Begründung:
Die Kläger waren Inhaber von Zwischenscheinen, die Gesellschafterrechte (auch ohne Eintragung im Aktienbuch als Aktionäre) an der nicht an der Börse notierten H***** AG verbrieften. An dieser Gesellschaft wollte die in Deutschland ansässige S***** AG (im Folgenden nur: S*****) die Aktienmehrheit erwerben und kaufte am 13. 4. 1999 vom Erstkläger 9.200 Stück Zwischenscheine um 11.111 S je Zwischenschein (Aktien), zusammen also um 102,221.200 S. Auch die Beklagte war an der Aktienmehrheit in der genannten Aktiengesellschaft interessiert und bot den Aktionären einen Kaufpreis von 17.000 S je Aktie bzw Zwischenschein. Die S***** stockte daraufhin den schon vereinbarten Kaufpreis auf diese Summe auf, gab aber in der Folge ihre Übernahmeabsichten auf und informierte ihre Verkäufer dahin, dass sie unter Rückabwicklung der schon geschlossenen Kaufverträge das öffentliche Anbot der Beklagten über den Erwerb der Aktien bzw Zwischenscheine um 17.500 S je Stück annehmen sollten. Die in Stuttgart ansässige beklagte Aktiengesellschaft hatte in einem in der österreichischen Tageszeitung "Kurier" vom 5. 10. 1999 veröffentlichten Inserat unter der Überschrift "Öffentliches Angebot" den Aktionären bzw Inhabern von Zwischenscheinen ein entsprechendes Anbot gemacht. Im Inserat wurde darauf hingewiesen, dass die Einzelheiten des Kaufvertrages dem bei einer namentlich angeführten Bank erliegenden Angebotsdokument entnommen werden könnten. Das Angebot erstrecke sich aber nicht auf Aktien, für die die S***** (die Übernahmekonkurrentin) im Aktienbuch eingetragen sei. Die Beklagte richtete ihr öffentliches Angebot überdies im persönlichen Schreiben an die ihr namentlich bekannt gewordenen Aktionäre, darunter am 4. 10. 1999 auch an den Erstkläger. In diesem Schreiben erläuterte die Beklagte, dass sich das Angebot auch an Aktionäre richte, die bereits an die S***** verkauft hätten, soferne noch keine Umschreibung im Aktienbuch erfolgt sei. Für die Abwicklung des Aktienverkaufes legte die Beklagte ein "Informationsblatt zur Vertragsabwicklung" bei. Danach habe der verkaufswillige Aktionär in einem "Schritt 1" das Formular auszufüllen, ein kopiertes Lichtbild aus einem Lichtbildausweis und die zu verkaufenden kopierten Zwischenscheine der Beklagten zu übermitteln und in einem "Schritt 2" den von der Beklagten gezeichneten Kaufvertrag gegenzuzeichnen. Der Kaufvertrag enthalte wegen des beabsichtigten Mehrheitserwerbes durch die Beklagte "Bedingungen und Rücktrittsrechte (Ziff. 5 und 6)". Dem persönlichen Schreiben vom 4. 10. 1999 waren ferner angeschlossen ein Formular (mit der Überschrift: "Ja, ich möchte das Angebot der G***** Aktiengesellschaft annehmen"), in das die Verkäufer Angaben zu ihren H*****-Zwischenscheinen einsetzen sollten (beispielsweise den Namen des Verkäufers, die Aktionärsnummer ua) sowie eine "Annahmeerklärung zum Vertrag über den Kauf von Aktien an der H*****-AG" samt angeschlossenen, 14 Punkte umfassenden "Vertrag über den Kauf von Aktien". Sowohl auf der (einen Text von einer Seite umfassenden) Annahmeerklärung als auch auf den drei Seiten des Kaufvertrags schien in schräger Form über dem Text jeweils das Wort "Muster" auf. Im Text des vorgeschlagenen Kaufvertrages scheinen ua eine auflösende Bedingung (für den Fall, dass die H*****-AG bei Übertragung von Aktien die Zustimmung versagt), ein Rücktrittsrecht des Käufers (wenn ein Mehrheitserwerb der Aktien nicht möglich ist) sowie unter Punkt 10.5. folgende Bestimmung auf: "Rechtswahl, Gerichtsstand. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Gerichtsstand ist Wien, Innere Stadt".
