Rechtssatz RS0118364
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118364
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1 litb
EuGVVO 2012 Art7 Nr1 litb
Rechtssatz
Art 5 Nr 1 lit b EuGVO enthält nunmehr - im Gegensatz zu der mit Art 5 LGVÜ übereinstimmenden Vorgängerbestimmung des EuGVÜ - eine einheitliche gesetzliche Regelung des Erfüllungsorts, welcher einen einzigen Anknüpfungspunkt für sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag oder Dienstleistungsvertrag bildet, somit auch für alle sekundären vertraglichen Ansprüche, wie etwa Schadenersatzforderungen.Artikel 5, Nr 1 Litera b, EuGVO enthält nunmehr - im Gegensatz zu der mit Artikel 5, LGVÜ übereinstimmenden Vorgängerbestimmung des EuGVÜ - eine einheitliche gesetzliche Regelung des Erfüllungsorts, welcher einen einzigen Anknüpfungspunkt für sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag oder Dienstleistungsvertrag bildet, somit auch für alle sekundären vertraglichen Ansprüche, wie etwa Schadenersatzforderungen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 147/03a
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 147/03a
- 6 Ob 148/04i
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 148/04i
- 9 Ob 104/04s
Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 Ob 104/04s
Vgl auch; Beisatz: Nach dem Konzept der EuGVVO, die eine Neuregelung des Gerichtsstandes des Erfüllungsorts gebracht hat, können alle Ansprüche aus einem Vertrag am Erfüllungsort geltend gemacht werden. Dies gilt auch für sekundäre vertragliche Ansprüche, also auch für Bereicherungsansprüche. (T1)
Veröff: SZ 2005/72
- 2 Ob 211/04z
Entscheidungstext OGH 20.02.2006 2 Ob 211/04z
Beisatz: Die Entscheidung zwischen den beiden Alternativen des Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO (Kauf- oder Dienstleistungsvertrag) hängt davon ab, welches Element bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt. (T2)
- 5 Ob 49/06a
Entscheidungstext OGH 07.03.2006 5 Ob 49/06a
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Einziehungsermächtigung rechtfertigt eine vertragliche Bindung im Sinn des Art 5 Nr 1 EuGVVO nicht. (T3)
- 2 Ob 192/07k
Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 192/07k
Auch; Beisatz: Hier: Klage auf Zahlung des Werklohns. (T4)
- 1 Ob 205/07i
Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 205/07i
Vgl auch; Beisatz: Auf Art 57 UN-Kaufrecht ist bei einer Kaufpreisklage nicht mehr abzustellen, da der Lieferort - solange Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO angewendet wird, einheitlich für alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag maßgebend ist. (T5)
- 6 Ob 63/08w
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 63/08w
Auch; Beisatz: Hier: Tätigkeit des Handelsvertreters fällt unter den Dienstleistungsbegriff. (T6)
Beisatz: Unter der erfüllten oder zu erfüllenden Verpflichtung ist grundsätzlich diejenige Verpflichtung zu verstehen, die den Gegenstand der Klage bildet. (T7)
Beisatz: Ein derartiges Abstellen auf den Schwerpunkt der Tätigkeit hat der EuGH auch bei der Bestimmung des Art 5 Nr 1 lit b erster Spiegelstrich EuGVVO für den Fall mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedsstaat vorgenommen. Demnach ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Ort der nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmenden Hauptlieferung befindet. Erst wenn sich der Ort der Hauptlieferung nicht feststellen lässt, kann der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl in Anspruch nehmen. (T8)
- 4 Ob 11/11p
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 11/11p
Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des Erfüllungsorts in den Fällen des Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO hat nach der (materiellen) lex causae zu erfolgen. (T9)
- 8 Ob 67/13f
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 Ob 67/13f
Auch
- 1 Ob 119/16f
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 119/16f
Beis wie T2
- 9 Ob 6/17y
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 9 Ob 6/17y
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Es kommt in diesem Bereich zu einer Zuständigkeitskonzentration. (T10)
Beisatz: Entscheidend ist dabei die diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Parteien. (T11)
Beisatz: Bei Dienstleistungsverträgen mit mehreren Erfüllungsorten kommt es auf den Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung an. (T12)
Beisatz: Gleiches gilt auch im Anwendungsbereich des Art 5 Nr 1 lit b LGVÜ 2007. (T13)
- 4 Ob 140/18v
Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 140/18v
Auch
- 8 Ob 172/22k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 8 Ob 172/22k
vgl; Beisatz nur wie T7
Beisatz: Hier: Kein Erfüllungsort für die aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung geltend gemachten Ansprüche in Österreich, wenn Glücksspiele auf der Website der Beklagten mit Sitz in Malta angeboten werden, wenngleich der Spieler durch das Abrufen der im Internet bereitgestellten Leistungen "Mitwirkungshandlungen" vornimmt. (T14)
Anm: Vgl bereits 10 Ob 56/22s.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118364
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20031216_OGH0002_0040OB00147_03A0000_001