Der Revisionsrekurs der Zweitbeklagten ist zulässig, weil das Rekursgericht bei Lösung der Frage, ob ein ausreichender Zusammenhang zwischen Klagen zur Begründung eines Gerichtsstands nach Art 6 Z 1 EuGVVO dann vorliegt, wenn in der einen Klage im Wesentlichen Vertragsansprüche, in der anderen Klage hingegen im Wesentlichen deliktische Ansprüche geltend gemacht werden, von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft abgewichen ist.Der Revisionsrekurs der Zweitbeklagten ist zulässig, weil das Rekursgericht bei Lösung der Frage, ob ein ausreichender Zusammenhang zwischen Klagen zur Begründung eines Gerichtsstands nach Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO dann vorliegt, wenn in der einen Klage im Wesentlichen Vertragsansprüche, in der anderen Klage hingegen im Wesentlichen deliktische Ansprüche geltend gemacht werden, von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft abgewichen ist.
Der Revisionsrekurs der Zweitbeklagten ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.
Zunächst ist festzuhalten, dass das vorliegende Prozessrechtsverhältnis im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einbringung der Klage (2. 10. 2002, sohin nach dem 1. 3. 2002) nach dem EuGVVO zu beurteilen ist.
1. Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit für das gegen die Zweitbeklagte angestrengte Verfahren beruft sich die Klägerin zunächst auf Art 6 Z 1 EuGVVO. Danach kann - wenn mehrere Personen gemeinsam geklagt werden - eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, auch vor dem Gericht des Ortes geklagt werden, an dem ein anderer Beklagter seinen Wohnsitz hat. Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Die Art des Zusammenhangs ist zunächst vertragsautonom zu bestimmen (EuGH 27. 9. 1988, RS 189-87, Kalfelis/Schröder, Slg 1988, 5565). Ein ausreichender Zusammenhang wird etwa dann bejaht, wenn Klagen im Wesentlichen tatsächlich oder rechtlich gleichartig sind, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch vom anderen abhängt oder beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen. Ob diese Abhängigkeit besteht, ist jeweils nach der lex causae zu bestimmen (Klauser EuGVVO E 4 zu Art 6; 4 Ob 298/02f mwN). Die Beweislast für das Vorliegen eines ausreichenden Zusammenhangs trifft den Kläger. Sind dafür relevante Tatsachen im Verfahren strittig (sogenannte "doppelrelevante Tatsachen"), reicht es aus, wenn das Vorbringen des Klägers über den Sachzusammenhang schlüssig ist. Ob tatsächlich der geforderte materiellrechtliche Zusammenhang vorliegt, ist erst im Hauptverfahren zu prüfen, um nicht die Zuständigkeitsprüfung mit einer zu weitgehenden Sachprüfung zu belasten (RIS-Justiz RS0116404; König JBl 1999, 259; RZ 2000/44 uva).1. Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit für das gegen die Zweitbeklagte angestrengte Verfahren beruft sich die Klägerin zunächst auf Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO. Danach kann - wenn mehrere Personen gemeinsam geklagt werden - eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, auch vor dem Gericht des Ortes geklagt werden, an dem ein anderer Beklagter seinen Wohnsitz hat. Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Die Art des Zusammenhangs ist zunächst vertragsautonom zu bestimmen (EuGH 27. 9. 1988, RS 189-87, Kalfelis/Schröder, Slg 1988, 5565). Ein ausreichender Zusammenhang wird etwa dann bejaht, wenn Klagen im Wesentlichen tatsächlich oder rechtlich gleichartig sind, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch vom anderen abhängt oder beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen. Ob diese Abhängigkeit besteht, ist jeweils nach der lex causae zu bestimmen (Klauser EuGVVO E 4 zu Artikel 6,; 4 Ob 298/02f mwN). Die Beweislast für das Vorliegen eines ausreichenden Zusammenhangs trifft den Kläger. Sind dafür relevante Tatsachen im Verfahren strittig (sogenannte "doppelrelevante Tatsachen"), reicht es aus, wenn das Vorbringen des Klägers über den Sachzusammenhang schlüssig ist. Ob tatsächlich der geforderte materiellrechtliche Zusammenhang vorliegt, ist erst im Hauptverfahren zu prüfen, um nicht die Zuständigkeitsprüfung mit einer zu weitgehenden Sachprüfung zu belasten (RIS-Justiz RS0116404; König JBl 1999, 259; RZ 2000/44 uva).