Die Kläger begehren mit ihrer am 11. 9. 2000 beim Erstgericht eingebrachten Klage die Bezahlung des Kaufpreises (bei den erst- bis fünftklagenden Parteien des restlichen Kaufpreises als Differenz zwischen dem schon von der S***** erhaltenen Stückpreis von 12.000 S im Vergleich zum Anbot der Beklagten) für die verkauften Aktien. Die Kläger hätten das Angebot der Beklagten angenommen. Der Anspruch stehe auch aufgrund des zwischen der Beklagten und der S***** geschlossenen Vertrages zugunsten Dritter zu. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gründe sich auf die im Angebot der Beklagten enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung.
Die Beklagte wandte die internationale Unzuständigkeit ein und beantragte die Zurückweisung der Klage. Es sei keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung (Art 17 EuGVÜ) und auch kein Kaufvertrag geschlossen worden. Der Erfüllungsort liege nicht in Österreich. Die Kläger könnten sich mangels Verbrauchereigenschaft auch nicht auf die Zuständigkeit nach Art 14 EuGVÜ stützen. Im Übrigen beantragte die Beklagte die Abweisung des Klagebegehrens.Die Beklagte wandte die internationale Unzuständigkeit ein und beantragte die Zurückweisung der Klage. Es sei keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung (Artikel 17, EuGVÜ) und auch kein Kaufvertrag geschlossen worden. Der Erfüllungsort liege nicht in Österreich. Die Kläger könnten sich mangels Verbrauchereigenschaft auch nicht auf die Zuständigkeit nach Artikel 14, EuGVÜ stützen. Im Übrigen beantragte die Beklagte die Abweisung des Klagebegehrens.
Die S***** trat dem Verfahren als Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei bei.
Das Erstgericht wies nach Einschränkung des Verfahrens auf die Zuständigkeitsfrage am Ende der Tagsatzung vom 8. 6. 2001 die Klage zurück. Es stellte fest, dass weder im öffentlichen Angebot, noch im Schreiben vom 4. 10. 1999, im Informationsblatt zur Vertragsabwicklung oder im Formular "Angaben zu Ihren H*****-Zwischenscheinen" eine Klausel enthalten sei, nach der ein österreichischer Gerichtsstand oder eine österreichische Zahlstelle vereinbart wurde. Lediglich im Kaufvertragsmuster finde sich eine entsprechende Klausel. Der Erstkläger habe in seinem Schreiben vom 1. 2. 2000 an die Beklagte erklärt, das öffentliche und auch das ihm persönlich gemachte Angebot zum Kauf von Aktien bzw Zwischenscheinen zum Preis von 17.500 S je Stück anzunehmen. Auch in diesem Schreiben sei weder ein Gerichtsstand, noch ein Erfüllungsort für die Zahlung erwähnt worden. Ebensowenig finde sich in der Antwort der Beklagten auf dieses Schreiben ein Hinweis auf einen Gerichtsstand. Im Schreiben vom 29. 2. 2000 habe der Erstkläger erklärt, das Angebot der Beklagten annehmen zu wollen. Dieses Schreiben habe aus dem ausgefüllten Formular "Angaben zu Ihren H*****-Zwischenscheinen" mit handschriftlichen Ergänzungen und zwei Anlagen, in denen die Zwischenscheine aufgelistet worden seien, bestanden. Auch in diesem Schreiben samt Zusätzen und Anlagen habe sich keine Aussage über einen Gerichtsstand befunden. Der Drittkläger und die Sechstklägerin hätten durch persönliche Überreichung der ausgefüllten Formulare bei der von der Beklagten bezeichneten Bank erklärt, das Angebot annehmen zu wollen. Auch in diesen Schreiben sei weder ein Gerichtsstand noch ein Erfüllungsort erwähnt worden. Auch in zwei inhaltsgleichen Schreiben vom 30. 3. 