Da der erkennende Senat die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses hingegen für zutreffend erachtet, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie, bezugnehmend auf die wesentlichen Ausführungen des Revisionsrekurses, wie folgt zu ergänzen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO):Da der erkennende Senat die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses hingegen für zutreffend erachtet, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie, bezugnehmend auf die wesentlichen Ausführungen des Revisionsrekurses, wie folgt zu ergänzen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO):
In Österreich ist das am 16. 9. 1988 in Lugano geschlossene Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ) am 1. 9. 1996 in Kraft getreten. Das Brüsseler-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968 samt Protokoll und Auslegungsprotokoll idF der Beitrittsübereinkommen von 1978, 1982, 1989 und 1996 (EuGVÜ) idF des vierten Beitrittsübereinkommens ist am 1. 12. 1998 in Kraft getreten. Für die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches von EuGVÜ und LGVÜ ist in Staaten, in denen beide Übereinkommen in Geltung stehen, Art 54b LGVÜ maßgeblich. Danach kommt es für Fragen der Zuständigkeit primär auf den Wohnsitz des Beklagten an (Art 54b Abs 2 lit a erster Fall LGVÜ). Liegt der Wohnsitz bzw Sitz des Beklagten in einem Vertragsstaat des LGVÜ, der zugleich auch Vertragsstaat des EuGVÜ ist, in dem jedoch das Beitrittsübereinkommen 1996 noch nicht in Kraft ist, so ist das LGVÜ anzuwenden (Klauser, EuGVÜ und EVÜ, 35). Für Belgien ist das LGVÜ seit 1. 10. 1997 in Geltung (Klauser aaO, 292). Nach Mitteilung des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union vom 6. 6. 2000 hat Belgien allerdings das vierte Beitrittsübereinkommen zum EuGVÜ vom 29. 11. 1996 noch nicht ratifiziert, weshalb das EuGVÜ im Verhältnis zwischen Österreich und Belgien noch nicht gilt. Auf die am 29. 7. 1999 beim Erstgericht eingebrachte Klage ist daher, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, das LGVÜ anzuwenden. Dieses Übereinkommen geht dem nationalen Recht vor und ist für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ausschließlich maßgebend (SZ 71/31; 2 Ob 288/99p).In Österreich ist das am 16. 9. 1988 in Lugano geschlossene Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ) am 1. 9. 1996 in Kraft getreten. Das Brüsseler-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968 samt Protokoll und Auslegungsprotokoll in der Fassung der Beitrittsübereinkommen von 1978, 1982, 1989 und 1996 (EuGVÜ) in der Fassung des vierten Beitrittsübereinkommens ist am 1. 12. 1998 in Kraft getreten. Für die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches von EuGVÜ und LGVÜ ist in Staaten, in denen beide Übereinkommen in Geltung stehen, Artikel 54 b, LGVÜ maßgeblich. Danach kommt es für Fragen der Zuständigkeit primär auf den Wohnsitz des Beklagten an (Artikel 54 b, Absatz 2, Litera a, erster Fall LGVÜ). Liegt der Wohnsitz bzw Sitz des Beklagten in einem Vertragsstaat des LGVÜ, der zugleich auch Vertragsstaat des EuGVÜ ist, in dem jedoch das Beitrittsübereinkommen 1996 noch nicht in Kraft ist, so ist das LGVÜ anzuwenden (Klauser, EuGVÜ und EVÜ, 35). Für Belgien ist das LGVÜ seit 1. 10. 1997 in Geltung (Klauser aaO, 292). Nach Mitteilung des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union vom 6. 6. 2000 hat Belgien allerdings das vierte Beitrittsübereinkommen zum EuGVÜ vom 29. 11. 1996 noch nicht ratifiziert, weshalb das EuGVÜ im Verhältnis zwischen Österreich und Belgien noch nicht gilt. Auf die am 29. 7. 1999 beim Erstgericht eingebrachte Klage ist daher, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, das LGVÜ anzuwenden. Dieses Übereinkommen geht dem nationalen Recht vor und ist für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ausschließlich maßgebend (SZ 71/31; 2 Ob 288/99p).