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat zu Art 6 Nr 1 EuGVÜ bereits die Frage entschieden, dass ein für die Zuständigkeitsbegründung notwendiger Zusammenhang zwischen Klagen dann zu verneinen ist, wenn von zwei Klagen eine auf vertragliche Ansprüche, die andere auf deliktische Ansprüche gegründet ist (EuGH 27. 10. 1998, RsC-51/97, Réunion européenne/Spliethoff's Bevrachtingsskantoor = EuGHSlg 1998, I-06511; vgl auch ecolex 1999, 143 [146] = ZER 1999/369 = ELR 1999, 142 = RIW 1999, 57 = IPRax 2000, 210 [H. Koch 186] = EuZW 1999, 59 = TranspR 1999, 151 = SZIER 1999, 442; vgl dazu auch Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, Rz 10 zu Art 6 EuGVÜ mwN). Durch die Neufassung des Art 6 Z 1 EuGVVO traten allerdings keine wesentlichen Änderungen der Bestimmung ein. Der Halbsatz "sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten", war zuvor in Art 22 EuGVÜ wörtlich enthalten. Zur Umschreibung des Zusammenhangs griff der EuGH im Geltungsbereich des Art 6 Nr 1 EuGVÜ auf diese Definition zurück (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht4 Rz 6 zu Art 6 EuGVÜ). Auch nach den Materialien zu Art 6 Z 1 EuGVVO sollte durch die Änderung nur die EuGH-Rechtsprechung rezipiert werden (vgl Burgstaller/Neumayr in Burgstaller/Neumayr IZVR II Art 6 EuGVO Rz 5).Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat zu Artikel 6, Nr 1 EuGVÜ bereits die Frage entschieden, dass ein für die Zuständigkeitsbegründung notwendiger Zusammenhang zwischen Klagen dann zu verneinen ist, wenn von zwei Klagen eine auf vertragliche Ansprüche, die andere auf deliktische Ansprüche gegründet ist (EuGH 27. 10. 1998, RsC-51/97, Réunion européenne/Spliethoff's Bevrachtingsskantoor = EuGHSlg 1998, I-06511; vergleiche auch ecolex 1999, 143 [146] = ZER 1999/369 = ELR 1999, 142 = RIW 1999, 57 = IPRax 2000, 210 [H. Koch 186] = EuZW 1999, 59 = TranspR 1999, 151 = SZIER 1999, 442; vergleiche dazu auch Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, Rz 10 zu Artikel 6, EuGVÜ mwN). Durch die Neufassung des Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO traten allerdings keine wesentlichen Änderungen der Bestimmung ein. Der Halbsatz "sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten", war zuvor in Artikel 22, EuGVÜ wörtlich enthalten. Zur Umschreibung des Zusammenhangs griff der EuGH im Geltungsbereich des Artikel 6, Nr 1 EuGVÜ auf diese Definition zurück (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht4 Rz 6 zu Artikel 6, EuGVÜ). Auch nach den Materialien zu Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO sollte durch die Änderung nur die EuGH-Rechtsprechung rezipiert werden vergleiche Burgstaller/Neumayr in Burgstaller/Neumayr IZVR II Artikel 6, EuGVO Rz 5).
Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit Art 28 Z 3 EuGVVO, wonach unter denselben Voraussetzungen bei Parallelverfahren das später eingeleitete Verfahren unterbrochen werden kann (Ermessensentscheidung: vgl Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht Anm 4 zu § 28 EuGVVO mwN).Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit Artikel 28, Ziffer 3, EuGVVO, wonach unter denselben Voraussetzungen bei Parallelverfahren das später eingeleitete Verfahren unterbrochen werden kann (Ermessensentscheidung: vergleiche Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht Anmerkung 4, zu Paragraph 28, EuGVVO mwN).
Damit lässt sich zusammenfassen, dass im gegenständlichen Fall, in dem die Erstbeklagte aus Vertrag, die Zweitbeklagte hingegen aus Delikt in Anspruch genommen wird, der erforderliche Sachzusammenhang nicht besteht, weil hier widersprechende Entscheidungen denkbar sind (vgl auch Hüßtege in Putzo/Thomas ZPO24 Art 6 EuGVVO Rz 2).Damit lässt sich zusammenfassen, dass im gegenständlichen Fall, in dem die Erstbeklagte aus Vertrag, die Zweitbeklagte hingegen aus Delikt in Anspruch genommen wird, der erforderliche Sachzusammenhang nicht besteht, weil hier widersprechende Entscheidungen denkbar sind vergleiche auch Hüßtege in Putzo/Thomas ZPO24 Artikel 6, EuGVVO Rz 2).
Mit Art 6 Z 1 EuGVVO ist daher unter Berücksichtigung der bisherigen Judikatur des EuGH die internationale Zuständigkeit hinsichtlich der Zweitbeklagten nicht zu begründen. Im Hinblick auf die im Folgenden dargestellte inländische Gerichtsbarkeit nach Art 5 Z 3 EuGVVO sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst, diese Frage neuerlich an den EuGH heranzutragen.Mit Artikel 6, Ziffer eins, EuGVVO ist daher unter Berücksichtigung der bisherigen Judikatur des EuGH die internationale Zuständigkeit hinsichtlich der Zweitbeklagten nicht zu begründen. Im Hinblick auf die im Folgenden dargestellte inländische Gerichtsbarkeit nach Artikel 5, Ziffer 3, EuGVVO sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst, diese Frage neuerlich an den EuGH heranzutragen.
