Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob eine bloße Ermächtigung zur Einziehung von Geldforderungen als Vertrag im Sinn des Art 5 Nr 1 EuGVVO zu werten ist und ob ein Bereicherungsanspruch wegen zu Unrecht einbehaltener Geldbeträge als „quasi-deliktischer Anspruch" im Sinn des § 5 Nr 3 EuGVVO zu werten ist. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob eine bloße Ermächtigung zur Einziehung von Geldforderungen als Vertrag im Sinn des Artikel 5, Nr 1 EuGVVO zu werten ist und ob ein Bereicherungsanspruch wegen zu Unrecht einbehaltener Geldbeträge als „quasi-deliktischer Anspruch" im Sinn des Paragraph 5, Nr 3 EuGVVO zu werten ist. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Nach der Rechtsprechung des EuGH waren die Begriffe „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag", wie sie in Art 5 EuGVÜ und Art 5 LGVÜ verwendet wurden, vertragsautonom zu bestimmen. Damit sollte sichergestellt werden, dass sich aus den Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. In Z 1 dieser Bestimmungen komme das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsorts zu bringen. Auch „sekundäre" Verpflichtungen aus einem Vertrag, wie Schadenersatzansprüche oder Rückerstattungsansprüche, die anstelle einer nicht erfüllten „primären" Verpflichtung treten, sollten am Gerichtsstand des Erfüllungsorts erhoben werden können (RIS-Justiz RS0108473). Das gilt auch nach Art 5 Nr 1 EuGVVO (RIS-Justiz RS0118364; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Rz 5 f zu Art 5 EuGVVO mwN). Zu Art 5 Z 1 EuGVÜ hat der EuGH wiederholt ausgesprochen, dass der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinn dieser Bestimmung nicht so verstanden werden kann, dass er eine Situation erfasste, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlte (SZ 2003/11 mwN). Das gilt auch nach der Bestimmung des Art 5 Nr 1 EuGVVO. Die Anwendung dieses Zuständigkeitstatbestandes setzt zwar nicht den Abschluss eines Vertrages voraus (EuGH 17. 9. 2002 - 334/00, Tacconi; 20. 1. 2005 - 27/02, Engler), wohl aber die Feststellung einer Verpflichtung, weil sich die Zuständigkeit gemäß Art 5 Nr 1 lit a nach dem Ort bestimmt, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (EuGH aaO). Notwendig ist - nach den Worten des EuGH -, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen „freiwillige eingegangene Verpflichtung" und nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl Kropholler aaO Rz 9 zu Art 5 EuGVVO). Soweit einseitige Rechtsgeschäfte ausnahmsweise verpflichtende Kraft haben, fallen sie als freiwillig eingegangene Verpflichtung unter diese Bestimmung.Nach der Rechtsprechung des EuGH waren die Begriffe „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag", wie sie in Artikel 5, EuGVÜ und Artikel 5, LGVÜ verwendet wurden, vertragsautonom zu bestimmen. Damit sollte sichergestellt werden, dass sich aus den Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. In Ziffer eins, dieser Bestimmungen komme das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsorts zu bringen. Auch „sekundäre" Verpflichtungen aus einem Vertrag, wie Schadenersatzansprüche oder Rückerstattungsansprüche, die anstelle einer nicht erfüllten „primären" Verpflichtung treten, sollten am Gerichtsstand des Erfüllungsorts erhoben werden können (RIS-Justiz RS0108473). Das gilt auch nach Artikel 5, Nr 1 EuGVVO (RIS-Justiz RS0118364; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Rz 5 f zu Artikel 5, EuGVVO mwN). Zu Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ hat der EuGH wiederholt ausgesprochen, dass der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinn dieser Bestimmung nicht so verstanden werden kann, dass er eine Situation erfasste, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlte (SZ 2003/11 mwN). Das gilt auch nach der Bestimmung des Artikel 5, Nr 1 EuGVVO. Die Anwendung dieses Zuständigkeitstatbestandes setzt zwar nicht den Abschluss eines Vertrages voraus (EuGH 17. 9. 2002 - 334/00, Tacconi; 20. 1. 2005 - 27/02, Engler), wohl aber die Feststellung einer Verpflichtung, weil sich die Zuständigkeit gemäß Artikel 5, Nr 1 Litera a, nach dem Ort bestimmt, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (EuGH aaO). Notwendig ist - nach den Worten des EuGH -, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen „freiwillige eingegangene Verpflichtung" und nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt vergleiche Kropholler aaO Rz 9 zu Artikel 5, EuGVVO). Soweit einseitige Rechtsgeschäfte ausnahmsweise verpflichtende Kraft haben, fallen sie als freiwillig eingegangene Verpflichtung unter diese Bestimmung.