Gemäß Art 2 Abs 1 LGVÜ sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Der Wohnsitzgerichtsstand bildet demnach in diesen Fällen die Regel, sofern die Art 5 bis 18 des Übereinkommens nichts anderes festlegen (RV 34 BlgNR 20. GP 29; 4 Ob 233/97m; 7 Ob 375/97s). Die beklagte Partei mit Sitz in Belgien kann von der klagenden Partei daher nur nach Maßgabe der Art 5 bis 18 LGVÜ in Österreich geklagt werden, wobei im vorliegenden Fall lediglich Art 5 Z 1 und 3 LGVÜ in Betracht zu ziehen sind.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, LGVÜ sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Der Wohnsitzgerichtsstand bildet demnach in diesen Fällen die Regel, sofern die Artikel 5 bis 18 des Übereinkommens nichts anderes festlegen Regierungsvorlage 34 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 29; 4 Ob 233/97m; 7 Ob 375/97s). Die beklagte Partei mit Sitz in Belgien kann von der klagenden Partei daher nur nach Maßgabe der Artikel 5 bis 18 LGVÜ in Österreich geklagt werden, wobei im vorliegenden Fall lediglich Artikel 5, Ziffer eins und 3 LGVÜ in Betracht zu ziehen sind.
Vor Erörterung dieser Bestimmungen ist auf die Frage der Auslegung des LGVÜ einzugehen. Während zur Auslegung des EuGVÜ - über Auslegungsvorlage der vorlageberechtigten Erst- und Rechtsmittelgerichte sowie der vorlagepflichtigen letztinstanzlichen Gerichte - ausschließlich der EuGH befugt ist (Kohlegger, Ein Vergleich zwischen EuGVÜ und LGVÜ in ÖJZ 1999, 41 [51]), sieht das Protokoll Nr 2 zum LGVÜ über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens (BGBl 1996/448) neben der vertragsautonomen Auslegung unter Rücksicht auf die Judikatur der Gerichte der übrigen Vertragsstaaten lediglich ein Konsultationsverfahren (Art 4 Protokoll Nr 2 zum LGVÜ) zur Sicherstellung der möglichst einheitlichen (vertragsautonomen) Auslegung vor. Im Rahmen der vertragsautonomen Auslegung gemäß Protokoll Nr 2 zum LGVÜ übernehmen dessen Vertragsstaaten zunächst den (aus dem sog Jenard-Möller-Bericht, ABlEG 1990 C 189/108 ff ersichtlichen) Judikaturstand des EuGH bis 1988. Dieser - und eine Reihe wesentlicher Entscheidungen der Gerichte der Vertragsstaaten - ist im LGVÜ aufgelistet. Für die weitere Auslegung sind dann allein die innerstaatlichen Gerichte zuständig (Kohlegger aaO). Art 1 des Protokolls Nr 2 verpflichtet die Gerichte der Vertragsstaaten, bei der Auslegung des Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung zu tragen, die in den maßgeblichen Entscheidungen aus den anderen Vertragsstaaten entwickelt worden sind. "Maßgebliche Entscheidungen" sind die in Art 2 genannten, also letztinstanzliche und andere besonders wichtige, rechtskräftig gewordene Entscheidungen (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Einl Rz 62). Schlosser (EuGVÜ/LGVÜ Einl Rz 26) spricht in diesem Zusammenhang davon, dass damit das Oberste Gericht jenes Vertragsstaats, das sich zum ersten Mal mit einer bestimmten Auslegungsfrage befasst, eine "gewisse Sonderautorität" erhält; dies sei "weit weniger bedenklich", als eine "durchgehend disparate Handhabung der fraglichen Normen". Zu beachten ist insbesondere auch die von den Vertretern der Regierungen der EFTA-Staaten abgegebene Erklärung, nach der ihre Gerichte bei der Auslegung des Lugano-Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung tragen sollen, die sich aus der Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch der Gerichte der EG-Staaten zu den parallelen Bestimmungen des EuGVÜ ergeben (Kohlegger aaO). Für die Gerichte der EU-Staaten gilt es als selbstverständlich, dass sie ebenso verfahren, auch ohne dass die EU-Staaten eine entsprechende Erklärung abgegeben hätten (Kropholler aaO, Einl Rz 64). Zutreffend ist das Rekursgericht daher davon ausgegangen, dass bei der hier vorzunehmenden Auslegung der Bestimmungen der Z 1 und 3 des Art 5 LGVÜ die Rechtsprechung des EuGH sowie der nationalen Höchstgerichte der EU-Staaten zum EuGVÜ entsprechend zu beachten und zu würdigen ist, um eine übereinstimmende Auslegung des LGVÜ und des EuGVÜ im gesamten Anwendungsbereich beider Abkommen zu erzielen.Vor Erörterung dieser Bestimmungen ist auf