Rechtssatz RS0110804
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110804
Entscheidungsdatum
29.03.2004
Norm
ABGB §905 IC
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art31
Rechtssatz
Wird der Lieferort vertraglich vereinbart, so handelt es sich hiebei regelmäßig um Fragen der Transportkosten, der Liefermodalitäten und der Gefahrtragung, die mit Gerichtsstandfragen zu verbinden nicht sachgemäß ist; dies gilt vor allem dann, wenn eine Klausel einen Lieferort festlegt, der weder mit dem Ort der Niederlassung des Verkäufers noch des Käufers identisch ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 208/98x
Entscheidungstext OGH 10.09.1998 2 Ob 208/98x
- 5 Ob 313/03w
Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 313/03w
Auch; nur: Wird der Lieferort vertraglich vereinbart, so handelt es sich hiebei regelmäßig um Fragen der Transportkosten, der Liefermodalitäten und der Gefahrtragung, die mit Gerichtsstandfragen zu verbinden nicht sachgemäß ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110804
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19980910_OGH0002_0020OB00208_98X0000_001