Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die beklagten Parteien beantragen den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.
Die Klägerin macht Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden gegen die in Deutschland wohnhaften Beklagten vor einem österreichischen Gericht geltend. Sie beruft sich auf den Gerichtsstand des Art 5 Nr 3 EuGVVO. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der Europäische Gerichtshof definiert Klagen aus „unerlaubten Handlungen" als Klagen, „mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag iSd Art 5 Nr 1 anknüpfen" (EuGH Slg 1988, 5565 - Kalfelis/Schröder; Klauser, JN-ZPO II, EuZPR [2002], Art 5 EuGVVO, E 91 mwN; RIS-Justiz RS0109739; zuletzt: 9 Ob 2/05t mwN). Darunter fallen auch Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden, die durch deliktische Handlungen (hier: die behauptete vorsätzliche Täuschung über Tatsachen) entstanden sind, sofern (wie nach den Klageangaben) zwischen Schädiger und Geschädigtem kein Vertragsverhältnis bestanden hat (vgl 4 Ob 149/04x betreffend eine private Kapitalveranlagung).Die Klägerin macht Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden gegen die in Deutschland wohnhaften Beklagten vor einem österreichischen Gericht geltend. Sie beruft sich auf den Gerichtsstand des Artikel 5, Nr 3 EuGVVO. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der Europäische Gerichtshof definiert Klagen aus „unerlaubten Handlungen" als Klagen, „mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag iSd Artikel 5, Nr 1 anknüpfen" (EuGH Slg 1988, 5565 - Kalfelis/Schröder; Klauser, JN-ZPO römisch zwei, EuZPR [2002], Artikel 5, EuGVVO, E 91 mwN; RIS-Justiz RS0109739; zuletzt: 9 Ob 2/05t mwN). Darunter fallen auch Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden, die durch deliktische Handlungen (hier: die behauptete vorsätzliche Täuschung über Tatsachen) entstanden sind, sofern (wie nach den Klageangaben) zwischen Schädiger und Geschädigtem kein Vertragsverhältnis bestanden hat vergleiche 4 Ob 149/04x betreffend eine private Kapitalveranlagung).
Örtlich zuständig für derartige Klagen ist nach Art 5 Nr 3 EuGVVO das Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist „oder einzutreten droht". Nur diese letzte - hier nicht relevante - Wortfolge wurde in der im Übrigen unveränderten Vorgängerbestimmung des Art 5 Nr 3 EuGVÜ/LGVÜ ergänzt (Burgstaller/Neumayr, IZVR II [Oktober 2002], Art 5 EuGVO Rz 43). Die zit Bestimmung wird in der Rsp des Europäischen Gerichtshofs vertragsautonom dahin ausgelegt, dass sie sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint (EuGH Slg 1976, 1735 - Bier/Mines de Potasse D`Alsace; Klauser, aaO Art 5 EuGVVO, E 113 mwN).Örtlich zuständig für derartige Klagen ist nach Artikel 5, Nr 3 EuGVVO das Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist „oder einzutreten droht". Nur diese letzte - hier nicht relevante - Wortfolge wurde in der im Übrigen unveränderten Vorgängerbestimmung des Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ/LGVÜ ergänzt (Burgstaller/Neumayr, IZVR römisch zwei [Oktober 2002], Artikel 5, EuGVO Rz 43). Die zit Bestimmung wird in der Rsp des Europäischen Gerichtshofs vertragsautonom dahin ausgelegt, dass sie sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint (EuGH Slg 1976, 1735 - Bier/Mines de Potasse D`Alsace; Klauser, aaO Artikel 5, EuGVVO, E 113 mwN).
Die Revisionsrekurswerberin vertritt nun im Wesentlichen den Standpunkt, der eingeklagte Schaden sei nicht am Ort ihrer 100 %-igen Tochtergesellschaft (somit nicht in Polen), sondern an ihrem inländischen Sitz entstanden, weil sie in keinem anderen Vertragsstaat über Vermögen verfüge, sich an ihrem Sitz auch der Sitz ihrer Vermögensverwaltung befinde und nur dort der unmittelbare Schaden eingetreten sei. Dabei wird übersehen, dass die Klägerin - auch nach dem Klagevorbringen - nicht durch die „Weiterverrechnung" der frustrierten Aufwendungen sondern dadurch geschädigt wurde, dass entgegen den angeblichen Zusicherungen der beiden Beklagten eben keine Eigentums- und Verwertungsrechte der Geschäftspartner der Klägerin an der für das Projekt, in Warschau notwendigen Liegenschaft bestanden, und die Liegenschaftseigentümer dem Projekt, in das die Klägerin investiert hatte, letztlich keine Zustimmung erteilten. Im Ausmaß der im Vertrauen auf diese Zusicherungen erbrachten, aber frustrierten Aufwendungen hat die Klägerin in Polen, und zwar im Vermögen der zu 100% in ihrem Eigentum stehenden polnischen Tochtergesellschaft, einen Schaden erlitten.
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage also einen Schadenersatzanspruch aus culpa in contrahendo (Täuschung über Tatsachen beim Vertragsabschluss) geltend (RIS-Justiz RS0014680; RS0016281; RS0016410; RS0023624; 2 Ob 268/02d mwN); darauf, ob solche Ansprüche nach der EuGVVO vertraglich oder deliktisch einzuordnen sind (vgl zum Meinungsstand: Burgstaller/Neumayr, aaO Art 5 EuGVO Rz 45 letzter Abs bzw Gmeiner in Gmeiner/Schütze, EuZVR, Art 5 EuGVVO, Rn 18, 25, 205 und 221 mwN in FN 33), muss hier jedoch nicht eingegangen werden: Für die - auf Art 5 Nr 3 EuGVVO gestützte - internationale Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts ist vielmehr maßgebend, ob unter dem in leg cit angeführten „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", bei reinen Vermögensschäden auch der Sitz der geschädigten Gesellschaft oder nur jener Ort verstanden wird, an dem sich die Vermögensteile befunden haben, die die Klägerin für das Projekt S***** verwendet und verloren hat.Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage also einen Schadenersatzanspruch aus culpa in contrahendo (Täuschung über Tatsachen beim Vertragsabschluss) geltend (RIS-Justiz RS0014680; RS0016281; RS0016410; RS0023624; 2 Ob 268/02d mwN); darauf, ob solche Ansprüche nach der EuGVVO vertraglich oder deliktisch einzuordnen sind vergleiche zum Meinungsstand: Burgstaller/Neumayr, aaO Artikel 5, EuGVO Rz 45 letzter Abs bzw Gmeiner in Gmeiner/Schütze, EuZVR, Artikel 5, EuGVVO, Rn 18, 25, 205 und 221 mwN in FN 33), muss hier jedoch nicht eingegangen werden: Für die - auf Artikel 5, Nr 3 EuGVVO gestützte - internationale Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts ist vielmehr maßgebend, ob unter dem in leg cit angeführten „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", bei reinen Vermögensschäden auch der Sitz der geschädigten Gesellschaft oder nur jener Ort verstanden wird, an dem sich die Vermögensteile befunden haben, die die Klägerin für das Projekt S***** verwendet und verloren hat.
Eine derartige Frage im Zusammenhang mit Art 5 Nr 3 EuGVÜ und der (privaten) Veranlagung von Vermögensteilen eines Geschädigten im Ausland wurde dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aber bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. 4. 2002, 4 Ob 40/02i, gemäß Art 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt. Mit Urteil vom 10. Juni 2004, C-168/02, hat der Europäische Gerichtshof daraufhin erkannt, Art 5 Nr 3 EuGVÜ sei dahin auszulegen, „dass sich die Wendung 'Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist' nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes - als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens - bezieht, weil dem Kläger nach seinem Vorbringen durch Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Vertragsstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist". In seinen Erwägungsgründen führte der Europäische Gerichtshof aus (Rz 18), der Umstand, dass sich der in einem anderen Vertragsstaat erlittene Schaden des Klägers gleichzeitig auch auf sein Gesamtvermögen auswirke, rechtfertige nicht die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Vertragsstaates als desjenigen, in dem das ursächliche Geschehen stattgefunden habe und der Schaden eingetreten sei. Die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", könne nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasse, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar werden könnten, der bereits einen - tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen - Schaden verursacht habe. Eine derartige Auslegung würde in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die gerichtliche Zuständigkeit von ungewissen Umständen wie dem Ort des Mittelpunkts des Vermögens des Geschädigten abhängig machen und liefe folglich einem der Ziele des Übereinkommens zuwider, nämlich den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen dadurch zu stärken, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen könne, und einem verständigen Beklagten erkennbar werde, vor welchem Gericht er verklagt werden könne. Überdies würde eine derartige Auslegung zumeist die Zuständigkeit der Gerichte des Klägerwohnsitzes begründen, ein Ergebnis, dem das Übereinkommen außer in den von ihm ausdrücklich vorgesehenen Fällen ablehnend gegenüberstehe (Rz 20).Eine derartige Frage im Zusammenhang mit Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ und der (privaten) Veranlagung von Vermögensteilen eines Geschädigten im Ausland wurde dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aber bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. 4. 2002, 4 Ob 40/02i, gemäß Artikel 234, EG zur Vorabentscheidung vorgelegt. Mit Urteil vom 10. Juni 2004, C-168/02, hat der Europäische Gerichtshof daraufhin erkannt, Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ sei dahin auszulegen, „dass sich die Wendung 'Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist' nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes - als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens - bezieht, weil dem Kläger nach seinem Vorbringen durch Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Vertragsstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist". In seinen Erwägungsgründen führte der Europäische Gerichtshof aus (Rz 18), der Umstand, dass sich der in einem anderen Vertragsstaat erlittene Schaden des Klägers gleichzeitig auch auf sein Gesamtvermögen auswirke, rechtfertige nicht die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Vertragsstaates als desjenigen, in dem das ursächliche Geschehen stattgefunden habe und der Schaden eingetreten sei. Die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", könne nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasse, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar werden könnten, der bereits einen - tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen - Schaden verursacht habe. Eine derartige Auslegung würde in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die gerichtliche Zuständigkeit von ungewissen Umständen wie dem Ort des Mittelpunkts des Vermögens des Geschädigten abhängig machen und liefe folglich einem der Ziele des Übereinkommens zuwider, nämlich den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen dadurch zu stärken, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen könne, und einem verständigen Beklagten erkennbar werde, vor welchem Gericht er verklagt werden könne. Überdies würde eine derartige Auslegung zumeist die Zuständigkeit der Gerichte des Klägerwohnsitzes begründen, ein Ergebnis, dem das Übereinkommen außer in den von ihm ausdrücklich vorgesehenen Fällen ablehnend gegenüberstehe (Rz 20).
Dem Europäischen Gerichtshof folgend hat auch der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, der Gerichtsstand nach Art 5 Nr 3 EuGVÜ werde nicht dadurch am Ort des Kläger-Wohnsitzes als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens begründet, dass dem Kläger (nach seinem Vorbringen) durch Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderem Vertragsstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (4 Ob 149/04x = RIS-Justiz RS0119298).Dem Europäischen Gerichtshof folgend hat auch der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, der Gerichtsstand nach Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ werde nicht dadurch am Ort des Kläger-Wohnsitzes als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens begründet, dass dem Kläger (nach seinem Vorbringen) durch Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderem Vertragsstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (4 Ob 149/04x = RIS-Justiz RS0119298).
Nichts anderes kann für die klagende Gesellschaft gelten, die sich mit der Begründung auf den Gerichtsstand nach Art 5 Nr 3 EuGVVO beruft, sie habe infolge eines in einem anderen Vertragsstaat (Polen hat das LGVÜ am 1. 11. 1999 ratifiziert [Klausner aaO, LGVÜ-Ratifikationstabelle, 325]) eingetretenen finanziellen Verlustes (hier: im Vermögen der zu 100-% in ihrem Eigentum stehenden Tochtergesellschaft in Polen) einen Vermögensschaden (auch) an ihrem Sitz in Wien erlitten, weil ihr die Aufwendungen „weiterverrechnet" wurden:Nichts anderes kann für die klagende Gesellschaft gelten, die sich mit der Begründung auf den Gerichtsstand nach Artikel 5, Nr 3 EuGVVO beruft, sie habe infolge eines in einem anderen Vertragsstaat (Polen hat das LGVÜ am 1. 11. 1999 ratifiziert [Klausner aaO, LGVÜ-Ratifikationstabelle, 325]) eingetretenen finanziellen Verlustes (hier: im Vermögen der zu 100-% in ihrem Eigentum stehenden Tochtergesellschaft in Polen) einen Vermögensschaden (auch) an ihrem Sitz in Wien erlitten, weil ihr die Aufwendungen „weiterverrechnet" wurden:
Bereits nach der früheren - vom Obersten Gerichtshof übernommenen - Rsp des Europäischen Gerichtshofes war als „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", nämlich grundsätzlich nicht jener Ort gemeint, an dem der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort von ihm erlittenen (Erst-)Schadens erlitten zu haben behauptete (EuGH 7. 3. 1995, Rs C-68/93 - Shevill/Presse Alliance, Slg 1995, I-415; RIS-Justiz RS0114004 [T1] = 7 Ob 127/01d; Klausner, JN-ZPO II Europäisches ZPR, Art 5 EuGVVO, E 116), auch wenn bereits der ursprüngliche Schaden schon ein Vermögensschaden war (EuGH Slg 1995, I-2719 - Mariani/Lloyds Bank; Schlosser, EU-ZPR² [2003] § 5 EuGVVO Rz 19). In diesem - von der Klägerin behaupteten - Fall hat der Europäische Gerichtshof vielmehr ausdrücklich auch einen Schaden (als) für die Zuständigkeitsbestimmung nach leg cit „unbeachtlich" erklärt, den eine Muttergesellschaft erlitten hat, weil das Vermögen ihrer ausländischen Tochter Einbußen erfuhr (Schlosser aaO Rz 19a mit Hinweis auf EuGH Slg 1990 I-49 - Dumez/Hessische Landesbank = NJW 1991, 631).Bereits nach der früheren - vom Obersten Gerichtshof übernommenen - Rsp des Europäischen Gerichtshofes war als „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", nämlich grundsätzlich nicht jener Ort gemeint, an dem der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort von ihm erlittenen (Erst-)Schadens erlitten zu haben behauptete (EuGH 7. 3. 1995, Rs C-68/93 - Shevill/Presse Alliance, Slg 1995, I-415; RIS-Justiz RS0114004 [T1] = 7 Ob 127/01d; Klausner, JN-ZPO römisch zwei Europäisches ZPR, Artikel 5, EuGVVO, E 116), auch wenn bereits der ursprüngliche Schaden schon ein Vermögensschaden war (EuGH Slg 1995, I-2719 - Mariani/Lloyds Bank; Schlosser, EU-ZPR² [2003] Paragraph 5, EuGVVO Rz 19). In diesem - von der Klägerin behaupteten - Fall hat der Europäische Gerichtshof vielmehr ausdrücklich auch einen Schaden (als) für die Zuständigkeitsbestimmung nach leg cit „unbeachtlich" erklärt, den eine Muttergesellschaft erlitten hat, weil das Vermögen ihrer ausländischen Tochter Einbußen erfuhr (Schlosser aaO Rz 19a mit Hinweis auf EuGH Slg 1990 I-49 - Dumez/Hessische Landesbank = NJW 1991, 631).
Entgegen den Rechtsmittelausführungen sind die Vorinstanzen, wenn sie die (auf Art 5 Nr 3 EuGVVO gestützte) internationale Zuständigkeit des Erstgerichtes schon mangels Vorliegens eines ausreichenden Anknüpfungspunktes am Sitz der Klägerin verneinten, ohne auf die strittige Stellung ihrer polnischen Tochtergesellschaft oder „Niederlassung" (laut Klage- bzw Beklagtenvorbringen) näher einzugehen, von der zit Rsp nicht abgewichen. Dem unberechtigten Revisionsrekurs der Klägerin muss daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.Entgegen den Rechtsmittelausführungen sind die Vorinstanzen, wenn sie die (auf Artikel 5, Nr 3 EuGVVO gestützte) internationale Zuständigkeit des Erstgerichtes schon mangels Vorliegens eines ausreichenden Anknüpfungspunktes am Sitz der Klägerin verneinten, ohne auf die strittige Stellung ihrer polnischen Tochtergesellschaft oder „Niederlassung" (laut Klage- bzw Beklagtenvorbringen) näher einzugehen, von der zit Rsp nicht abgewichen. Dem unberechtigten Revisionsrekurs der Klägerin muss daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.