Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 120/19v×

Entscheidung 6 Ob 120/19v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0046687 Rechtssatz 22.11.1951Zivilrecht
Sowohl § 88 Abs 1 JN als auch § 104 JN erfordern, dass in der Vereinbarung der Ort des Gerichtsstandes bzw des Erfüllungsortes namentlich angeführt ist. Auch die Bezugnahme auf eine der Vertragsurkunde nicht angeschlossene Urkunde genügt nicht.
RS0111715 Rechtssatz 25.02.1999Zivilrecht
Dem Schriftformerfordernis wird auch durch Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug nimmt.
RS0111716 Rechtssatz 25.02.1999Zivilrecht
Grundsätzlich ist das Erfordernis der Schriftform auch dann gewahrt, wenn die Parteien im Text ihres Vertrages auf ein Angebot Bezug genommen haben, das seinerseits ausdrücklich auf die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingunge …
RS0113571 Rechtssatz 28.04.2000Zivilrecht
Der Wille beider Parteien, eine der Parteien zu begünstigen, muss deutlich zum Ausdruck kommen, soll doch Versuchen einer extensiven Auslegung des Art 17 Abs 4, die die mit einer Gerichtsstandsvereinbarung bezweckte Rechtssicherheit gefährden würden, eine A …
RS0114192 Rechtssatz 29.08.2000Zivilrecht
Die für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art 17 LGVÜ unerlässliche Willenseinigung zwischen den Parteien ist von der Partei zu beweisen, die sich auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft.
RS0114193 Rechtssatz 29.08.2000Zivilrecht
Dem innerstaatlichen Recht bleibt nur die Klärung bestimmter Vorfragen (Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Vorliegen von Willensmängeln etc) vorbehalten, die Frage, ob eine Willenseinigung in Bezug auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stattgefunden hat, is …
RS0114604 Rechtssatz 14.12.2000Zivilrecht
Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen. Die Formvorschrift des Art 17 Abs 1 lit a EuGVÜ erster Fall kann auch durch getrennte Schriftstücke erfüllt werden. Art 17 Abs 1 lit a EuGVÜ kennt als eine Möglichkeit de …
RS0117156 Rechtssatz 12.09.2002Zivilrecht
Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung, der autonom auszulegen ist, bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung.