Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die Revisionsrekurswerberin führt zusammengefasst aus, nach den strengen Kriterien des EuGH und des Obersten Gerichtshofs sei im vorliegenden Fall die von der Beklagten behauptete Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art 23 EuGVVO nicht zustandegekommen, sodass das Erstgericht aufgrund des Erfüllungsorts Klagenfurt gemäß Art 5 EuGVVO zuständig sei.Die Revisionsrekurswerberin führt zusammengefasst aus, nach den strengen Kriterien des EuGH und des Obersten Gerichtshofs sei im vorliegenden Fall die von der Beklagten behauptete Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Artikel 23, EuGVVO nicht zustandegekommen, sodass das Erstgericht aufgrund des Erfüllungsorts Klagenfurt gemäß Artikel 5, EuGVVO zuständig sei.
Diese Ausführungen sind berechtigt:
Die VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen) sind ein Typenvertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (Sprau in Palandt67, Einf v § 631 Rz 5; vgl zu Ö-Normen 6 Ob 98/00f; RIS-Justiz RS0038622).Die VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen) sind ein Typenvertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (Sprau in Palandt67, Einf v Paragraph 631, Rz 5; vergleiche zu Ö-Normen 6 Ob 98/00f; RIS-Justiz RS0038622).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs kann die Wahl des in einer Gerichtsstandsklausel vereinbarten Gerichts nur anhand von Erwägungen geprüft werden, die im Zusammenhang mit den Erfordernissen des Art 23 EuGVVO stehen. Erwägungen zu den Bezügen zwischen dem vereinbarten Gericht und dem streitigen Rechtsverhältnis zur Angemessenheit der Klausel und zu dem am gewählten Gerichtsstand geltenden materiellen Haftungsrecht stehen nicht im Zusammenhang mit diesen Erfordernissen. Gerichtsstandsvereinbarungen gemäß Art 23 EuGVVO sind daher autonom auszulegen (EuGH 16. 3. 1999, Rs C-159/97, Trasporti Castelletti/Hugo Trumpy, Slg 1999, I-1597; RIS-Justiz RS0114193).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs kann die Wahl des in einer Gerichtsstandsklausel vereinbarten Gerichts nur anhand von Erwägungen geprüft werden, die im Zusammenhang mit den Erfordernissen des Artikel 23, EuGVVO stehen. Erwägungen zu den Bezügen zwischen dem vereinbarten Gericht und dem streitigen Rechtsverhältnis zur Angemessenheit der Klausel und zu dem am gewählten Gerichtsstand geltenden materiellen Haftungsrecht stehen nicht im Zusammenhang mit diesen Erfordernissen. Gerichtsstandsvereinbarungen gemäß Artikel 23, EuGVVO sind daher autonom auszulegen (EuGH 16. 3. 1999, Rs C-159/97, Trasporti Castelletti/Hugo Trumpy, Slg 1999, I-1597; RIS-Justiz RS0114193).
Die im Art 23 EuGVVO (Art 17 LGVÜ) aufgestellten Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen (EuGH 14. 12. 1976, Rs 24/76, Estasis Salotti/Rüwa, Slg 1976, 1831; 14. 12. 1976, Rs 25/76, Galeries Segoura SPRL/Rahim Bonakdarian, Slg 1976, 1851 ua; RIS-Justiz RS0114604). Weiters vertreten der EuGH (Estasis Salotti/Rüwa; Galeries Segoura SPRL/Rahim Bonakdarian) und - dem EuGH folgend - auch der Oberste Gerichtshof (RIS-Justiz RS0111716, RS0115079 [T2], RS0109865 [T4, T5]) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass zum Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art 23 EuGVVO (Art 17 LGVÜ) die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: VOB/B) spätestens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Vertragspartnern vorliegen müssen.Die im Artikel 23, EuGVVO (Artikel 17, LGVÜ) aufgestellten Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln sind eng auszulegen (EuGH 14. 12. 1976, Rs 24/76, Estasis Salotti/Rüwa, Slg 1976, 1831; 14. 12. 1976, Rs 25/76, Galeries Segoura SPRL/Rahim Bonakdarian, Slg 1976, 1851 ua; RIS-Justiz RS0114604). Weiters vertreten der EuGH (Estasis Salotti/Rüwa; Galeries Segoura SPRL/Rahim Bonakdarian) und - dem EuGH folgend - auch der Oberste Gerichtshof (RIS-Justiz RS0111716, RS0115079 [T2], RS0109865 [T4, T5]) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass zum Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Artikel 23, EuGVVO (Artikel 17, LGVÜ) die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: VOB/B) spätestens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Vertragspartnern vorliegen müssen.