2000, in welchen der Erstkläger abermals der Beklagten mitgeteilt habe, dass er das öffentliche Angebot unter anderem auch im Namen der Zweit- bis Fünftkläger annehme, finde sich keine Aussage über den Gerichtsstand. Gleiches gelte für die vom Viertkläger und vom Fünftkläger unterfertigten Annahmeerklärungen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass sich die internationale Zuständigkeit für die Klage nach den Bestimmungen des EuGVÜ richte. Der Begriff "Vereinbarung" sei nach der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom zu bestimmen. Die Formerfordernisse einer Gerichtsstandsvereinbarung seien in Art 17 Abs 1 lit a bis c EuGVÜ abschließend geregelt. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei m Interesse der Rechtssicherheit in ihrer Wirksamkeit nicht vom Schicksal des Hauptvertrages abhängig. Nach Zitierung aus einem Urteil des EuGH (Rs C-269/95, Nr 26 ff) führte das Erstgericht weiters aus, dass Art 17 EuGVÜ vor allem gewährleisten solle, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt eines Vertrages werden. Es sei eine schriftliche Vereinbarung oder die schriftliche Bestätigung einer mündlichen Abrede erforderlich. Die richtige Form sei Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Vorschrift erfordere keine beiderseits unterzeichnete Urkunde, es genügten getrennte Schriftstücke, soferne die Übereinstimmung des Parteiwillens hinsichtlich des gewählten Gerichtsstandes ausreichend deutlich werde. Das Gericht müsse die Willenseinigung prüfen, die klar und deutlich zum Ausdruck kommen müsse. Hier enthalte als einziges Schriftstück nur der "Mustervertragstext" eine Gerichtsstandsklausel. Diese sei kein Bestandteil des Anbots in der Tageszeitung "Kurier" oder in einer darauf Bezug nehmenden Annahmeerklärung gewesen. In den Willenserklärungen der Kläger fehle jeder Hinweis auf die Klausel. Soweit sich die Kläger auf einen Vertrag zugunsten Dritter beriefen, sei festzuhalten, dass Gerichtsstandsklauseln nur im Verhältnis zwischen den Parteien, die sie vereinbart hätten, wirkten. Zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin sei keine ersichtliche Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden. Auf eine mündliche Vereinbarung mit schriftlicher Bestätigung hätten sich die Kläger gar nicht berufen. Art 17 EuGVÜ verlange zwar keine einheitliche Vertragsurkunde, dennoch werde das Erfordernis einer Unterschrift anzunehmen sein, soweit nicht besondere Kommunikationstechniken einen Verzicht darauf erforderten. Eine Unterschrift auf dem Mustervertragsformular sei nicht erfolgt. Es fehle daher am Formerfordernis der Schriftlichkeit.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass sich die internationale Zuständigkeit für die Klage nach den Bestimmungen des EuGVÜ richte. Der Begriff "Vereinbarung" sei nach der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom zu bestimmen. Die Formerfordernisse einer Gerichtsstandsvereinbarung seien in Artikel 17, Absatz eins, Litera a, bis c EuGVÜ abschließend geregelt. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei m Interesse der Rechtssicherheit in ihrer Wirksamkeit nicht vom Schicksal des Hauptvertrages abhängig. Nach Zitierung aus einem Urteil des EuGH (Rs C-269/95, Nr 26 ff) führte das Erstgericht weiters aus, dass Artikel 17, EuGVÜ vor allem gewährleisten solle, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt eines Vertrages werden. Es sei eine schriftliche Vereinbarung oder die schriftliche Bestätigung einer mündlichen Abrede erforderlich. Die richtige Form sei Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Vorschrift erfordere keine beiderseits unterzeichnete Urkunde, es genügten getrennte Schriftstücke, soferne die Übereinstimmung des Parteiwillens hinsichtlich des gewählten Gerichtsstandes ausreichend deutlich werde. Das Gericht müsse die Willenseinigung prüfen, die klar und deutlich zum Ausdruck kommen müsse. Hier enthalte als einziges Schriftstück nur der "Mustervertragstext" eine Gerichtsstandsklausel. Diese sei kein