Begründung:
Die Streitteile haben einen Franchisevertrag über die Einbindung der Klägerin in das weltweite Mietwagen-Reservierungssystem der beklagten Partei geschlossen.
Mit dem Vorbringen, die beklagte Partei habe diesen Vertrag unberechtigt vorzeitig aufgelöst, begehrt die klagende Partei einen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 24 HVG in Höhe von EUR 1,393.552,90 sowie Schadenersatz in Höhe von EUR 278.976, jeweils zuzüglich 20 % USt.Mit dem Vorbringen, die beklagte Partei habe diesen Vertrag unberechtigt vorzeitig aufgelöst, begehrt die klagende Partei einen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des Paragraph 24, HVG in Höhe von EUR 1,393.552,90 sowie Schadenersatz in Höhe von EUR 278.976, jeweils zuzüglich 20 % USt.
Die Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichtes leitet die klagende Partei aus Art 5 EuGVVO ab, weil fast ausschließlich Dienstleistungen im Rahmen des Franchisesystems erbracht worden seien und der Erfüllungsort in Österreich liege. Die in Art 11 des Franchisevertrages getroffene Gerichtsstandvereinbarung sei nicht wirksam, weil diese Vereinbarung von einer noch nicht konkretisierten und daher unwirksamen Rechtswahl abhänge, und zwar abhängig von der jeweiligen Beklagtenrolle in einem Rechtsstreit.Die Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichtes leitet die klagende Partei aus Artikel 5, EuGVVO ab, weil fast ausschließlich Dienstleistungen im Rahmen des Franchisesystems erbracht worden seien und der Erfüllungsort in Österreich liege. Die in Artikel 11, des Franchisevertrages getroffene Gerichtsstandvereinbarung sei nicht wirksam, weil diese Vereinbarung von einer noch nicht konkretisierten und daher unwirksamen Rechtswahl abhänge, und zwar abhängig von der jeweiligen Beklagtenrolle in einem Rechtsstreit.
Die beklagte Partei wendete die fehlende internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ein, weil in Art 11 des Franchisevertrages eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung enthalten sei, welche die vorliegende Rechtssache an das für den Sitz der beklagten Partei zuständige Gericht in Frankreich verweise.Die beklagte Partei wendete die fehlende internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ein, weil in Artikel 11, des Franchisevertrages eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung enthalten sei, welche die vorliegende Rechtssache an das für den Sitz der beklagten Partei zuständige Gericht in Frankreich verweise.
Diese Klausel lautet wie folgt:
"Die Vertragsparteien werden sich nach besten Kräften bemühen, alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag gütlich beizulegen. Wenn keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, so wird die Streitigkeit gemäß dem Recht und vor den zuständigen Gerichten jenes Bezirkes, in dem die beklagte Vertragspartei ihren Hauptgeschäftssitz hat, entschieden."
Die Streitteile trafen keine über den schriftlichen Vertragstext hinausgehenden Abmachungen betreffend einen Gerichtsstand.
Das Erstgericht wies die Klage mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurück. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass eine gültige Gerichtsstandvereinbarung im Sinn des Art 23 EuGVVO vorliege, welche andere Gerichtsstände, insbesondere den Wahlgerichtsstand nach Art 5 EuGVVO ausschließe.Das Erstgericht wies die Klage mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurück. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass eine gültige Gerichtsstandvereinbarung im Sinn des Artikel 23, EuGVVO vorliege, welche andere Gerichtsstände, insbesondere den Wahlgerichtsstand nach Artikel 5, EuGVVO ausschließe.
Das Berufungsgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes.
Es hat dabei die Frage einer wirksamen Gerichtsstandvereinbarung im Sinn des Art 23 Abs 1 EuGVVO bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses zu verweisen (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).Es hat dabei die Frage einer wirksamen Gerichtsstandvereinbarung im Sinn des Artikel 23, Absatz eins, EuGVVO bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Vorbringen der Revisionsrekursgegnerin zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bisher die in der Rechtsprechung des EuGH vorgegebene Abgrenzung zwischen dem anzuwendenden nationalen materiellen Recht einerseits und einer autonom auszulegenden Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 23 EuGVVO andererseits noch nicht anzuwenden hatte; er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist entgegen dem Vorbringen der Revisionsrekursgegnerin zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bisher die in der Rechtsprechung des EuGH vorgegebene Abgrenzung zwischen dem anzuwendenden nationalen materiellen Recht einerseits und einer autonom auszulegenden Gerichtsstandsvereinbarung iSd Artikel 23, EuGVVO andererseits noch nicht anzuwenden hatte; er ist aber nicht berechtigt.
Ergänzend ist der Revisionsrekurswerberin entgegenzuhalten: