Der Kläger hat seinen Sitz in Österreich, die beklagte Partei ihren in Italien. Die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen in einem Vertragsstaat des LGVÜ gegen Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats haben, ist seit 1. 9. 1996 nach dem LGVÜ zu beurteilen, weil Österreich seit diesem Zeitpunkt Vertragsstaat des LGVÜ ist; Italien ist dies bereits seit 1. 12. 1992 (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rz 4 zu Art 61). Das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) findet auf den vorliegenden Fall noch nicht Anwendung, weil die Klage am 13. 10. 1997, also noch vor Inkrafttreten des EuGVÜ (1. 12. 1998), eingebracht wurde und dieses Übereinkommen zufolge seines Art 54 Abs 1 nicht zurückwirkt (1 Ob 358/99z).Der Kläger hat seinen Sitz in Österreich, die beklagte Partei ihren in Italien. Die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen in einem Vertragsstaat des LGVÜ gegen Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats haben, ist seit 1. 9. 1996 nach dem LGVÜ zu beurteilen, weil Österreich seit diesem Zeitpunkt Vertragsstaat des LGVÜ ist; Italien ist dies bereits seit 1. 12. 1992 (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rz 4 zu Artikel 61,). Das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) findet auf den vorliegenden Fall noch nicht Anwendung, weil die Klage am 13. 10. 1997, also noch vor Inkrafttreten des EuGVÜ (1. 12. 1998), eingebracht wurde und dieses Übereinkommen zufolge seines Artikel 54, Absatz eins, nicht zurückwirkt (1 Ob 358/99z).
Art 17 Abs 1 LGVÜ lautet:Artikel 17, Absatz eins, LGVÜ lautet:
Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden
a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
b) ...
Das LGVÜ ist in Österreich unmittelbar anzuwenden und ersetzt in seinem Anwendungsbereich die Zuständigkeitsbestimmungen der JN, insbesondere auch die des § 104 JN (1 Ob 358/99z; SZ 71/29; Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 21 zu Art 17; Simotta in Fasching I2 Rz 302 zu § 104 JN). Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des LGVÜ ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als autonomer Begriff anzusehen (1 Ob 358/99z mwN; EuGHSlg 1992, 1745 [1774]; Simotta aaO Rz 241 zu § 104 JN; Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 22 zu Art 17). Voraussetzung für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung ist, dass die zuständigkeitsbegründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; es soll gewährleistet sein, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht. Das mit der Sache befasste (nationale) Gericht muss daher in erster Linie prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war. Stets muss gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben (1 Ob 358/99z; EuGHSlg 1986, 3353 [3355]; EuGHSlg 1984, 2417 [2432]; Simotta aaO Rz 218 und 222 zu § 104 JN; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 21 zu Art 17). Dem innerstaatlichen Recht bleibt nur die Klärung bestimmter Vorfragen (Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Vorliegen von Willensmängeln etc) vorbehalten, die Frage, ob eine Willenseinigung in Bezug auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stattgefunden hat, ist aber infolge des unlösbaren Zusammenhangs zwischen der im Art 17 LGVÜ festgelegten Form und der Willenseinigung selbst nach letzterer Bestimmung zu lösen (vgl 1 Ob 358/99z; RdW 1999, 413; Kropholler aaO Rz 17, 23, 25 und 26 zu Art 17; Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 20, 23, 25 und 30 zu Art 17). Während die Einhaltung der Formvorschriften des Art 17 LGVÜ eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt, kommt es auf die Einhaltung der Formerfordernisse des nationalen Rechts (hier: § 104 Abs 1 JN) nicht an (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 30 zu Art 17). Dann kann aber die Beweiszwecken dienende Formvorschrift des § 104 Abs 1 JN - mangels dessen Anwendbarkeit - nicht auf dem Umweg in den Art 17 LGVÜ Eingang finden, dass die von der Judikatur entwickelten Beweislastregeln zu § 104 Abs 1 JN (vgl ZfRV 1996, 75; 4 Ob 512/94; WBl 1987, 17; 6 Ob 733/81) anwendbar wären. Vielmehr ist die für das Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung unerlässliche Willenseinigung zwischen den Parteien von der Partei zu beweisen, die sich auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft. Dieser Beweis ist dem Kläger aber nicht gelungen.Das LGVÜ ist in Österreich unmittelbar anzuwenden und ersetzt in seinem Anwendungsbereich die Zuständigkeitsbestimmungen der JN, insbesondere auch die des Paragraph 104, JN (1 Ob 358/99z; SZ 71/29; Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 21 zu Artikel 17,; Simotta in Fasching I2 Rz 302 zu Paragraph 104, JN). Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des LGVÜ ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als autonomer Begriff anzusehen (1 Ob 358/99z mwN; EuGHSlg 1992, 1745 [1774]; Simotta aaO Rz 241 zu Paragraph 104, JN; Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 22 zu Artikel 17,). Voraussetzung für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung ist, dass die zuständigkeitsbegründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; es soll gewährleistet sein, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht. Das mit der Sache befasste (nationale) Gericht muss daher in erster Linie prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war. Stets muss gewährleistet sein, dass die Parteien einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, tatsächlich zugestimmt haben (1 Ob 358/99z; EuGHSlg 1986, 3353 [3355]; EuGHSlg 1984, 2417 [2432]; Simotta aaO Rz 218 und 222 zu Paragraph 104, JN; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 21 zu Artikel 17,). Dem innerstaatlichen Recht bleibt nur die Klärung bestimmter Vorfragen (Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Vorliegen von Willensmängeln etc) vorbehalten, die Frage, ob eine Willenseinigung in Bezug auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stattgefunden hat, ist aber infolge des unlösbaren Zusammenhangs zwischen der im Artikel 17, LGVÜ festgelegten Form und der Willenseinigung selbst nach letzterer Bestimmung zu lösen vergleiche 1 Ob 358/99z; RdW 1999, 413; Kropholler aaO Rz 17, 23, 25 und 26 zu Artikel 17,; Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 20, 23, 25 und 30 zu Artikel 17,). Während die Einhaltung der Formvorschriften des Artikel 17, LGVÜ eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt, kommt es auf die Einhaltung der Formerfordernisse des nationalen Rechts (hier: Paragraph 104, Absatz eins, JN) nicht an (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 30 zu Artikel 17,). Dann kann aber die Beweiszwecken dienende Formvorschrift des Paragraph 104, Absatz eins, JN - mangels dessen Anwendbarkeit - nicht auf dem Umweg in den Artikel 17, LGVÜ Eingang finden, dass die von der Judikatur entwickelten Beweislastregeln zu Paragraph 104, Absatz eins, JN vergleiche ZfRV 1996, 75; 4 Ob 512/94; WBl 1987, 17; 6 Ob 733/81) anwendbar wären. Vielmehr ist die für das Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung unerlässliche Willenseinigung zwischen den Parteien von der Partei zu beweisen, die sich auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft. Dieser Beweis ist dem Kläger aber nicht gelungen.
Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.