Nun lässt sich den Klagsangaben gerade nicht entnehmen, dass der Beklagte freiwillig eine Verpflichtung gegenüber dem Kläger eingegangen wäre. Dass der Kläger den Beklagten ermächtigte, bestehende Forderungen einzuziehen, bewirkte im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten nur, dass Letzterer im eigenen Namen für den Kläger tätig werden durfte, ohne allerdings dazu verpflichtet zu sein (Koziol/Welser II 196; 1 Ob 28/02b). Eine Verpflichtung zur Geschäftsbesorgung des Beklagten ist den Klagsausführungen nicht zu entnehmen. Die Annahme einer vertraglichen Bindung des Beklagten im Sinn des Art 5 Z 1 EuGVVO ist daher nicht zu rechtfertigen. Zutreffend hat das Rekursgericht daher erkannt, dass sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht auf den Erfüllungsgerichtsstand für Vertragsstreitigkeiten nach Art 5 Nr 1 EuGVVO stützen lässt.Nun lässt sich den Klagsangaben gerade nicht entnehmen, dass der Beklagte freiwillig eine Verpflichtung gegenüber dem Kläger eingegangen wäre. Dass der Kläger den Beklagten ermächtigte, bestehende Forderungen einzuziehen, bewirkte im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten nur, dass Letzterer im eigenen Namen für den Kläger tätig werden durfte, ohne allerdings dazu verpflichtet zu sein (Koziol/Welser römisch zwei 196; 1 Ob 28/02b). Eine Verpflichtung zur Geschäftsbesorgung des Beklagten ist den Klagsausführungen nicht zu entnehmen. Die Annahme einer vertraglichen Bindung des Beklagten im Sinn des Artikel 5, Ziffer eins, EuGVVO ist daher nicht zu rechtfertigen. Zutreffend hat das Rekursgericht daher erkannt, dass sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht auf den Erfüllungsgerichtsstand für Vertragsstreitigkeiten nach Artikel 5, Nr 1 EuGVVO stützen lässt.
Daneben hat sich der Kläger aber auch auf den Gerichtsstand für Deliktsklagen gemäß Art 5 Nr 3 EuGVVO berufen.Daneben hat sich der Kläger aber auch auf den Gerichtsstand für Deliktsklagen gemäß Artikel 5, Nr 3 EuGVVO berufen.
Gemäß Art 5 Nr 3 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.Gemäß Artikel 5, Nr 3 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.
Auch diese Begriffe müssen gemeinschaftsrechtlich autonom bestimmt werden wie in Art 5 Nr 1 der Begriff des „Vertrages". Diese Begriffe sind also nicht bloße Verweisungen auf das innerstaatliche Recht eines der beteiligten Staaten (vgl Kropholler aaO Rz 72 mwN). Entscheidend ist daher nicht, ob der fragliche Anspruch nach österreichischem Recht deliktischer Natur ist, sondern ob der Anspruch von Art 5 Nr 3 EuGVVO in einer Auslegung durch den EuGH erfasst wird. Unter Art 5 Nr 3 EuGVVO fallen unterschiedliche „Deliktstypen" wie Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Kartellverstöße, unlauterer Wettbewerb udgl.Auch diese Begriffe müssen gemeinschaftsrechtlich autonom bestimmt werden wie in Artikel 5, Nr 1 der Begriff des „Vertrages". Diese Begriffe sind also nicht bloße Verweisungen auf das innerstaatliche Recht eines der beteiligten Staaten vergleiche Kropholler aaO Rz 72 mwN). Entscheidend ist daher nicht, ob der fragliche Anspruch nach österreichischem Recht deliktischer Natur ist, sondern ob der Anspruch von Artikel 5, Nr 3 EuGVVO in einer Auslegung durch den EuGH erfasst wird. Unter Artikel 5, Nr 3 EuGVVO fallen unterschiedliche „Deliktstypen" wie Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Kartellverstöße, unlauterer Wettbewerb udgl.
Der EuGH stellt darauf ab, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch hergeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses entscheidend prägt. In solchen Fällen war Art 5 Z 3 EuGVÜ/LGVÜ unanwendbar. Der Oberste Gerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem EuGH bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich Art 5 Z 3 EuGVÜ/LGVÜ also grundsätzlich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einem Vertrag im Sinn des Art 5 Z 1 EuGVÜ/LGVÜ anknüpft (RIS-Justiz RS0109739; SZ 71/1). Anderes kann auch für die gleichlautende Bestimmung des Art 5 Nr 3 EuGVVO nicht gelten. So werden auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, sofern sie die Rückabwicklung eines Vertrages zum Gegenstand haben, dem Vertragsgerichtsstand unterstellt. Im Gerichtsstand für Deliktsklagen können sie nicht geltend gemacht werden, weil es sich nicht um quasi-deliktische Ansprüche (aus einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist) handelt (vgl Kropholler aaO Rz 75 FN 187). Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung können aber selbst dann nicht beim Gerichtsstand für Deliktsklagen geltend gemacht werden, wenn sie aus einem Eingriff in die Rechtsgüter des Entreicherten herrühren, weil mit ihnen nur die Rückgängigmachung der Entreicherung, nicht aber Schadenersatz begehrt wird (vgl Kropholler aaO; JBl 1998, 515; ZfRV 2001, 70/23; RIS-Justiz RS0109078). Dem Kläger steht daher zur Verfolgung seiner Ansprüche gegen den Beklagten auch nicht der Gerichtsstand der Schadenszufügung des Art 5 Nr 3 EuGVVO zur Verfügung.Der EuGH stellt darauf ab, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch hergeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses entscheidend prägt. In solchen Fällen war Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ/LGVÜ unanwendbar. Der Oberste Gerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem EuGH bereits mehrfach ausgesprochen, dass sich Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ/LGVÜ also grundsätzlich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einem Vertrag im Sinn des Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ/LGVÜ anknüpft (RIS-Justiz RS0109739; SZ 71/1). Anderes kann auch für die gleichlautende Bestimmung des Artikel 5, Nr 3 EuGVVO nicht gelten. So werden auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, sofern sie die Rückabwicklung eines Vertrages zum Gegenstand haben, dem Vertragsgerichtsstand unterstellt. Im Gerichtsstand für Deliktsklagen können sie nicht geltend gemacht werden, weil es sich nicht um quasi-deliktische Ansprüche (aus einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist) handelt vergleiche Kropholler aaO Rz 75 FN 187). Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung können aber selbst dann nicht beim Gerichtsstand für Deliktsklagen geltend gemacht werden, wenn sie aus einem Eingriff in die Rechtsgüter des Entreicherten herrühren, weil mit ihnen nur die Rückgängigmachung der Entreicherung, nicht aber Schadenersatz begehrt wird vergleiche Kropholler aaO; JBl 1998, 515; ZfRV 2001, 70/23; RIS-Justiz RS0109078). Dem Kläger steht daher zur Verfolgung seiner Ansprüche gegen den Beklagten auch nicht der Gerichtsstand der Schadenszufügung des Artikel 5, Nr 3 EuGVVO zur Verfügung.
Es kann daher auf sich beruhen, dass die Behauptungen des Klägers schließlich auch nicht ausreichen, darzutun, dass im Sprengel des angerufenen Gerichts der Handlungs- oder Erfolgsort gelegen wäre. Dem unberechtigten Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 41, 50 ZPO.Es kann daher auf sich beruhen, dass die Behauptungen des Klägers schließlich auch nicht ausreichen, darzutun, dass im Sprengel des angerufenen Gerichts der Handlungs- oder Erfolgsort gelegen wäre. Dem unberechtigten Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.