die Frage der Auslegung des LGVÜ einzugehen. Während zur Auslegung des EuGVÜ - über Auslegungsvorlage der vorlageberechtigten Erst- und Rechtsmittelgerichte sowie der vorlagepflichtigen letztinstanzlichen Gerichte - ausschließlich der EuGH befugt ist (Kohlegger, Ein Vergleich zwischen EuGVÜ und LGVÜ in ÖJZ 1999, 41 [51]), sieht das Protokoll Nr 2 zum LGVÜ über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens (BGBl 1996/448) neben der vertragsautonomen Auslegung unter Rücksicht auf die Judikatur der Gerichte der übrigen Vertragsstaaten lediglich ein Konsultationsverfahren (Artikel 4, Protokoll Nr 2 zum LGVÜ) zur Sicherstellung der möglichst einheitlichen (vertragsautonomen) Auslegung vor. Im Rahmen der vertragsautonomen Auslegung gemäß Protokoll Nr 2 zum LGVÜ übernehmen dessen Vertragsstaaten zunächst den (aus dem sog Jenard-Möller-Bericht, ABlEG 1990 C 189/108 ff ersichtlichen) Judikaturstand des EuGH bis 1988. Dieser - und eine Reihe wesentlicher Entscheidungen der Gerichte der Vertragsstaaten - ist im LGVÜ aufgelistet. Für die weitere Auslegung sind dann allein die innerstaatlichen Gerichte zuständig (Kohlegger aaO). Artikel eins, des Protokolls Nr 2 verpflichtet die Gerichte der Vertragsstaaten, bei der Auslegung des Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung zu tragen, die in den maßgeblichen Entscheidungen aus den anderen Vertragsstaaten entwickelt worden sind. "Maßgebliche Entscheidungen" sind die in Artikel 2, genannten, also letztinstanzliche und andere besonders wichtige, rechtskräftig gewordene Entscheidungen (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Einl Rz 62). Schlosser (EuGVÜ/LGVÜ Einl Rz 26) spricht in diesem Zusammenhang davon, dass damit das Oberste Gericht jenes Vertragsstaats, das sich zum ersten Mal mit einer bestimmten Auslegungsfrage befasst, eine "gewisse Sonderautorität" erhält; dies sei "weit weniger bedenklich", als eine "durchgehend disparate Handhabung der fraglichen Normen". Zu beachten ist insbesondere auch die von den Vertretern der Regierungen der EFTA-Staaten abgegebene Erklärung, nach der ihre Gerichte bei der Auslegung des Lugano-Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung tragen sollen, die sich aus der Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch der Gerichte der EG-Staaten zu den parallelen Bestimmungen des EuGVÜ ergeben (Kohlegger aaO). Für die Gerichte der EU-Staaten gilt es als selbstverständlich, dass sie ebenso verfahren, auch ohne dass die EU-Staaten eine entsprechende Erklärung abgegeben hätten (Kropholler aaO, Einl Rz 64). Zutreffend ist das Rekursgericht daher davon ausgegangen, dass bei der hier vorzunehmenden Auslegung der Bestimmungen der Ziffer eins und 3 des Artikel 5, LGVÜ die Rechtsprechung des EuGH sowie der nationalen Höchstgerichte der EU-Staaten zum EuGVÜ entsprechend zu beachten und zu würdigen ist, um eine übereinstimmende Auslegung des LGVÜ und des EuGVÜ im gesamten Anwendungsbereich beider Abkommen zu erzielen.
Gemäß Art 5 Z 1 LGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. In dieser Bestimmung kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindung, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Streitigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen (Kropholler aaO Rz 5 zu Art 5). Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungs-, Zahlungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatz- oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen (Kropholler aaO Rz 9 zu Art 5 und die dort angeführte Judikatur des EuGH zum EuGVÜ; 7 Ob 375/97s).Gemäß Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. In dieser Bestimmung kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindung, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Streitigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen (Kropholler aaO Rz 5 zu Artikel 5,). Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungs-, Zahlungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatz- oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen (Kropholler aaO Rz 9 zu Artikel 5 und die dort angeführte Judikatur des EuGH zum EuGVÜ; 7 Ob 375/97s).