Bestandteil des Anbots in der Tageszeitung "Kurier" oder in einer darauf Bezug nehmenden Annahmeerklärung gewesen. In den Willenserklärungen der Kläger fehle jeder Hinweis auf die Klausel. Soweit sich die Kläger auf einen Vertrag zugunsten Dritter beriefen, sei festzuhalten, dass Gerichtsstandsklauseln nur im Verhältnis zwischen den Parteien, die sie vereinbart hätten, wirkten. Zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin sei keine ersichtliche Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden. Auf eine mündliche Vereinbarung mit schriftlicher Bestätigung hätten sich die Kläger gar nicht berufen. Artikel 17, EuGVÜ verlange zwar keine einheitliche Vertragsurkunde, dennoch werde das Erfordernis einer Unterschrift anzunehmen sein, soweit nicht besondere Kommunikationstechniken einen Verzicht darauf erforderten. Eine Unterschrift auf dem Mustervertragsformular sei nicht erfolgt. Es fehle daher am Formerfordernis der Schriftlichkeit.
Die weiteren Rechtsausführungen des Erstgerichtes betreffen die von den Klägern weiters herangezogenen Zuständigkeitsnormen der Art 5 und 14 EuGVÜ, die im Revisionsrekursverfahren keine Rolle mehr spielen.Die weiteren Rechtsausführungen des Erstgerichtes betreffen die von den Klägern weiters herangezogenen Zuständigkeitsnormen der Artikel 5, und 14 EuGVÜ, die im Revisionsrekursverfahren keine Rolle mehr spielen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger nicht Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass Zuständigkeitsvereinbarungen in vertragsautonomer Interpretation nach dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitsvereinbarung auszulegen seien. Die Willenseinigung müsse klar und deutlich zum Ausdruck gekommen sein. Wenn eine Gerichtsstandsklausel in einem Text enthalten sei, der kein äußerlich integrierter Bestandteil der Vertragsurkunde oder des Vertragsanbotes sei, werde sie nur wirksam, wenn sich auch im Vertrag ein deutlicher Hinweis auf sie finde. Der vorliegende Sachverhalt sei dadurch gekennzeichnet, dass die Gerichtsstandsklausel nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern im Text eines dem Kläger übermittelten Mustervertrages enthalten gewesen sei. Sämtliche Erklärungen des Erstklägers und damit auch der übrigen Kläger, das Angebot der Beklagten zum Aktienkauf anzunehmen, hätten keinen Bezug auf den Mustervertrag genommen. Es fehle an eindeutigen übereinstimmenden Willenserklärungen. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung, mit welcher die allgemeine Wohnsitzuständigkeit und auch die besondere Zuständigkeit der Art 5 und 6 EuGVÜ ausgeschlossen werden, sei streng zu prüfen. Hier würden die Kläger durch die Zuständigkeitsvereinbarung begünstigt werden. Die Frage der Gewährleistung, dass eine Klausel nicht "unbemerkt" Vertragsinhalt werde, könne nicht davon abhängen, ob gerade derjenige im konkreten Rechtsstreit die Klausel für sich in Anspruch nehmen wolle, dessen Willensäußerung bei der Frage des Zustandekommens der Vereinbarung zweifelhaft sei. Die im Mustervertragstext enthaltene Klausel sei nicht Gegenstand einer Vereinbarung geworden. Zu diesem Ergebnis führe auch die Berücksichtigung des Schriftlichkeitsgebotes. Zwar sei die Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch die Parteien nicht erforderlich. Es reichten auch getrennte Schriftstücke, wie ein Briefwechsel, wenn daraus die Einigung über den Gerichtsstand ausreichend deutlich hervorgehe. Es reiche aber nicht aus, wenn etwa Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne entsprechenden Hinweis bloß beigelegt werden und die Klausel auf der Rückseite eines Geschäftspapieres abgedruckt sei und der andere dazu mit Stillschweigen reagiere.