinaus aufgrund der Bestellung Beilage B ausgeführt, die am 12. 7. 1992 (für einen der Abnehmer) bestellten Rotationstauscher seien nach 1220 Wien zu liefern gewesen. Die betreffende Urkunde sieht Lieferung frei Baustelle Wien, Transportkoordination durch die Klägerin und als Lieferadresse die Anschrift des Kunden der Klägerin vor. Auch die betreffende Auftragsbestätigung der Beklagten (Beilage 1) enthält unter "Preisstellung" die Klausel "frei Baustelle Wien".
Der Erfüllungsort bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (EuGH 6. 10. 1976, Rs 12/76, Tesseli/Dunlop; EuGH 29. 6. 1994, Rs C-288/92, Custom/Stawa; JBl 1998, 515; RdW 1998, 552; Kropholler, Zivilprozeß5 Art 5 Rz 16; Czernich/Tiefenthaler, Übereinkommen Art 5 Rz 15; Tiefenthaler ÖJZ 1998, 545), das wäre hier gemäß § 36 IPRG deutsches Recht. Auf das Internationale Privatrecht des Forums kommt es nur dann nicht an, wenn materielles Einheitsrecht eingreift und dieses seinen Anwendungsbereich unabhängig vom Kollisionsrecht bestimmt, wie hier das UN-Kaufrecht in Art 1 Abs 1 lit a (Kropholler, Zivilprozeß5 Art 5 Rz 16; Tiefenthaler, ÖJZ 1998, 545).Der Erfüllungsort bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (EuGH 6. 10. 1976, Rs 12/76, Tesseli/Dunlop; EuGH 29. 6. 1994, Rs C-288/92, Custom/Stawa; JBl 1998, 515; RdW 1998, 552; Kropholler, Zivilprozeß5 Artikel 5, Rz 16; Czernich/Tiefenthaler, Übereinkommen Artikel 5, Rz 15; Tiefenthaler ÖJZ 1998, 545), das wäre hier gemäß Paragraph 36, IPRG deutsches Recht. Auf das Internationale Privatrecht des Forums kommt es nur dann nicht an, wenn materielles Einheitsrecht eingreift und dieses seinen Anwendungsbereich unabhängig vom Kollisionsrecht bestimmt, wie hier das UN-Kaufrecht in Artikel eins, Absatz eins, Litera a, (Kropholler, Zivilprozeß5 Artikel 5, Rz 16; Tiefenthaler, ÖJZ 1998, 545).
Art 31 UNK enthält Vorschriften über den Lieferort. Wird dieser vertraglich vereinbart, so handelt es sich hiebei regelmäßig um Fragen der Transportkosten, der Liefermodalitäten und der Gefahrtragung, die mit Gerichtsstandfragen zu verbinden nicht sachgemäß ist; dies gilt vor allem dann, wenn eine Klausel einen Lieferort festlegt, der - wie hier - weder mit dem Ort der Niederlassung des Verkäufers noch des Käufers identisch ist. Aber auch im Fall des Art 31 lit a UNK wäre Erfüllungsort für die Lieferpflicht im Sinn der prozessualen Zuständigkeitsregeln die Niederlassung des Verkäufers (Huber in von Caemmerer/Schlechtriem, Komm zum Einheitlichen UN-Kaufrecht2 Art 31 Rz 32a, 86; Karollus in Honsell, Komm zum UN-Kaufrecht Art 31 Rz 49; vgl 2 Ob 221/98h). Im übrigen würde auch nach deutschem Recht (vgl § 269 BGB) die Angabe des Bestimmungsortes bzw die Klausel "frei Bestimmungsort" den Erfüllungsort regelmäßig nicht festlegen (Heinrichs in Palandt, BGB57 § 269 Rz 9; Keller in MünchKommzBGB3 § 269 Rz 18; Selb in Staudinger, KommzBGB13 § 269 Rz 10 jeweils mwN; vgl 2 Ob 221/98h).Artikel 31, UNK enthält Vorschriften über den Lieferort. Wird dieser vertraglich vereinbart, so handelt es sich hiebei regelmäßig um Fragen der Transportkosten, der Liefermodalitäten und der Gefahrtragung, die mit Gerichtsstandfragen zu verbinden nicht sachgemäß ist; dies gilt vor allem dann, wenn eine Klausel einen Lieferort festlegt, der - wie hier - weder mit dem Ort der Niederlassung des Verkäufers noch des Käufers identisch ist. Aber auch im Fall des Artikel 31, Litera a, UNK wäre Erfüllungsort für die Lieferpflicht im Sinn der prozessualen Zuständigkeitsregeln die Niederlassung des Verkäufers (Huber in von Caemmerer/Schlechtriem, Komm zum Einheitlichen UN-Kaufrecht2 Artikel 31, Rz 32a, 86; Karollus in Honsell, Komm zum UN-Kaufrecht Artikel 31, Rz 49; vergleiche 2 Ob 221/98h). Im übrigen würde auch nach deutschem Recht vergleiche Paragraph 269, BGB) die Angabe des Bestimmungsortes bzw die Klausel "frei Bestimmungsort" den Erfüllungsort regelmäßig nicht festlegen (Heinrichs in Palandt, BGB57 Paragraph 269, Rz 9; Keller in MünchKommzBGB3 Paragraph 269, Rz 18; Selb in Staudinger, KommzBGB13 Paragraph 269, Rz 10 jeweils mwN; vergleiche 2 Ob 221/98h).
Ein Erfüllungsort am Sitz des Erstgerichts ergibt sich somit weder aus dem Klagsvorbringen noch aus den Verfahrensergebnissen. Damit kann der Klägerin aber auch der Gerichtsstand gemäß Art 5 Nr. 1 LGVÜ nicht zugute kommen. Unabhängig von der von der Beklagten behaupteten Gerichtsstandsvereinbarung, auf die deshalb nicht weiter eingegangen werden muß, haben die Vorinstanzen die Klage somit schon auf Grund des Art 2 LGVÜ mit Recht zurückgewiesen.Ein Erfüllungsort am Sitz des Erstgerichts ergibt sich somit weder aus dem Klagsvorbringen noch aus den Verfahrensergebnissen. Damit kann der Klägerin aber auch der Gerichtsstand gemäß Artikel 5, Nr. 1 LGVÜ nicht zugute kommen. Unabhängig von der von der Beklagten behaupteten Gerichtsstandsvereinbarung, auf die deshalb nicht weiter eingegangen werden muß, haben die Vorinstanzen die Klage somit schon auf Grund des Artikel 2, LGVÜ mit Recht zurückgewiesen.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.