Der EuGH hat nun in dem bereits vom Rekursgericht zitierten Urteil vom 17. 6. 1992, C 26/91, Slg 1992 I-3967, ausgeführt, dass der autonom auszulegende Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" iS von Art 5 Nr 1 EuGVÜ nicht so verstanden werden könne, dass er für eine Situation gelte, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliege. Im Übrigen verlange das Ziel des Rechtsschutzes der in der Gemeinschaft ansässigen Personen, dass das Übereinkommen ua verwirklichen solle, dass die Zuständigkeitsregeln, die von dem in Art 2 des Übereinkommens niedergelegten allgemeinen Grundsatz abweichen, so ausgelegt würden, dass ein normal informierter Beklagter vernünftigerweise vorhersehen könne, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte. Deshalb sei Art 5 Nr 1 EuGVÜ dahin auszulegen, dass er nicht für einen Rechtsstreit gelte, den der spätere Erwerber einer Sache gegen den Hersteller, der nicht der Verkäufer sei, wegen Mängeln der Sache oder ihrer Untauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch anstrenge.Der EuGH hat nun in dem bereits vom Rekursgericht zitierten Urteil vom 17. 6. 1992, C 26/91, Slg 1992 I-3967, ausgeführt, dass der autonom auszulegende Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" iS von Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ nicht so verstanden werden könne, dass er für eine Situation gelte, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliege. Im Übrigen verlange das Ziel des Rechtsschutzes der in der Gemeinschaft ansässigen Personen, dass das Übereinkommen ua verwirklichen solle, dass die Zuständigkeitsregeln, die von dem in Artikel 2, des Übereinkommens niedergelegten allgemeinen Grundsatz abweichen, so ausgelegt würden, dass ein normal informierter Beklagter vernünftigerweise vorhersehen könne, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte. Deshalb sei Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ dahin auszulegen, dass er nicht für einen Rechtsstreit gelte, den der spätere Erwerber einer Sache gegen den Hersteller, der nicht der Verkäufer sei, wegen Mängeln der Sache oder ihrer Untauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch anstrenge.
Bedachtnehmend auf diese Ausführungen des EuGH hat das Rekursgericht das Vorliegen einer vertraglichen Beziehung zwischen den Streitteilen zutreffend verneint; fehlt es doch an dem vom EuGH geforderten Eingehen einer freiwilligen Verpflichtung zwischen den Streitteilen. Die von der Revisionsrekurswerberin vertretene gegenteilige Auffassung, wonach eine "freiwillige Disposition der beklagten Partei mit Ausnahme des unmittelbaren Vertragsabschlusses" vorliege, ist rechtsirrig. Nach Art 5 Z 1 LGVÜ ist daher ein österreichisches Gericht für den gegen die beklagte Partei erhobenen Anspruch nicht international zuständig.Bedachtnehmend auf diese Ausführungen des EuGH hat das Rekursgericht das Vorliegen einer vertraglichen Beziehung zwischen den Streitteilen zutreffend verneint; fehlt es doch an dem vom EuGH geforderten Eingehen einer freiwilligen Verpflichtung zwischen den Streitteilen. Die von der Revisionsrekurswerberin vertretene gegenteilige Auffassung, wonach eine "freiwillige Disposition der beklagten Partei mit Ausnahme des unmittelbaren Vertragsabschlusses" vorliege, ist rechtsirrig. Nach Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ ist daher ein österreichisches Gericht für den gegen die beklagte Partei erhobenen Anspruch nicht international zuständig.
