Entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht vor. Dies ist wie folgt kurz zu begründen:Entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht vor. Dies ist wie folgt kurz zu begründen:
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Gerichtsstandvereinbarung gemäß Art 17 LGVÜ zu einer ausschließlichen Zuständigkeit führt, welche unter anderem auch die Zuständigkeitsregel des Art 6 LGVÜ (Gerichtsstands des Sachzusammenhangs) ausschließt (OGH ZfRV 2000/76). Art 17 EuGVÜ schließt auch die Zuständigkeitsregel des Art 5 LGVÜ aus (vgl Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht E 20 zu Art 23 EuGVVO zum gleichlautenden Art 5 EuGVÜ).Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Gerichtsstandvereinbarung gemäß Artikel 17, LGVÜ zu einer ausschließlichen Zuständigkeit führt, welche unter anderem auch die Zuständigkeitsregel des Artikel 6, LGVÜ (Gerichtsstands des Sachzusammenhangs) ausschließt (OGH ZfRV 2000/76). Artikel 17, EuGVÜ schließt auch die Zuständigkeitsregel des Artikel 5, LGVÜ aus vergleiche Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht E 20 zu Artikel 23, EuGVVO zum gleichlautenden Artikel 5, EuGVÜ).
Weiters ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt, dass die für das Zustandekommen einer Gerichtsstandvereinbarung im Sinne des Art 17 LGVÜ unerlässliche Willenseinigung zwischen den Parteien von der Partei zu beweisen ist, die sich auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft (RIS-Justiz RS00114192 ua).Weiters ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt, dass die für das Zustandekommen einer Gerichtsstandvereinbarung im Sinne des Artikel 17, LGVÜ unerlässliche Willenseinigung zwischen den Parteien von der Partei zu beweisen ist, die sich auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft (RIS-Justiz RS00114192 ua).
Auch zur Frage des Zustandekommens einer Vereinbarung im Sinn des Art 17 LGVÜ liegt ausreichende Rechtsprechung vor. Das Schriftformerfordernis des § 17 LGVÜ zielt darauf ab, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag zu verhindern und im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. In allen Konstellationen muss gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben (JBl 2001, 117). Das mit der Sache befasste Gericht muss also in erster Linie prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Die Frage, ob eine Willenseinigung eine Gerichtsstandvereinbarung nach Art 17 LGVÜ bewirkte, ist vertragsautonom nach letzterer Bestimmung zu lösen. Dem innerstaatlichen Recht bleibt die Klärung bestimmter Vorfragen wie Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Vorliegen von Willensmängeln etc vorbehalten (JBl 2001, 327; RdW 2001/676; EvBl 2002/35; RIS-Justiz RS0114193 ua).Auch zur Frage des Zustandekommens einer Vereinbarung im Sinn des Artikel 17, LGVÜ liegt ausreichende Rechtsprechung vor. Das Schriftformerfordernis des Paragraph 17, LGVÜ zielt darauf ab, den unbemerkten Eingang von Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag zu verhindern und im Interesse der Rechtssicherheit die andere Partei vor überraschenden Gerichtsständen zu schützen. In allen Konstellationen muss gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben (JBl 2001, 117). Das mit der Sache befasste Gericht muss also in erster Linie prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Die Frage, ob eine Willenseinigung eine Gerichtsstandvereinbarung nach Artikel 17, LGVÜ bewirkte, ist vertragsautonom nach letzterer Bestimmung zu lösen. Dem innerstaatlichen Recht bleibt die Klärung bestimmter Vorfragen wie Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Vorliegen von Willensmängeln etc vorbehalten (JBl 2001, 327; RdW 2001/676; EvBl 2002/35; RIS-Justiz RS0114193 ua).
Wenn also das Rekursgericht die Frage, welchen Inhalt die Vereinbarung vom 27. 6. 2002 hinsichtlich einer Gerichtsstandvereinbarung tatsächlich hatte, insbesondere ob eine Willenseinigung hinsichtlich der Abänderung einer früher getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung stattgefunden hat, für aufklärungsbedürfig hielt und dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung auftrug, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten.
Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO liegt jedenfalls auch nicht in der Frage begründet, ob eine spätere Vereinbarung über denselben Gegenstand (hier Gerichtsstand) einer früheren derogiert.Eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt jedenfalls auch nicht in der Frage begründet, ob eine spätere Vereinbarung über denselben Gegenstand (hier Gerichtsstand) einer früheren derogiert.
Damit erweist sich das Rechtsmittel der klagenden Partei als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.