Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass, da die gegenständliche Klage am 31. 1. 2002 beim Erstgericht eingebracht wurde, die am 1. 3. 2002 in Kraft getretene EuGVVO (Brüssel I-Verordnung) gemäß deren Art 66 darauf noch nicht anzuwenden ist; zutreffend haben die Vorinstanzen die Zuständigkeitsfrage daher nach dem EuGVÜ beurteilt. Da es sich bei der gegenständlichen Klage um die Regressklage eines Versicherers gegen den Schädiger handelt, ist weiters vorweg darauf hinzuweisen, dass ein solcher Rechtsstreit nicht von den die Zuständigkeit in Versicherungssachen regelnden Art 7 ff EuGVÜ erfasst wird, sondern die allgemeinen Vorschriften (Art 2 ff EuGVÜ) darauf anzuwenden sind (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Art 7 Rz 13 mwN).Vorauszuschicken ist, dass, da die gegenständliche Klage am 31. 1. 2002 beim Erstgericht eingebracht wurde, die am 1. 3. 2002 in Kraft getretene EuGVVO (Brüssel I-Verordnung) gemäß deren Artikel 66, darauf noch nicht anzuwenden ist; zutreffend haben die Vorinstanzen die Zuständigkeitsfrage daher nach dem EuGVÜ beurteilt. Da es sich bei der gegenständlichen Klage um die Regressklage eines Versicherers gegen den Schädiger handelt, ist weiters vorweg darauf hinzuweisen, dass ein solcher Rechtsstreit nicht von den die Zuständigkeit in Versicherungssachen regelnden Artikel 7, ff EuGVÜ erfasst wird, sondern die allgemeinen Vorschriften (Artikel 2, ff EuGVÜ) darauf anzuwenden sind (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Artikel 7, Rz 13 mwN).
Die Klägerin vertritt im Revisionsrekurs weiterhin die Auffassung, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts könne sich jedenfalls entweder auf § 5 Z 1 oder Z 3 EuGVÜ stützen und hält auch daran fest, dass schon die Voraussetzungen des Art 5 Z 1 EuGVÜ vorlägen. Da der erkennende Senat die betreffenden, die Zuständigkeit des Erfüllungsortes nach Art 5 Z 1 EuGVÜ bejahenden Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften gegenteiligen Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses hingegen für zutreffend erachtet, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie, bezugnehmend auf die wesentlichen Ausführungen des Revisionsrekurses, nur wie folgt zu ergänzen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO):Die Klägerin vertritt im Revisionsrekurs weiterhin die Auffassung, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts könne sich jedenfalls entweder auf Paragraph 5, Ziffer eins, oder Ziffer 3, EuGVÜ stützen und hält auch daran fest, dass schon die Voraussetzungen des Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ vorlägen. Da der erkennende Senat die betreffenden, die Zuständigkeit des Erfüllungsortes nach Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ bejahenden Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften gegenteiligen Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses hingegen für zutreffend erachtet, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie, bezugnehmend auf die wesentlichen Ausführungen des Revisionsrekurses, nur wie folgt zu ergänzen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO):
Die Meinung, die von der Klägerin geltend gemachten, ihr ex lege bzw von der VN zedierten Forderungen seien Ansprüche aus Vertrag iSd Art 5 Nr 1 EuGVÜ, kann nicht geteilt werden. Mag die VN auch in die Vorbesprechungen zwischen der Beklagten und R***** eingebunden gewesen sein, so ändert dies nichts daran, dass die Bestellung vom 19. 9. 1994 allein von R***** getätigt wurde und keine vertragliche Beziehung zwischen der Beklagten und der VN vorliegt. Die von Art 5 Z 1 EuGVÜ vorausgesetzte vertragliche Beziehung muss aber zwischen den Streitparteien bestehen (Geimer/Schütze aaO Art 5 Rz 33 mwN; Neumayr EuGVÜ/LGVÜ-Österreich und die europäischen Zuständigkeits- und Vollstreckungsabkommen 29 mwN). Wiederholt hat der EuGH bereits ausgesprochen, dass der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinn des Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht so verstanden werden kann, dass er eine Situation erfasste, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlte (EuGH 17. 6. 1992, C 26/91 Handte/TMCS Rz 15, Slg 1992 I-3967; EuGH 27. 10. 1998, C/51/97 Rèunion europèenne/Spliethoff Rz 17). Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter fallen demnach nicht unter diese Zuständigkeitsbestimmung (Burgstaller/Ritzberger in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht Rz 2.5.6). Ein Vertrag, der Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten entfaltet, kann zur Annahme einer vertraglichen Beziehung iSd Art 5 Z 1 EuGVÜ in Ansehung dieses Dritten schon deshalb nicht genügen, weil - wie der EuGH ebenfalls bereits mehrfach betont hat - die Spezialgerichtsstände des Art 5 EuGVÜ als Ausnahme zur Allzuständigkeit des Wohnsitzstaates des Beklagten (Art 2 Abs 1 EuGVÜ) eng auszulegen sind (Geimer/Schütze aaO Art 5 Rz 164 mwH; vgl auch Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Art 5 Rz 63; ZfRV 1991, 30; 7 Ob 132/00p). In der Bestimmung des Art 5 Z 1 EuGVÜ kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindung, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Streitigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen (Kropholler, aaO Rz 5 zu Art 5; 7 Ob 132/00p). Im Sinne dieser Intention kann der von der Klägerin betonte Umstand, dass in der Bestellung vom 19. 9. 1994 auf ein Verhandlungsprotokoll vom 30. 8. 1994 Bezug genommen wird, dem "Kaufmännische Bedingungen" beigeschlossen sind, in denen sich der Passus findet, dass der zwischen R***** und der Beklagten geschlossene Vertrag über die Lieferung der gegenständliche Anlage auch "Schutzwirkung zu Gunsten C***** (also der VN), der am Standort der C***** befindlichen Gesellschaften sowie deren jeweiligen Mitarbeiter und Besucher" umfasst, die Annahme einer vertraglichen Bindung iSd Art 5 Z 1 EuGVÜ keineswegs rechtfertigen.Die Meinung, die von der Klägerin geltend gemachten, ihr ex lege bzw von der VN zedierten Forderungen seien Ansprüche aus Vertrag iSd Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ, kann nicht geteilt werden. Mag die VN auch in die Vorbesprechungen zwischen der Beklagten und R***** eingebunden gewesen sein, so ändert dies nichts daran, dass die Bestellung vom 19. 9. 1994 allein von R***** getätigt wurde und keine vertragliche Beziehung zwischen der Beklagten und der VN vorliegt. Die von Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ vorausgesetzte vertragliche Beziehung muss aber zwischen den Streitparteien bestehen (Geimer/Schütze aaO Artikel 5, Rz 33 mwN; Neumayr EuGVÜ/LGVÜ-Österreich und die europäischen Zuständigkeits- und Vollstreckungsabkommen 29 mwN). Wiederholt hat der EuGH bereits ausgesprochen, dass der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinn des Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ nicht so verstanden werden kann, dass er eine Situation erfasste, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlte (EuGH 17. 6. 1992, C 26/91 Handte/TMCS Rz 15, Slg 1992 I-3967; EuGH 27. 10. 1998, C/51/97 Rèunion europèenne/Spliethoff Rz 17). Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter fallen demnach nicht unter diese Zuständigkeitsbestimmung (Burgstaller/Ritzberger in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht Rz 2.5.6). Ein Vertrag, der Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten entfaltet, kann zur Annahme einer vertraglichen Beziehung iSd Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ in Ansehung dieses Dritten schon deshalb nicht genügen, weil - wie der EuGH ebenfalls bereits mehrfach betont hat - die Spezialgerichtsstände des Artikel 5, EuGVÜ als Ausnahme zur Allzuständigkeit des Wohnsitzstaates des Beklagten (Artikel 2, Absatz eins, EuGVÜ) eng auszulegen sind (Geimer/Schütze aaO Artikel 5, Rz 164 mwH; vergleiche auch Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Artikel 5, Rz 63; ZfRV 1991, 30; 7 Ob 132/00p). In der Bestimmung des Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindung, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Streitigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen (Kropholler, aaO Rz 5 zu Artikel 5,; 7 Ob 132/00p). Im Sinne dieser Intention kann der von der Klägerin betonte Umstand, dass in der Bestellung vom 19. 9. 1994 auf ein Verhandlungsprotokoll vom 30. 8. 1994 Bezug genommen wird, dem "Kaufmännische Bedingungen" beigeschlossen sind, in denen sich der Passus findet, dass der zwischen R***** und der Beklagten geschlossene Vertrag über die Lieferung der gegenständliche Anlage auch "Schutzwirkung zu Gunsten C***** (also der VN), der am Standort der C***** befindlichen Gesellschaften sowie deren jeweiligen Mitarbeiter und Besucher" umfasst, die Annahme einer vertraglichen Bindung iSd Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ keineswegs rechtfertigen.
Zutreffend haben die Vorinstanzen daher erkannt, dass sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht auf den Erfüllungsgerichtsstand für Vertragsstreitigkeiten nach Art 5 Z 1 EuGVÜ stützen lässt.Zutreffend haben die Vorinstanzen daher erkannt, dass sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht auf den Erfüllungsgerichtsstand für Vertragsstreitigkeiten nach Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ stützen lässt.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes hat sich die Klägerin aber auch und zwar sogar ausdrücklich auf den Gerichtsstand für Deliktsklagen gemäß der Z 3 des Art 5 EuGVÜ berufen (s S 5 des Verhandlungsprotokolles vom 7. 5. 2002 = AS 83, letzter Absatz). Gemäß Art 5 Z 3 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Die Begriffe der "unerlaubten Handlung" und "Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist", müssen ebenso wie der in Art 5 Z 1 EuGVÜ festgelegte Begriff des Vertrages autonom bestimmt werden (Schlosser EuGVÜ-LGVÜ Art 5 Rz 16; Kropholler aaO Art 5 Rz 56; RIS-Justiz RS0109078). Entscheidend ist daher nicht, ob der fragliche Anspruch nach österreichischem Recht deliktischer Natur ist, sondern ob der Anspruch von Art 5 Z 3 EuGVÜ in seiner Auslegung durch den EuGH erfasst wird (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Art 5 Rz 45). Unter Art 5 Z 3 EuGVÜ/LGVÜ fallen unterschiedliche "Deliktstypen" wie Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Kartellverstöße, unlauterer Wettbewerb, Verletzung von Immaterialgüterrechter udgl (7 Ob 375/97s; 7 Ob 132/00p; vgl auch Czernich/Tiefenthaler aaO Art 5 Rz 48; Kropholler aaO Art 5 Rz 57; Frauenberger-Pfeiler, Transnationale Deliktsklagen, ecolex 1997, 74; Geimer/Schütze, aaO Art 5 Rz 149 ff). Wie Geimer/Schütze aaO Rz 161 ausführen, bilden die vertraglichen Beziehungen die Grenze. Klagen, die auf Verletzung von vertraglichen Pflichten gestützt werden, fallen nicht unter Art 5 Z 3. Der EuGH stellt darauf ab, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch hergeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. In solchen Fällen sei Art 5 Z 3 unanwendbar (EuGH 27. 9. 1988 Rs 189/87 = NJW 1988, 3088). Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem EuGH (vgl E vom 27. 10. 1998 Rs C-51/97) bereits mehrfach ausgesprochen hat, bezieht sich Art 5 Z 3 EuGVÜ/LGVÜ also (grundsätzlich) auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen "Vertrag" iSd Art 5 Z 1 EuGVÜ/LGVÜ (also an einen Vertrag zwischen den Streitparteien!) anknüpft (RIS-Justiz RS0109739; vgl auch SZ 71/1).Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes hat sich die Klägerin aber auch und zwar sogar ausdrücklich auf den Gerichtsstand für Deliktsklagen gemäß der Ziffer 3, des Artikel 5, EuGVÜ berufen (s S 5 des Verhandlungsprotokolles vom 7. 5. 2002 = AS 83, letzter Absatz). Gemäß Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Die Begriffe der "unerlaubten Handlung" und "Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist", müssen ebenso wie der in Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ festgelegte Begriff des Vertrages autonom bestimmt werden (Schlosser EuGVÜ-LGVÜ Artikel 5, Rz 16; Kropholler aaO Artikel 5, Rz 56; RIS-Justiz RS0109078). Entscheidend ist daher nicht, ob der fragliche Anspruch nach österreichischem Recht deliktischer Natur ist, sondern ob der Anspruch von Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ in seiner Auslegung durch den EuGH erfasst wird (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Artikel 5, Rz 45). Unter Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ/LGVÜ fallen unterschiedliche "Deliktstypen" wie Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Kartellverstöße, unlauterer Wettbewerb, Verletzung von Immaterialgüterrechter udgl (7 Ob 375/97s; 7 Ob 132/00p; vergleiche auch Czernich/Tiefenthaler aaO Artikel 5, Rz 48; Kropholler aaO Artikel 5, Rz 57; Frauenberger-Pfeiler, Transnationale Deliktsklagen, ecolex 1997, 74; Geimer/Schütze, aaO Artikel 5, Rz 149 ff). Wie Geimer/Schütze aaO Rz 161 ausführen, bilden die vertraglichen Beziehungen die Grenze. Klagen, die auf Verletzung von vertraglichen Pflichten gestützt werden, fallen nicht unter Artikel 5, Ziffer 3, Der EuGH stellt darauf ab, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch hergeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. In solchen Fällen sei Artikel 5, Ziffer 3, unanwendbar (EuGH 27. 9. 1988 Rs 189/87 = NJW 1988, 3088). Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem EuGH vergleiche E vom 27. 10. 1998 Rs C-51/97) bereits mehrfach ausgesprochen hat, bezieht sich Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ/LGVÜ also (grundsätzlich) auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen "Vertrag" iSd Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ/LGVÜ (also an einen Vertrag zwischen den Streitparteien!) anknüpft (RIS-Justiz RS0109739; vergleiche auch SZ 71/1).
Da im vorliegenden Fall, wie oben erläutert, in diesem Sinne keinerlei vertragliche Beziehung zwischen der VN und der Beklagten besteht, die Klägerin ihre gegenständlichen Ansprüche aber darauf stützt, dass sie durch ein Fehlverhalten der Beklagten bzw deren Dienstnehmers, der bei Reparaturarbeiten auf dem Betriebsgelände der VN Anweisungen gegeben habe, geschädigt wurde, ist der Gerichtsstand für Deliktsklagen (bzw für "außervertragliche Schadenersatzansprüche" - vgl Klauser, EUGVÜ und EVÜ 136) nach Art 5 Z 3 EuGVÜ gegeben. Wie die bereits in der Klage erhobene Behauptung von Schäden "an der Betriebseinrichtung" und "am Gebäude" deutlich macht, werden von der Klägerin auch keineswegs, wie das Rekursgericht anzunehmen scheint, nur mittelbare Schäden oder bloße Vermögensschäden geltend gemacht (vgl EuGH C-220/88 Slg 1990 I-49).Da im vorliegenden Fall, wie oben erläutert, in diesem Sinne keinerlei vertragliche Beziehung zwischen der VN und der Beklagten besteht, die Klägerin ihre gegenständlichen Ansprüche aber darauf stützt, dass sie durch ein Fehlverhalten der Beklagten bzw deren Dienstnehmers, der bei Reparaturarbeiten auf dem Betriebsgelände der VN Anweisungen gegeben habe, geschädigt wurde, ist der Gerichtsstand für Deliktsklagen (bzw für "außervertragliche Schadenersatzansprüche" - vergleiche Klauser, EUGVÜ und EVÜ 136) nach Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ gegeben. Wie die bereits in der Klage erhobene Behauptung von Schäden "an der Betriebseinrichtung" und "am Gebäude" deutlich macht, werden von der Klägerin auch keineswegs, wie das Rekursgericht anzunehmen scheint, nur mittelbare Schäden oder bloße Vermögensschäden geltend gemacht vergleiche EuGH C-220/88 Slg 1990 I-49).
Das angerufene Erstgericht hat daher das Vorliegen der Voraussetzungen des Art 5 Z 3 EuGVÜ zu Recht bejaht und die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit verworfen, zumal auch die weitere Ansicht des Rekursgerichtes, die Zuständigkeitsvereinbarung gemäß Punkt 14. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ö*****-Gruppe (genauer: der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Ö*****-Gruppe, Ausgabe Februar 1994) verhindere die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes, rechtsirrig ist. Wurde doch die betreffende Gerichtsstandsvereinbarung, auch wenn sich die Klägerin darauf berufen wollte, nach deren Vorbringen nicht zwischen der VN und der Beklagten, sondern zwischen dieser und R***** getroffen. Gar keine Rede kann davon sein, dass der betreffende Vertrag zwischen der Beklagten und R***** einen Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich der VN, darstellen würde. Damit muss auch der Hinweis des Rekursgerichtes, bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter sei auch der Dritte durch die Gerichtsstandsklausel berechtigt und gebunden, ins Leere gehen.Das angerufene Erstgericht hat daher das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ zu Recht bejaht und die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit verworfen, zumal auch die weitere Ansicht des Rekursgerichtes, die Zuständigkeitsvereinbarung gemäß Punkt 14. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ö*****-Gruppe (genauer: der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Ö*****-Gruppe, Ausgabe Februar 1994) verhindere die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes, rechtsirrig ist. Wurde doch die betreffende Gerichtsstandsvereinbarung, auch wenn sich die Klägerin darauf berufen wollte, nach deren Vorbringen nicht zwischen der VN und der Beklagten, sondern zwischen dieser und R***** getroffen. Gar keine Rede kann davon sein, dass der betreffende Vertrag zwischen der Beklagten und R***** einen Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich der VN, darstellen würde. Damit muss auch der Hinweis des Rekursgerichtes, bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter sei auch der Dritte durch die Gerichtsstandsklausel berechtigt und gebunden, ins Leere gehen.
Mangels einer zwischen den Streitteilen bzw zwischen der VN und der Beklagten getroffenen Gerichtsstandsklausel, die sowohl die allgemeine Wohnsitzzuständigkeit als auch die besonderen Zuständigkeitsregeln der Art 5 und 6 EuGVÜ ausschließen würde, erweisen sich auch die Überlegungen des Rekursgerichtes zu Art 17 Abs 4 EuGVÜ als irrelevant; auf die vom Rekursgericht in diesem Zusammenhang aufgeworfene, iSd § 528 Abs 1 ZPO für erheblich erachtete Rechtsfrage ist daher nicht einzugehen.Mangels einer zwischen den Streitteilen bzw zwischen der VN und der Beklagten getroffenen Gerichtsstandsklausel, die sowohl die allgemeine Wohnsitzzuständigkeit als auch die besonderen Zuständigkeitsregeln der Artikel 5 und 6 EuGVÜ ausschließen würde, erweisen sich auch die Überlegungen des Rekursgerichtes zu Artikel 17, Absatz 4, EuGVÜ als irrelevant; auf die vom Rekursgericht in diesem Zusammenhang aufgeworfene, iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO für erheblich erachtete Rechtsfrage ist daher nicht einzugehen.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war die Entscheidung des Erstgerichtes, das seine Zuständigkeit zutreffend bejaht hat, wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 52 Abs 1 ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte ist im Zwischenstreit, in dem das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der örtlichen Zuständigkeit geprüft wurde, vollständig unterlegen, weshalb sie die Kosten dieses Zwischenverfahrens zu tragen hat (vgl 4 Ob 347/98b; 8 Ob 105/99w ua).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 52 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte ist im Zwischenstreit, in dem das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der örtlichen Zuständigkeit geprüft wurde, vollständig unterlegen, weshalb sie die Kosten dieses Zwischenverfahrens zu tragen hat vergleiche 4 Ob 347/98b; 8 Ob 105/99w ua).