Da es an dieser Voraussetzung im vorliegenden Fall mangelt, ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 23 EuGVVO nicht zustandegekommen. Der Verweis des Rekursgerichts auf die leichte Abfragbarkeit der VOB/B im Internet kann an dieser Beurteilung nichts ändern. Denn nach dem hier vorliegenden Sachverhalt musste dem Geschäftsführer der Beklagten bei Unterfertigung des Verhandlungsprotokolls durch den Vertreter der Klägerin bei der Besprechung am 28. 4. 2005 (womit der Vertrag zustandekam) klar sein, dass eine Interneteinsicht (vor Unterfertigung und somit vor Zustandekommen des Vertrags) nicht erfolgt war. Die Beklagte konnte daher keinesfalls von einer tatsächlichen Zustimmung zur aus dem Text des Verhandlungsprotokolls nicht ersichtlichen Gerichtsstandsklausel ausgehen (vgl Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2, Art 23 Rz 22, 29 aE; Mayr in Rechberger3 § 104 JN Rz 23 S 378).Da es an dieser Voraussetzung im vorliegenden Fall mangelt, ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Artikel 23, EuGVVO nicht zustandegekommen. Der Verweis des Rekursgerichts auf die leichte Abfragbarkeit der VOB/B im Internet kann an dieser Beurteilung nichts ändern. Denn nach dem hier vorliegenden Sachverhalt musste dem Geschäftsführer der Beklagten bei Unterfertigung des Verhandlungsprotokolls durch den Vertreter der Klägerin bei der Besprechung am 28. 4. 2005 (womit der Vertrag zustandekam) klar sein, dass eine Interneteinsicht (vor Unterfertigung und somit vor Zustandekommen des Vertrags) nicht erfolgt war. Die Beklagte konnte daher keinesfalls von einer tatsächlichen Zustimmung zur aus dem Text des Verhandlungsprotokolls nicht ersichtlichen Gerichtsstandsklausel ausgehen vergleiche Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2, Artikel 23, Rz 22, 29 aE; Mayr in Rechberger3 Paragraph 104, JN Rz 23 S 378).
Die Klägerin hat sich für die Zuständigkeit des Erstgerichts auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 EuGVVO berufen. Nach Art 5 Z 1 lit a EuGVVO kann eine Person verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Orts, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Alle Arten von Werkverträgen zählen zu den Dienstleistungsverträgen iSd Art 5 Z 1 lit b zweiter Fall EuGVVO (Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2, Art 5 Rz 40; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8, Art 5 Rz 44). Gemäß dieser Bestimmung ist (sofern - wie hier - nichts Anderes vereinbart worden ist) der Erfüllungsort der Verpflichtung im Sinne dieser Vorschrift für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Der Erfüllungsort für Kauf- und Dienstleistungsverträge gemäß Art 5 Z 1 lit b EuGVVO ist autonom zu bestimmen (Kropholler, aaO Art 5 Rz 27; Klauser/Kodek, ZPO16 Art 5 EuGVVO Anm 1; EuGH 3. 5. 2007, Rs C-386/05, Color Drack/Lexx International, Rz 26 für Kaufverträge; RIS-Justiz RS0119733, vgl RS0118507). Für Verträge, die wie der hier vorliegende Werkvertrag unter Art 5 Z 1 lit b EuGVVO fallen, ist der Erfüllungsort der charakteristischen Leistung für alle Klagen aus dem Vertrag, auch für Klagen auf Zahlung des Werklohns wie im vorliegenden Fall, das maßgebliche Anknüpfungskriterium (Kropholler, aaO Art 5 Rz 27, 45; Klauser/Kodek, aaO; Czernich, aaO Art 5 Rz 26, 41; vgl EuGH Color Drack/Lexx International; RIS-Justiz RS0118507, RS0118364, RS0119434 [T8]). Da hier die Klägerin die charakteristische Leistung (Bauarbeiten) an einem in Klagenfurt gelegenen Bauobjekt erbracht hat oder erbringen hätte müssen, ist daher für alle Klagen aus dem Vertrag Klagenfurt der maßgebliche Erfüllungsort.Die Klägerin hat sich für die Zuständigkeit des Erstgerichts auf den Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Artikel 5, EuGVVO berufen. Nach Artikel 5, Ziffer eins, Litera a, EuGVVO kann eine Person verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Orts, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Alle Arten von Werkverträgen zählen zu den Dienstleistungsverträgen iSd Artikel 5, Ziffer eins, Litera b, zweiter Fall EuGVVO (Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2, Artikel 5, Rz 40; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8, Artikel 5, Rz 44). Gemäß dieser Bestimmung ist (sofern - wie hier - nichts Anderes vereinbart worden ist) der Erfüllungsort der Verpflichtung im Sinne dieser Vorschrift für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Der Erfüllungsort für Kauf- und Dienstleistungsverträge gemäß Artikel 5, Ziffer eins, Litera b, EuGVVO ist autonom zu bestimmen (Kropholler, aaO Artikel 5, Rz 27; Klauser/Kodek, ZPO16 Artikel 5, EuGVVO Anmerkung 1; EuGH 3. 5. 2007, Rs C-386/05, Color Drack/Lexx International, Rz 26 für Kaufverträge; RIS-Justiz RS0119733, vergleiche RS0118507). Für Verträge, die wie der hier vorliegende Werkvertrag unter Artikel 5, Ziffer eins, Litera b, EuGVVO fallen, ist der Erfüllungsort der charakteristischen Leistung für alle Klagen aus dem Vertrag, auch für Klagen auf Zahlung des Werklohns wie im vorliegenden Fall, das maßgebliche Anknüpfungskriterium (Kropholler, aaO Artikel 5, Rz 27, 45; Klauser/Kodek, aaO; Czernich, aaO Artikel 5, Rz 26, 41; vergleiche EuGH Color Drack/Lexx International; RIS-Justiz RS0118507, RS0118364, RS0119434 [T8]). Da hier die Klägerin die charakteristische Leistung (Bauarbeiten) an einem in Klagenfurt gelegenen Bauobjekt erbracht hat oder erbringen hätte müssen, ist daher für alle Klagen aus dem Vertrag Klagenfurt der maßgebliche Erfüllungsort.
Somit ist sowohl die inländische Gerichtsbarkeit als auch die (örtliche und sachliche) Zuständigkeit des Erstgerichts gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren daher spruchgemäß abzuändern und die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten zu verwerfen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Der Schriftsatz vom 27. 11. 2006 wurde nicht einbezogen, weil er auch (überwiegend) Vorbringen zur Sache enthält und die Kosten dieses Schriftsatzes durch den Zuständigkeitsstreit nicht verursacht wurden.Somit ist sowohl die inländische Gerichtsbarkeit als auch die (örtliche und sachliche) Zuständigkeit des Erstgerichts gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren daher spruchgemäß abzuändern und die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten zu verwerfen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO. Der Schriftsatz vom 27. 11. 2006 wurde nicht einbezogen, weil er auch (überwiegend) Vorbringen zur Sache enthält und die Kosten dieses Schriftsatzes durch den Zuständigkeitsstreit nicht verursacht wurden.