Gemäß Art 5 Z 3 LGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Die Begriffe der "unerlaubten Handlung" und "Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist", müssen ebenso wie der in Art 5 Z 1 LGVÜ festgelegte Begriff des Vertrages (vgl etwa Schlosser aaO Art 5 Rz 3) autonom bestimmt werden (Schlosser aaO Art 5 Rz 16; Kropholler aaO Art 5 Rz 56; RIS-Justiz RS0109078). Entscheidend ist daher nicht, ob der fragliche Anspruch nach österreichischem Recht deliktischer Natur ist, sondern ob der Anspruch von Art 5 Z 3 in seiner Auslegung durch den EuGH erfasst wird (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Art 5 Rz 45). Unter Art 5 Z 3 LGVÜ/EuGVÜ fallen unterschiedliche "Deliktstypen" wie Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Kartellverstöße, unlauterer Wettbewerb, Verletzung von Immaterialgüterrechten udgl (7 Ob 375/97s; vgl auch Czernich/Tiefenthaler aaO Art 5 Rz 48; Kropholler aaO Art 5 Rz 57;Gemäß Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Die Begriffe der "unerlaubten Handlung" und "Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist", müssen ebenso wie der in Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ festgelegte Begriff des Vertrages vergleiche etwa Schlosser aaO Artikel 5, Rz 3) autonom bestimmt werden (Schlosser aaO Artikel 5, Rz 16; Kropholler aaO Artikel 5, Rz 56; RIS-Justiz RS0109078). Entscheidend ist daher nicht, ob der fragliche Anspruch nach österreichischem Recht deliktischer Natur ist, sondern ob der Anspruch von Artikel 5, Ziffer 3, in seiner Auslegung durch den EuGH erfasst wird (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Artikel 5, Rz 45). Unter Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ/EuGVÜ fallen unterschiedliche "Deliktstypen" wie Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Kartellverstöße, unlauterer Wettbewerb, Verletzung von Immaterialgüterrechten udgl (7 Ob 375/97s; vergleiche auch Czernich/Tiefenthaler aaO Artikel 5, Rz 48; Kropholler aaO Artikel 5, Rz 57;
Frauenberger-Pfeiler, Transnationale Deliktsklagen, ecolex 1997, 74;
Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Art 5 Rz 149 ff). Wie Geimer/Schütze aaO Rz 161 ausführen, bilden die vertraglichen Beziehungen die Grenze. Klagen, die auf Verletzung von vertraglichen Pflichten gestützt werden, fallen nicht unter Art 5 Nr 3. Der EuGH stellt darauf ab, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch hergeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. In solchen Fällen sei Art 5 Nr 3 unanwendbar (EuGH 27. 9. 1988 Rs 189/87 = NJW 1988, 3088). Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem EuGH (vgl E vom 27. 10. 1998 Rs C-51/97) bereits mehrfach ausgesprochen hat, bezieht sich Art 5 Z 3 LGVÜ also (grundsätzlich) auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen "Vertrag" iSd Art 5 Z 1 LGVÜ anknüpft (RIS-Justiz RS0109739; vgl auch SZ 71/1). Der EuGH hat allerdings auch betont, dass die Spezialgerichtsstände des Art 5 als Ausnahme zur Allzuständigkeit des Wohnsitzstaates des Beklagten (Art 2 Abs 1) eng auszulegen seien (Geimer/Schütze aaO Art 5 Rz 164 mwH;Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Artikel 5, Rz 149 ff). Wie Geimer/Schütze aaO Rz 161 ausführen, bilden die vertraglichen Beziehungen die Grenze. Klagen, die auf Verletzung von vertraglichen Pflichten gestützt werden, fallen nicht unter Artikel 5, Nr 3. Der EuGH stellt darauf ab, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch hergeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. In solchen Fällen sei Artikel 5, Nr 3 unanwendbar (EuGH 27. 9. 1988 Rs 189/87 = NJW 1988, 3088). Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem EuGH vergleiche E vom 27. 10. 1998 Rs C-51/97) bereits mehrfach ausgesprochen hat, bezieht sich Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ also (grundsätzlich) auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen "Vertrag" iSd Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ anknüpft (RIS-Justiz RS0109739; vergleiche auch SZ 71/1). Der EuGH hat allerdings auch betont, dass die Spezialgerichtsstände des Artikel 5, als Ausnahme zur Allzuständigkeit des Wohnsitzstaates des Beklagten (Artikel 2, Absatz eins,) eng auszulegen seien (Geimer/Schütze aaO Artikel 5, Rz 164 mwH;
ZfRV 1991, 30; vgl auch Kropholler aaO Art 5 Rz 63).ZfRV 1991, 30; vergleiche auch Kropholler aaO Artikel 5, Rz 63).
