Rechtssatz RS0111716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111716
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Rechtssatz
Grundsätzlich ist das Erfordernis der Schriftform auch dann gewahrt, wenn die Parteien im Text ihres Vertrages auf ein Angebot Bezug genommen haben, das seinerseits ausdrücklich auf die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hatte. Diese Beurteilung gilt für den Fall eines deutlichen Hinweises, dem eine Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann und wenn feststeht, dass mit dem Angebot, auf das Bezug genommen worden ist, die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei tatsächlich zugegangen sind (EuGHSlg 1976, 1831, 1842, Nr 12 - Estatis Salotti/Rüwa).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 41/99i
Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 41/99i
Veröff: SZ 72/37
- 3 Ob 60/99s
Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 60/99s
- 1 Ob 358/99z
Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 358/99z
Vgl auch; Beisatz: Im Anwendungsbereich des LGVÜ ist das Schriftlichkeitsgebot nach Art 17 Abs 1 lit a erster Fall LGVÜ jedenfalls dann nicht im Sinn der "Unterschriftlichkeit" zu verstehen, wenn in der die Gerichtsstandsvereinbarung enthaltenden einheitlichen Urkunde zwar die Unterschrift jenes Teils fehlt, von dem die Urkunde ausgestellt wurde, dessen Identität aber feststeht, die Urkunde jedoch vom anderen Teil im Sinne der Zustimmung unterfertigt ist. (T1)
Veröff: SZ 73/76
- 5 Ob 233/05h
Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 233/05h
nur: Diese Beurteilung gilt für den Fall eines deutlichen Hinweises, dem eine Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann und wenn feststeht, dass mit dem Angebot, auf das Bezug genommen worden ist, die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei tatsächlich zugegangen sind. (T2)
- 2 Ob 159/08h
Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 159/08h
- 4 Ob 161/14a
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 161/14a
Auch; nur T2; Beisatz: Die leichte Abfragbarkeit der AGB im Internet ändert an dieser Beurteilung nichts, wenn ‑ wie hier ‑ das sich auf seine AGB berufende Unternehmen nicht davon ausgehen durfte, dass der Vertragspartner die AGB durch Interneteinsicht noch vor Zustandekommen des Vertrags zur Kenntnis genommen hat, weil es unter diesen Umständen keinesfalls von einer tatsächlichen Zustimmung des Vertragspartners zur Gerichtsstandklausel ausgehen durfte. (T3)
- 7 Ob 183/17p
Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 183/17p
Auch
- 6 Ob 120/19v
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 120/19v
nur T2
- 1 Ob 38/22b
Entscheidungstext OGH 23.03.2022 1 Ob 38/22b
- 1 Ob 79/26p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 1 Ob 79/26p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111716
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19990225_OGH0002_0020OB00041_99I0000_003