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Entscheidung 5 Ob 233/05h×

Entscheidung 5 Ob 233/05h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob233/05h

Entscheidungsdatum

10.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Kolarz & Augustin, Rechtsanwaltspartnerschaft in Stockerau, gegen die beklagte Partei H***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 286.844,12 Euro sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Juli 2005, GZ 12 R 94/05i-16, womit der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 7. Februar 2005, GZ 11 Cg 130/04s-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit verworfen wird.

Die Beklagte hat der Klägerin zu Handen der Klagevertreter die mit 8.242,56 Euro (darin 1.373,76 Euro Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Zwischenstreits über die Zuständigkeit binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Österreich. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in der Schweiz.

Die Klägerin fragte mit Telefax vom 6. 12. 2000 bei der Beklagten nach Belüftern für eine Kläranlage an. Die Anfrage enthielt technische Daten und Detailzeichnungen, aber keinen Hinweis auf Einkaufsbedingungen der Klägerin.

Die Beklagte übermittelte der Klägerin vorweg per Telefax am 8. 12. 2000 ein Angebot über 130 Stück Belüfter. Das inhaltlich gleichlautende Originalangebot langte am 11. 12. 2000 bei der Klägerin ein; es enthielt eine Produktbeschreibung, technische Daten und Pläne, aber keinen Hinweis auf allgemeine Lieferbedingungen der Beklagten.

Nachdem sich die Streitteile in der Folge telefonisch auf einen niedrigeren Preis geeinigt hatten, schickte die Beklagte zu dessen Bestätigung am 11. 12. 2000 eine e-mail über die Angebotsverbesserung; die Gültigkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer Gerichtsstandvereinbarung waren dabei kein Gesprächsthema und auch nicht Inhalt der e-mail.

Nach weiterer Klärung technischer Details, bei welchen Gesprächen eine Gerichtsstandvereinbarung wiederum kein Thema war, übermittelte die Klägerin der Beklagten ihre Bestellung vom 21. 12. 2000 über 132 Stück Belüfter; dazu verwendete die Klägerin ihr vorgedrucktes, fünfteiliges Durchschrift-Bestellformular. Dieses Formular besteht aus der Originalbestellung (Blatt 1), der vom Auftragnehmer zu retournierenden Auftragsbestätigung (Blatt 2) und drei weiteren Durchschlägen. Die Orignalbestellung (Blatt 1) enthält auf der Vorderseite im oberen Drittel unmittelbar unter dem fett umrandeten, für die Angabe der Bestellnummer vorgesehenen Feld den Hinweis: „Es gelten die umseitigen Einkaufsbedingungen, die somit Vertragsbestandteil werden." Auf der Rückseite der Originalbestellung sind die Einkaufsbedingungen der Klägerin abgedruckt. Punkt 16. dieser Einkaufsbedingungen hat den Titel „Gerichtsstand, Rechtswahl" und lautet auszugsweise: „Gerichtsstand ist für beide Teile das sachlich zuständige Gericht in Korneuburg." Auf der Rückseite der Auftragsbestätigung (Blatt 2) sind die Einkaufsbedingungen der Klägerin ebenfalls abgedruckt. Die Vorderseite der Auftragsbestätigung enthält - im Unterschied zur Originalbestellung (Blatt 1) - keinen Hinweis auf die hinten abgedruckten Einkaufsbedingungen.

Die von der Klägerin ausgefüllte Originalbestellung enthielt - unmittelbar unter dem Hinweis auf die rückseitig abgedruckten Einkaufsbedingungen - die Aufforderung, die Auftragsbestätigung innerhalb von 5 Tagen zu retournieren. Eine Kopie (der Vorderseite) der Originalbestellung (ohne die rückseitigen Einkaufsbedingungen) übermittelte die Klägerin der Beklagten vorweg mit Telefax vom 22. 12. 2000. Am selben Tag übersandte die Klägerin die (vollständige fünfteilige) Bestellung per Post an die Beklagte.

Die Beklagte übermittelte der Klägerin unter ausdrücklicher Angabe deren Bestell-Kennung (NB 9144) und ohne Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen eine auf ihrem Geschäftspapier verfasste, firmenmäßig gefertigte Auftragsbestätigung, an welche die von der Klägerin übermittelte, von der Beklagten ebenfalls firmenmäßig gefertigte, auf der Rückseite mit den Einkaufsbedingungen der Klägerin versehene Auftragsbestätigung (Blatt 2) angeheftet war.