Nach allgemeiner Auffassung fallen insbesondere auch Schäden auf Grund fehlerhafter Produkte unter den Anwendungsbereich des Art 5 Z 3 LGVÜ/EuGVÜ (vgl etwa Geimer/Schützer aaO Art 5 Rz 152; Kropholler aaO Art 5 Rz 57; 7 Ob 375/97s). Es kann also der Hersteller eines Produktes mit Sitz in einem Vertragsstaat nach Art 5 Z 3 LGVÜ/EuGVÜ in Österreich geklagt werden, wenn dieses Produkt hier einen Schaden verursacht (2 Ob 137/98f; Czernich/Tiefenthaler aaO Art 5 Rz 48 mwH).Nach allgemeiner Auffassung fallen insbesondere auch Schäden auf Grund fehlerhafter Produkte unter den Anwendungsbereich des Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ/EuGVÜ vergleiche etwa Geimer/Schützer aaO Artikel 5, Rz 152; Kropholler aaO Artikel 5, Rz 57; 7 Ob 375/97s). Es kann also der Hersteller eines Produktes mit Sitz in einem Vertragsstaat nach Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ/EuGVÜ in Österreich geklagt werden, wenn dieses Produkt hier einen Schaden verursacht (2 Ob 137/98f; Czernich/Tiefenthaler aaO Artikel 5, Rz 48 mwH).
Richtig hat nun das Rekursgericht aber darauf hingewiesen, dass nach den für die Prüfung der Zuständigkeit allein maßgeblichen Klagsangaben (vgl Czernich/Tiefenthaler aaO Art 5 Rz 47; Kropholler aaO Art 5 Rz 72; aM Geimer/Schütze aaO Art 5 Rz 198) von der klagenden Partei im vorliegenden Fall ein bloßer (primärer, reiner) Vermögensschaden geltend gemacht wird, worunter Nachteile zu verstehen sind, die nicht durch die Verletzung eines absolut geschützten Gutes des Geschädigten (zB des Lebens, der Gesundheit oder des Eigentums) oder als deren Folge eintreten, sondern sich nur sonst im Gesamtvermögen des Geschädigten auswirken (für viele Welser, PHG, Rz 6 zu § 1). Überhaupt macht die Verursachung eines bloßen Vermögensschadens nach hA nur ersatzpflichtig, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechtes oder eines Schutzgesetzes iSd § 1311 ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt oder sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst aus der Rechtsordnung unmittelbar auf Grund eines Gesetzes ableiten lässt (SZ 63/166; JBl 1993, 788; JBl 1994, 695; EvBl 1998/206 ua). Nach hM sind reine Vermögensschäden insbesondere auch nicht von der Produkthaftung umfasst (Welser aaO; Koziol, Haftpflichtrecht II2 87 f, 92; Sack, Das Verhältnis der Produkthaftungsrichtlinie der EG zum nationalen Produkthaftungsrecht, VersR 1988, 439 [449]; RdW 1985, 210 = JBl 1985, 673, 676 mwN uva).Richtig hat nun das Rekursgericht aber darauf hingewiesen, dass nach den für die Prüfung der Zuständigkeit allein maßgeblichen Klagsangaben vergleiche Czernich/Tiefenthaler aaO Artikel 5, Rz 47; Kropholler aaO Artikel 5, Rz 72; aM Geimer/Schütze aaO Artikel 5, Rz 198) von der klagenden Partei im vorliegenden Fall ein bloßer (primärer, reiner) Vermögensschaden geltend gemacht wird, worunter Nachteile zu verstehen sind, die nicht durch die Verletzung eines absolut geschützten Gutes des Geschädigten (zB des Lebens, der Gesundheit oder des Eigentums) oder als deren Folge eintreten, sondern sich nur sonst im Gesamtvermögen des Geschädigten auswirken (für viele Welser, PHG, Rz 6 zu Paragraph eins,). Überhaupt macht die Verursachung eines bloßen Vermögensschadens nach hA nur ersatzpflichtig, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechtes oder eines Schutzgesetzes iSd Paragraph 1311, ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt oder sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst aus der Rechtsordnung unmittelbar auf Grund eines Gesetzes ableiten lässt (SZ 63/166; JBl 1993, 788; JBl 1994, 695; EvBl 1998/206 ua). Nach hM sind reine Vermögensschäden insbesondere auch nicht von der Produkthaftung umfasst (Welser aaO; Koziol, Haftpflichtrecht II2 87 f, 92; Sack, Das Verhältnis der Produkthaftungsrichtlinie der EG zum nationalen Produkthaftungsrecht, VersR 1988, 439 [449]; RdW 1985, 210 = JBl 1985, 673, 676 mwN uva).
Außerhalb der Produkthaftung kann sich aber, wie der französische Kassationsgerichtshof in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung vom 18. 10. 1994, P 1864/94 (veröffentlicht in Bulletin des arrets de La Cour des Cassation 1994 IV, Nr 292; La Semaine Juridique-edition generale 1994 IV, S 334 und Journal de droit international 1995, 143) ausgesprochen hat, der spätere Erwerber einer Sache, deren Mangelhaftigkeit geltend gemacht wird, gegenüber dem Hersteller, der nicht Verkäufer ist, nicht auf Art 5 Z 3 berufen (vgl Czernich/Tiefenthaler aaO Art 5 Rz 52). Die Kritik des Revisionsrekurses an dieser - nach den erwähnten Grundsätzen für die Auslegung des LGVÜ als maßgeblich anzusehenden (vgl insb Schlosser aaO Einl Rz 26) - Entscheidung des Cour des Cassation missversteht die darin gemachte Einschränkung "Erzeuger, der nicht Verkäufer ist" (die zweifellos nur im Hinblick darauf erfolgte, dass für den Fall, dass der Erzeuger auch gleichzeitig der Verkäufer wäre, ja ein Vertragsverhältnis mit dem Erwerber bestünde und demnach Art 5 Nr 1 EuGVÜ zur Anwendung käme), im Sinne eines unzulässigen Umkehrschlusses dahin, dass hinsichtlich eines Erzeugers, der auch der Verkäufer der Sache ist, nach Meinung des französischen Kassationsgerichtshofs Art 5 Nr 3 EuGVÜ doch anzuwenden wäre. Diese offensichtliche Fehlinterpretation der Entscheidung des Kassationsgerichtshofes, die zu - vom Revisionsrekurs dargestellten - unhaltbaren Ergebnissen führte, veranlasst die Revisionsrekurswerberin daher zu Unrecht, diese Entscheidung als offensichtlich verfehlt und daher unbeachtlich zu betrachten. Der dieser Entscheidung folgenden, auch das Vorliegen eines Gerichtsstandes nach Art 5 Z 3 LGVÜ verneinenden Ansicht des Rekursgerichtes ist beizutreten.Außerhalb der Produkthaftung kann sich aber, wie der französische Kassationsgerichtshof in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung vom 18. 10. 1994, P 1864/94 (veröffentlicht in Bulletin des arrets de La Cour des Cassation 1994 römisch vier, Nr 292; La Semaine Juridique-edition generale 1994 römisch vier, S 334 und Journal de droit international 1995, 143) ausgesprochen hat, der spätere Erwerber einer Sache, deren Mangelhaftigkeit geltend gemacht wird, gegenüber dem Hersteller, der nicht Verkäufer ist, nicht auf Artikel 5, Ziffer 3, berufen vergleiche Czernich/Tiefenthaler aaO Artikel 5, Rz 52). Die Kritik des Revisionsrekurses an dieser - nach den erwähnten Grundsätzen für die Auslegung des LGVÜ als maßgeblich anzusehenden vergleiche insb Schlosser aaO Einl Rz 26) - Entscheidung des Cour des Cassation missversteht die darin gemachte Einschränkung "Erzeuger, der nicht Verkäufer ist" (die zweifellos nur im Hinblick darauf erfolgte, dass für den Fall, dass der Erzeuger auch gleichzeitig der Verkäufer wäre, ja ein Vertragsverhältnis mit dem Erwerber bestünde und demnach Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ zur Anwendung käme), im Sinne eines unzulässigen Umkehrschlusses dahin, dass hinsichtlich eines Erzeugers, der auch der Verkäufer der Sache ist, nach Meinung des französischen Kassationsgerichtshofs Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ doch anzuwenden wäre. Diese offensichtliche Fehlinterpretation der Entscheidung des Kassationsgerichtshofes, die zu - vom Revisionsrekurs dargestellten - unhaltbaren Ergebnissen führte, veranlasst die Revisionsrekurswerberin daher zu Unrecht, diese Entscheidung als offensichtlich verfehlt und daher unbeachtlich zu betrachten. Der dieser Entscheidung folgenden, auch das Vorliegen eines Gerichtsstandes nach Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ verneinenden Ansicht des Rekursgerichtes ist beizutreten.
Da sich die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit demnach als berechtigt erweist, muss der Revisionsrekurs erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.