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Entscheidung 9 Ob 2/05t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob2/05t

Entscheidungsdatum

23.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** AG, *****, vertreten durch Dr. Paul Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Wolfgang H*****, vertreten durch Mag. Martin Steinlechner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 30.413,66 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 9. November 2004, GZ 2 R 240/04t-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Erstgerichts, dass sich die Klägerin weder auf eine Gerichtsstandsvereinbarung noch auf den Wahlgerichtsstand des Artikel 5, Ziffer eins, EuGVVO berufen könne, hat sie in ihrem Rekurs nicht bekämpft, in dem sie sich nur mehr auf den Wahlgerichtsstand nach Artikel 5, Nr 3 EuGVVO berufen hat. Unter Hinweis darauf ist das Rekursgericht auf die Behauptung einer Gerichtsstandsvereinbarung und auf die Behauptung des Vorliegens des Gerichtsstands nach Artikel 5, Nr 1 EuGVVO zu Recht nicht mehr eingegangen. Die in zweiter Instanz nicht erhobene Rechtsrüge kann die Klägerin in dritter Instanz nicht mehr nachholen (Kodek in Rechberger² Paragraph 503, Rz 5).

Der Gerichtsstand nach Artikel 5, Nr 3 EuGVVO erfasst außervertragliche Schadenersatzansprüche. Dabei ist nicht entscheidend, ob der geltend gemachte Anspruch nach österreichischem Recht deliktischer Natur ist, sondern ob der Anspruch von Artikel 5, Nr 3 in seiner Auslegung durch den EuGH erfasst wird. Der EuGH stellt darauf ab, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch hergeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. In solchen Fällen sei Artikel 5, Nr 3 unanwendbar (EuGH 27. 9. 1988 Rs 189/87 = NJW 1988, 3088). Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem EuGH vergleiche E vom 27. 10. 1998 Rs C-51/97) wiederholt ausgesprochen hat, bezieht sich Artikel 5, Nr 3 EuGVVO daher (grundsätzlich) auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen „Vertrag“ iSd Artikel 5, Nr 1 EuGVVO anknüpft (RIS-Justiz RS0109739; vergleiche auch SZ 71/1; zuletzt etwa 5 Ob 188/03p; Burgstaller/Neumayr in Burgstaller/Neumayr, IZVR Kap 31 Artikel 5, EuGVO Rz 45). In Fällen, in denen die geltend gemachte Schadenshaftung an einen Vertrag anknüpfte, wurde demgemäß der Gerichtsstand des Artikel 5, Nr 3 EuGVVO vom Obersten Gerichtshof auch dann verneint, wenn sich der Kläger auf die Verletzung eines strafgesetzlichen Tatbestands berufen hat (so etwa 3 Ob 168/00b oder die vom Revisionsrekurswerber selbst zitierte Entscheidung 7 Ob 127/01d).

Dass im hier zu beurteilenden Fall eine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen bestand, ist nicht strittig; allerdings macht die Klägerin geltend, dass ihr im Zuge ihrer auf Grund des Vertrages erbrachten Tätigkeit ein Irrtum unterlaufen sei, den der Beklagte mit zumindest bedingtem Vorsatz (und daher in strafrechtlich relevanter Weise) ausgenützt habe. Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, dass in diesem Fall Artikel 5, Nr 3 EuGVVO wegen des engen Zusammenhangs mit dem Vertrag nicht anwendbar sei, ist alles andere als unvertretbar.

Textnummer

E76557

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00002.05T.0223.000

Im RIS seit

25.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Dokumentnummer

JJT_20050223_OGH0002_0090OB00002_05T0000_000

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