Die Klägerin begehrt mit ihrer beim Erstgericht am 23. 8. 2004 eingelangten Klage mit der Behauptung von Mängeln des Belüftungskonzepts aus Gewährleistung und Schadenersatz von der Beklagten die Zahlung von 286.844,12 Euro s.A. Die Zuständigkeit des Erstgerichts sei gegeben, weil die Beklagte die Einkaufsbedingungen der Klägerin mit dem in Punkt 16. enthaltenen Gerichtsstand Korneuburg durch firmenmäßige Fertigung der Auftragsbestätigung als Vertragsbestandteil anerkannt habe.

Die Beklagte erhob die Einrede der Unzuständigkeit des Erstgerichts, beantragte Zurückweisung der Klage, hilfsweise Abweisung des Klagebegehrens und bestritt, dass die Einkaufsbedingungen der Klägerin Vertragsinhalt geworden seien.

Das Erstgericht erklärte sich nach Einschränkung der Verhandlung auf die Zuständigkeitsfrage für „international unzuständig" und wies die Klage zurück. Der Klägerin sei der Beweis für das Zustandekommen einer Gerichtsstandvereinbarung im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera a,) LGVÜ deshalb nicht gelungen, weil die Beklagte (nur) die Auftragsbestätigung unterfertigt habe, auf deren Vorderseite jedoch kein Hinweis auf die rückseitig aufgedruckten Einkaufsbedingungen der Klägerin enthalten gewesen sei; es sei deshalb nicht gewährleistet, dass sich die Beklagte der sie benachteiligenden Gerichtsstandklausel habe unterwerfen wollen. Auch die Formalternative des Artikel 17, Absatz eins, Litera c,) LGVÜ erfordere eine - hier nicht erwiesene - Willenseinigung der Parteien und eine Gerichtsstandvereinbarung nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b,) LGVÜ habe die Klägerin nicht behauptet.

Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts und gab deshalb dem von der Klägerin gegen die Zurückweisung der Klage erhobenen Rekurs nicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil es der Judikatur des Obersten Gerichtshofs und des EuGH gefolgt sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtliche Beurteilung mit dem Antrag, in Stattgebung ihres Rekurses auszusprechen, dass das Erstgericht sachlich und örtlich zuständig sei. Ihr Rechtsmittel sei deshalb zulässig, weil die Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und des EuGH zum Zustandekommen einer Gerichtsstandvereinbarung abgewichen seien. Für eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung genüge nach einheitlicher Judikatur der auf der Vorderseite des Angebots enthaltene Hinweis auf die die Gerichtsstandklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern diese an den Vertragspartner übermittelt würden und er ihnen unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen könne; diesen Anforderungen sei vorliegend entsprochen gewesen, was zur Zuständigkeit des Erstgerichts führen müsse.

Die Beklagte hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung Gebrauch gemacht und darin beantragt, den Revisionsrekurs zurück-, in eventu abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem von der Klägerin genannten Grund zulässig und auch berechtigt.

1. Österreich ist Mitgliedstaat des LGVÜ, des EuGVÜ und auch der EuGVO, die Schweiz jedoch nur des LGVÜ, weshalb die Parteien und die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen sind, dass das vorliegende Prozessverhältnis nach dem LGVÜ zu beurteilen ist vergleiche Burgstaller, IZVR, Lugano-Übereinkommen, Rz 2.7). Eine Auslegungszuständigkeit durch einen völkerrechtlich begründeten Gerichtshof besteht zwar für das LGVÜ nicht (RIS-Justiz RS0109736; RS0113569; Burgstaller, IZVR, Lugano-Übereinkommen, Rz 2.11); doch müssen die Vertragsstaaten des LGVÜ die bis zum 18. September 1988 ergangenen Entscheidungen des EuGH zum EuGVÜ als authentische Interpretation der inhaltlich übereinstimmenden Parallelnormen des LGVÜ akzeptieren (Geimer in Geimer/Schütze, EuZVR² A. 1 Einl, Rn 189 f). Nach 1988 ergangene Urteile sind zwar nicht formal bindend, doch sind die Vertragsstaaten angehalten, dieser Rechtsprechung im Sinn einer einheitlichen Auslegung zu folgen (7 Ob 29/01t; Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Vor Artikel eins, Rz 21, Burgstaller, IZVR, Lugano-Übereinkommen, Rz 2.11). Das LGVÜ ist in Österreich unmittelbar anwendbar (RIS-Justiz RS0106679); soweit aus den Formerfordernissen des Artikel 17, LGVÜ materielle Einigungskriterien zu gewinnen sind, scheidet ein Rückgriff auf innerstaatliches Recht aus vergleiche RIS-Justiz RS0114193; RS0110063; 7 Ob 176/98b). Der Begriff der "Gerichtsstandsvereinbarung" ist übereinkommensautonom auszulegen vergleiche 6 Ob 185/02b; EuGH 10.3.1992,C-214/89, Powell Duffryn PLC gegen Petereit).

2. Haben nun die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind nach Artikel 17, Absatz eins, LGVÜ dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staats ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera a,) LGVÜ schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden.

3. Zuzustimmen ist den Vorinstanzen dahin, dass die für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn des Artikel 17, LGVÜ unerlässliche Willenseinigung zwischen den Parteien grundsätzlich von der Partei zu beweisen ist, die sich - wie hier die Klägerin - auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft (RIS-Justiz RS0114192). Da Artikel 17, LGVÜ für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eine "Vereinbarung" verlangt, muss das mit der Sache befasste Gericht prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; die Formerfordernisse des Artikel 17, LGVÜ sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (EuGH 14. 12. 1976, 24/76, Colzani/Ruewa; EuGH 14. 12. 1976, 25/76, Galeries Segoura/Bonakdarian; RIS-Justiz RS0113571). Das Schriftformerfordernis zielt auch im Fall des Artikel 17, LGVÜ darauf ab, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandklauseln in den Vertrag zu verhindern und im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. In allen Konstellationen muss deshalb gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben (RIS-Justiz RS0113570). Zuständigkeitsvereinbarungen sollen also nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. (8 Ob 83/05x). Unter diesem Gesichtspunkt sind daher die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandklauseln zwar eng auszulegen (RIS-Justiz RS0114604 [T1]), doch ist andererseits jeder mit der kaufmännischen Praxis unvereinbare überspitzte Formalismus zu vermeiden (7 Ob 176/98b).

4. Der Beklagten ist einzuräumen, dass durch die einseitige Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein keine Gerichtsstandvereinbarung nach Artikel 17, Absatz eins, LGVÜ zustande kommt (7 Ob 336/97f). Dem Schriftformerfordernis wird aber durch Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandklausel enthalten ist, entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt (2 Ob 41/99i = SZ 72/37; RIS-Justiz RS0111715; RS0109865 [T1]). Kommt der Vertrag durch Angebot und Annahme in verschiedenen Urkunden zustande vergleiche dazu RIS-Justiz RS0111714), so genügt der Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandklausel enthalten, im Angebot, wenn die eine Partei diesem unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen kann (RIS-Justiz RS0111716) und die genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Partei tatsächlich zugegangen sind (EuGH 14. 12. 1976, Rs 24/76 Colzani/Rüwa; 6 Ob 185/02b mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor:

5. Das von der Klägerin verwendete Bestellformular bestand aus der Originalbestellung (Blatt 1), der vom Auftragnehmer zu retournierenden Auftragsbestätigung (Blatt 2) und drei weiteren Durchschlägen. Die Orignalbestellung (Blatt 1) enthält auf der Vorderseite im oberen Drittel unmittelbar unter dem fett umrandeten, für die Angabe der Bestellnummer vorgesehenen Feld den Hinweis: „Es gelten die umseitigen Einkaufsbedingungen, die somit Vertragsbestandteil werden." Dieser Hinweis befand sich also auf der ersten Seite, die der Empfänger zu sehen bekommt, an einer keineswegs versteckten Stelle und war auch nach seinem Schriftbild optisch durchaus nicht unauffällig. Ein Fall, in dem - wie es die Beklagte nennt - der Abdruck von Geschäftsbedingungen auf einer Rechnung oder Auftragsbestätigung „blindlings" zu einer Gerichtsstandvereinbarung führt, liegt demnach nicht vor. Auf der Rückseite von Originalbestellung und Auftragsbestätigung (Blatt 1 und 2) sind die Einkaufsbedingungen der Klägerin mit der Gerichtsstandklausel auch abgedruckt, sodass die Beklagte dem darauf gerichteten Hinweis auf der Vorderseite der Originalbestellung unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen konnte. Die von der Klägerin ausgefüllte Originalbestellung enthielt auch - unmittelbar unter dem Hinweis auf die rückseitig abgedruckten Einkaufsbedingungen - die Aufforderung, die Auftragsbestätigung innerhalb von 5 Tagen zu retournieren. Es konnte daher unter diesen Umständen kein Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin ihre Einkaufsbedingungen zum Vertragsinhalt machen wollte. Die Beklagte hat der Klägerin dann unter ausdrücklicher Angabe deren Bestell-Kennung (NB 9144) und ohne Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen eine auf ihrem Geschäftspapier verfasste, firmenmäßig gefertigte Auftragsbestätigung übermittelt und damit das Angebot der Klägerin ohne erkennbare Einschränkungen oder Vorbehalte angenommen. Aufforderungsgemäß übermittelte die Beklagte der Klägerin die ebenfalls firmenmäßig gefertigte, auf der Rückseite mit den Einkaufsbedingungen der Klägerin versehene Auftragsbestätigung; dass die Vorderseite der Auftragsbestätigung - im Unterschied zur Originalbestellung (Blatt 1) - keinen (neuerlichen) Hinweis auf die hinten abgedruckten Einkaufsbedingungen enthielt, stellt unter den dargestellten Umständen keinen Grund dar, an einer auch die Gerichtsstandklausel umfassenden Willenseinigung der Parteien zu zweifeln vergleiche auch 2 Ob 41/99i).

6. Im Ergebnis folgt aus dem wirksamen Zustandekommen der Gerichtsstandvereinbarung der Parteien, dass in Stattgebung des Revisionsrekurses der Klägerin die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn der Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede der Beklagten abzuändern waren. Die Beklagte ist im Zwischenstreit über die (internationale) Zuständigkeit des von den Klägerin angerufenen Gerichts unterlegen. Sie hat daher der Klägerin die Kosten dieses Zwischenstreits bestehend aus den Kosten für den Schriftsatz vom 22. 12. 2004 (ON 9), die Tagsatzung am 13. 1. 2005 (ON 11), den Rekurs vom 3. 3. 2005 (ON 13) und den Revisionsrekurs vom 20. 9. 2005 (ON 17) zu ersetzen (Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO).

Textnummer

E79593

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00233.05H.0110.000

Im RIS seit

09.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20060110_OGH0002_0050OB00233_05H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Das Übereinkommen von Lugano (LGVÜ) ist seit 1.9.1996 auch in Österreich unmittelbar anzuwenden und ersetzt in seinem Anwendungsbereich die Zuständigkeitsbestimmungen der Jurisdiktionsnorm.
RS0109736 Rechtssatz 24.02.1998Zivilrecht
Eine direkte Auslegungsbefugnis des EuGH besteht beim LGVÜ nicht, weshalb Art 177 EGV nicht zur Anwendung gelangt.
RS0109865 Rechtssatz 10.03.1998Zivilrecht
Durch die einseitige Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein kommt keine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 17 Abs 1 LGVÜ zustande.
RS0110063 Rechtssatz 23.02.1998Zivilrecht
Soweit die Zuständigkeitsvorschrift des Art 17 LGVÜ reicht, schließt sie nationales Jurisdiktionsrecht, in Österreich somit § 104 JN aus.
RS0111714 Rechtssatz 25.02.1999Zivilrecht
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RS0111715 Rechtssatz 25.02.1999Zivilrecht
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RS0111716 Rechtssatz 25.02.1999Zivilrecht
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Anders als beim EuGVÜ besteht für das LGVÜ keine supranationale Auslegungsinstanz, der EuGH ist insoweit nicht zuständig. Es bestehen zwei Erklärungen, die eine von den Vertretern der Regierungen, die damals Mitgliedstaaten der EG (jetzt EU) waren, und die …
RS0113570 Rechtssatz 28.04.2000Zivilrecht
Das Schriftformerfordernis zielt auch im Fall des Art 17 LGVÜ darauf ab, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag zu verhindern und im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. …
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