Rechtssatz RS0114193
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114193
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Norm
EuGVÜ Art17 Abs1
EuGVVO Art23
JN §104 C
LGVÜ allg
LGVÜ Art17
Rechtssatz
Dem innerstaatlichen Recht bleibt nur die Klärung bestimmter Vorfragen (Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Vorliegen von Willensmängeln etc) vorbehalten, die Frage, ob eine Willenseinigung in Bezug auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stattgefunden hat, ist aber infolge des unlösbaren Zusammenhangs zwischen der im Art 17 LGVÜ festgelegten Form und der Willenseinigung selbst nach letzterer Bestimmung zu lösen. Während die Einhaltung der Formvorschriften des Art 17 LGVÜ eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt, kommt es auf die Einhaltung der Formerfordernisse des nationalen Rechts (hier: § 104 Abs 1 JN) nicht an.Dem innerstaatlichen Recht bleibt nur die Klärung bestimmter Vorfragen (Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Vorliegen von Willensmängeln etc) vorbehalten, die Frage, ob eine Willenseinigung in Bezug auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stattgefunden hat, ist aber infolge des unlösbaren Zusammenhangs zwischen der im Artikel 17, LGVÜ festgelegten Form und der Willenseinigung selbst nach letzterer Bestimmung zu lösen. Während die Einhaltung der Formvorschriften des Artikel 17, LGVÜ eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt, kommt es auf die Einhaltung der Formerfordernisse des nationalen Rechts (hier: Paragraph 104, Absatz eins, JN) nicht an.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 149/00v
Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 149/00v
- 7 Ob 38/01s
Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 38/01s
Auch; Beisatz: Hier: Art 17 Abs 1 EuGVÜ. (T1)
- 7 Ob 320/00k
Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 320/00k
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 199/01w
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 199/01w
Vgl auch; Beisatz: Damit von einer nur zugunsten einer der Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung gesprochen werden kann, muss sich der gemeinsame Wille, eine der Parteien zu begünstigen, klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsschlusses ergeben (EuGH 24. 6. 1986 Rs 22/85 Anterist/Crdit lyonnais). (T2)
- 5 Ob 130/02g
Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 130/02g
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Soweit aus den Formerfordernissen des Art 17 EuGVÜ materielle Einigungskriterien gewonnen werden können, scheidet also ein Rückgriff auf das innerstaatliche Recht aus. (T3)
- 7 Ob 256/02a
Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 256/02a
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
- 6 Ob 176/03f
Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 176/03f
Auch
- 5 Ob 32/04y
Entscheidungstext OGH 03.08.2004 5 Ob 32/04y
- 9 Ob 134/04b
Entscheidungstext OGH 01.12.2004 9 Ob 134/04b
Vgl auch; nur: Die Frage, ob eine Willenseinigung in Bezug auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stattgefunden hat, ist aber infolge des unlösbaren Zusammenhangs zwischen der im Art 17 LGVÜ festgelegten Form und der Willenseinigung selbst nach letzterer Bestimmung zu lösen. Während die Einhaltung der Formvorschriften des Art 17 LGVÜ eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt, kommt es auf die Einhaltung der Formerfordernisse des nationalen Rechts (hier: § 104 Abs 1 JN) nicht an. (T4)
Beisatz: Die autonome Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung hat ohne Zusammenhang mit dem streitigen Rechtsverhältnis (hier: mit einer Rechtswahl) zu erfolgen. (T5)
- 5 Ob 233/05h
Entscheidungstext OGH 10.01.2006 5 Ob 233/05h
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
- 2 Ob 192/07k
Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 192/07k
Vgl; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Die Wahl des in einer Gerichtsstandsklausel vereinbarten Gerichts kann nur anhand von Erwägungen geprüft werden, die im Zusammenhang mit den Erfordernissen des Art 23 EuGVVO stehen. Erwägungen zu den Bezügen zwischen dem vereinbarten Gericht und dem streitigen Rechtsverhältnis zur Angemessenheit der Klausel und zu dem am gewählten Gerichtsstand geltenden materiellen Haftungsrecht stehen nicht im Zusammenhang mit diesen Erfordernissen. (T6)
- 3 Ob 200/12a
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 200/12a
Auch; Beisatz: Die Formvorschriften des Art 23 Abs 1 EuGVVO sind nicht Beweisregeln, sondern Wirksamkeitsvoraussetzungen. (T7)
- 4 Ob 161/14a
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 161/14a
Auch; Beis wie T6
- 2 Ob 217/14x
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 217/14x
Auch; Beis wie T2
- 7 Ob 183/17p
Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 183/17p
Vgl; Beis wie T7
- 6 Ob 120/19v
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 120/19v
Vgl; Beis wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114193
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Dokumentnummer
JJR_20000829_OGH0002_0010OB00149_00V0000_002