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kläger nicht Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass Zuständigkeitsvereinbarungen in vertragsautonomer Interpretation nach dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitsvereinbarung auszulegen seien. Die Willenseinigung müsse klar und deutlich zum Ausdruck gekommen sein. Wenn eine Gerichtsstandsklausel in einem Text enthalten sei, der kein äußerlich integrierter Bestandteil der Vertragsurkunde oder des Vertragsanbotes sei, werde sie nur wirksam, wenn sich auch im Vertrag ein deutlicher Hinweis auf sie finde. Der vorliegende Sachverhalt sei dadurch gekennzeichnet, dass die Gerichtsstandsklausel nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern im Text eines dem Kläger übermittelten Mustervertrages enthalten gewesen sei. Sämtliche Erklärungen des Erstklägers und damit auch der übrigen Kläger, das Angebot der Beklagten zum Aktienkauf anzunehmen, hätten keinen Bezug auf den Mustervertrag genommen. Es fehle an eindeutigen übereinstimmenden Willenserklärungen. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung, mit welcher die allgemeine Wohnsitzuständigkeit und auch die besondere Zuständigkeit der Artikel 5, und 6 EuGVÜ ausgeschlossen werden, sei streng zu prüfen. Hier würden die Kläger durch die Zuständigkeitsvereinbarung begünstigt werden. Die Frage der Gewährleistung, dass eine Klausel nicht "unbemerkt" Vertragsinhalt werde, könne nicht davon abhängen, ob gerade derjenige im konkreten Rechtsstreit die Klausel für sich in Anspruch nehmen wolle, dessen Willensäußerung bei der Frage des Zustandekommens der Vereinbarung zweifelhaft sei. Die im Mustervertragstext enthaltene Klausel sei nicht Gegenstand einer Vereinbarung geworden. Zu diesem Ergebnis führe auch die Berücksichtigung des Schriftlichkeitsgebotes. Zwar sei die Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch die Parteien nicht erforderlich. Es reichten auch getrennte Schriftstücke, wie ein Briefwechsel, wenn daraus die Einigung über den Gerichtsstand ausreichend deutlich hervorgehe. Es reiche aber nicht aus, wenn etwa Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne entsprechenden Hinweis bloß beigelegt werden und die Klausel auf der Rückseite eines Geschäftspapieres abgedruckt sei und der andere dazu mit Stillschweigen reagiere.
(Es folgen Rechtsausführungen zu den Gerichtsständen nach Art 5 Z 1 EuGVÜ und Art 14 EuGVÜ.)(Es folgen Rechtsausführungen zu den Gerichtsständen nach Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ und Artikel 14, EuGVÜ.)
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Sachverhalt unterscheide sich von demjenigen, welcher der oberstgerichtlichen Entscheidung 4 Ob 199/01w zu Grunde lag. Es solle dem Obersten Gerichtshof vorbehalten bleiben, zu beurteilen, ob dem EuGH die Frage der Auslegung von Art 17 EuGVÜ zur Vorabentscheidung vorzulegen sei.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Sachverhalt unterscheide sich von demjenigen, welcher der oberstgerichtlichen Entscheidung 4 Ob 199/01w zu Grunde lag. Es solle dem Obersten Gerichtshof vorbehalten bleiben, zu beurteilen, ob dem EuGH die Frage der Auslegung von Artikel 17, EuGVÜ zur Vorabentscheidung vorzulegen sei.
Mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs beantragen die Kläger, dass dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen werde, sinngemäß also die Verwerfung der Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit.
Die Beklagte und die auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenientin beantragen in ihren Revisionsrekursbeantwortungen jeweils die Zurückweisung des Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfragen und hilfsweise, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.