Rechtssatz RS0113569
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113569
Entscheidungsdatum
27.06.2019
Norm
EuGVÜ allg
EuGVÜ-AuslProt allg
LGVÜ allg
LGVÜ II 2007 allg
LGVÜ Protokoll Nr2 Präambel allg
Rechtssatz
Anders als beim EuGVÜ besteht für das LGVÜ keine supranationale Auslegungsinstanz, der EuGH ist insoweit nicht zuständig.
Es bestehen zwei Erklärungen, die eine von den Vertretern der Regierungen, die damals Mitgliedstaaten der EG (jetzt EU) waren, und die andere von den Vertretern jener Regierungen, die Mitgliedstaaten der EFTA sind. Insbesondere das Protokoll Nr 2 zum LGVÜ über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens (BGBl 1996/448) enthält Vorschriften zur Sicherstellung der Entscheidungsharmonie der Mitgliedstaaten. Nach der Präambel zum Protokoll Nr 2 sind die Vertragsparteien in voller Kenntnis der bis zur Unterzeichnung des LGVÜ ergangenen Entscheidungen des EuGH über die Auslegung des EuGVÜ. Das bedeutet nach allgemeiner Ansicht, dass alle bis zum 16. September 1988 ergangenen Entscheidungen des EuGH kraft Vereinbarung als authentische Interpretation der mit dem EuGVÜ gleichlautenden Bestimmungen des LGVÜ anzusehen sind. Die Gerichte der Vertragsstaaten des LGVÜ sind zur amtswegigen Ermittlung der maßgeblichen Rechtsprechung der Gerichte aus den Mitgliedstaaten sowohl der EU als auch der EFTA und zur sachlichen Auseinandersetzung mit ihnen verpflichtet, sofern sie von deren tragenden Argumenten (sodass nur diese und nicht etwa obiter dicta als maßgeblich anzusehen sind) abzugehen beabsichtigen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 358/99z
Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 358/99z
Veröff: SZ 73/76
- 7 Ob 132/00p
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 7 Ob 132/00p
Auch; Beisatz: Während zur Auslegung des EuGVÜ - über Auslegungsvorlage der vorlageberechtigten Erst- und Rechtsmittelgerichte sowie der vorlagepflichtigen letztinstanzlichen Gerichte - ausschließlich der EuGH befugt ist, sieht das Protokoll Nr 2 zum LGVÜ über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens (BGBl 1996/448) neben der vertragsautonomen Auslegung unter Rücksicht auf die Judikatur der Gerichte der übrigen Vertragsstaaten lediglich ein Konsultationsverfahren (Art 4 Protokoll Nr 2 zum LGVÜ) zur Sicherstellung der möglichst einheitlichen (vertragsautonomen) Auslegung vor. Im Rahmen der vertragsautonomen Auslegung gemäß Protokoll Nr 2 zum LGVÜ übernehmen dessen Vertragsstaaten zunächst den Judikaturstand des EuGH bis 1988. Dieser - und eine Reihe wesentlicher Entscheidungen der Gerichte der Vertragsstaaten - ist im LGVÜ aufgelistet. Für die weitere Auslegung sind dann allein die innerstaatlichen Gerichte zuständig. Art 1 des Protokolls Nr 2 verpflichtet die Gerichte der Vertragsstaaten, bei der Auslegung des Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung zu tragen, die in den maßgeblichen Entscheidungen aus den anderen Vertragsstaaten entwickelt worden sind. "Maßgebliche Entscheidungen" sind die in Art 2 genannten, also letztinstanzliche und andere besonders wichtige, rechtskräftig gewordene Entscheidungen. (T1)
Veröff: SZ 73/106
- 7 Ob 29/01t
Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 29/01t
Ähnlich
- 9 Nc 4/05w
Entscheidungstext OGH 04.03.2005 9 Nc 4/05w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 nur: Während zur Auslegung des EuGVÜ - über Auslegungsvorlage der vorlageberechtigten Erst- und Rechtsmittelgerichte sowie der vorlagepflichtigen letztinstanzlichen Gerichte - ausschließlich der EuGH befugt ist, sieht das Protokoll Nr 2 zum LGVÜ über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens (BGBl 1996/448) neben der vertragsautonomen Auslegung unter Rücksicht auf die Judikatur der Gerichte der übrigen Vertragsstaaten lediglich ein Konsultationsverfahren (Art 4 Protokoll Nr 2 zum LGVÜ) zur Sicherstellung der möglichst einheitlichen (vertragsautonomen) Auslegung vor. Art 1 des Protokolls Nr 2 verpflichtet die Gerichte der Vertragsstaaten, bei der Auslegung des Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung zu tragen, die in den maßgeblichen Entscheidungen aus den anderen Vertragsstaaten entwickelt worden sind. (T2)
- 5 Ob 233/05h
Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 233/05h
- 5 Ob 240/18g
Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 240/18g
Vgl auch
- 9 Ob 8/19w
Entscheidungstext OGH 28.03.2019 9 Ob 8/19w
Vgl auch
- 8 Ob 31/19w
Entscheidungstext OGH 25.03.2019 8 Ob 31/19w
Vgl auch
- 8 Ob 30/19y
Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 Ob 30/19y
Vgl auch
- 8 Ob 45/19d
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 Ob 45/19d
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113569
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20000428_OGH0002_0010OB00358_99Z0000_003