2. Als weiteren internationalen Gerichtsstand macht der Kläger hinsichtlich der Zweitbeklagten Art 5 Z 3 EuGVVO geltend. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Generell fallen alle Ansprüche unter Art 5 Z 3, die sich auf die Haftung eines Schädigers beziehen, wenn zwischen Schädiger und Geschädigtem kein Vertrag besteht (3 Ob 168/00b). Verschulden ist kein Tatbestandselement des Art 5 Z 3 (vgl Czernich aaO Rz 75 zu Art 5). Die Begriffe "unerlaubte Handlung" und "Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist" werden vertragsautonom ausgelegt (EuGH Slg 1988, 5565, 5584-Kalfelis/Schröder).2. Als weiteren internationalen Gerichtsstand macht der Kläger hinsichtlich der Zweitbeklagten Artikel 5, Ziffer 3, EuGVVO geltend. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Generell fallen alle Ansprüche unter Artikel 5, Ziffer 3,, die sich auf die Haftung eines Schädigers beziehen, wenn zwischen Schädiger und Geschädigtem kein Vertrag besteht (3 Ob 168/00b). Verschulden ist kein Tatbestandselement des Artikel 5, Ziffer 3, vergleiche Czernich aaO Rz 75 zu Artikel 5,). Die Begriffe "unerlaubte Handlung" und "Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist" werden vertragsautonom ausgelegt (EuGH Slg 1988, 5565, 5584-Kalfelis/Schröder).
Der Gerichtsstand für Deliktsklagen bestimmt sich nach dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das bezeichnet jenen Ort, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt hat. Schadenseintrittsort ist in der Regel der Ort, an dem die Vermögensverminderung eingetreten ist (ecolex 1998, 693). Das muss - was die Klägerin offensichtlich verkannte - nicht der Ort sein, an dem der Sitz des geschädigten Unternehmens liegt. Maßgeblich ist vielmehr immer jener Ort, an dem es zu einem direkten Eingriff in das Rechtsgut des Geschädigten kommt, während die zusätzlichen Folgen aus dieser Schädigung für die Gerichtsstandsfrage außer Betracht bleiben (EuGH 19. 9. 1995, RsC-364/93 - Marinari-Loyds Bank; Hohloch, Erfolgsort, IPRax 1998, 312; Czernich aaO Rz 84 zu Art 5).Der Gerichtsstand für Deliktsklagen bestimmt sich nach dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das bezeichnet jenen Ort, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt hat. Schadenseintrittsort ist in der Regel der Ort, an dem die Vermögensverminderung eingetreten ist (ecolex 1998, 693). Das muss - was die Klägerin offensichtlich verkannte - nicht der Ort sein, an dem der Sitz des geschädigten Unternehmens liegt. Maßgeblich ist vielmehr immer jener Ort, an dem es zu einem direkten Eingriff in das Rechtsgut des Geschädigten kommt, während die zusätzlichen Folgen aus dieser Schädigung für die Gerichtsstandsfrage außer Betracht bleiben (EuGH 19. 9. 1995, RsC-364/93 - Marinari-Loyds Bank; Hohloch, Erfolgsort, IPRax 1998, 312; Czernich aaO Rz 84 zu Artikel 5,).
Erst jüngst hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (zu Art 5 Nr 3 EuGVÜ, diesbezüglich ident mit Art 5 Z 3 EuGVVO) ausgesprochen, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sich die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes - als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens - bezieht, weil dem Kläger nach seinem Vorbringen durch Verlust von Vermögensbestandteilen (in einem anderen Vertragsstaat) ein finanzieller Schaden entstanden ist (EuGH 10. 6. 2004, RsC-168/02, Rudolf Kronhofer gegen Marianne Maier und andere; Vorabentscheidungsersuchen des OGH vom 9. 4. 2002, 4 Ob 40/02i; vgl JBl 2002, 664). Eine andere Auslegung würde - wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausgesprochen hat - die gerichtliche Zuständigkeit von ungewissen Umständen wie dem Ort des Mittelpunkts des Vermögens des Geschädigten abhängig machen und liefe folglich einem der Ziele des Übereinkommens zuwider, nämlich den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen dadurch zu stärken, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann und dass einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann.Erst jüngst hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (zu Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ, diesbezüglich ident mit Artikel 5, Ziffer 3, EuGVVO) ausgesprochen, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sich die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes - als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens - bezieht, weil dem Kläger nach seinem Vorbringen durch Verlust von Vermögensbestandteilen (in einem anderen Vertragsstaat) ein finanzieller Schaden entstanden ist (EuGH 10. 6. 2004, RsC-168/02, Rudolf Kronhofer gegen Marianne Maier und andere; Vorabentscheidungsersuchen des OGH vom 9. 4. 2002, 4 Ob 40/02i; vergleiche JBl 2002, 664). Eine andere Auslegung würde - wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ausgesprochen hat - die gerichtliche Zuständigkeit von ungewissen Umständen wie dem Ort des Mittelpunkts des Vermögens des Geschädigten abhängig machen und liefe folglich einem der Ziele des Übereinkommens zuwider, nämlich den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen dadurch zu stärken, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann und dass einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann.
Die Klägerin hat dazu vorgebracht, dass der Schaden durch die Verlegung der untauglichen Rohrbögen im Bereich der Erdgashochdruckleitung zwischen den Orten K***** und P***** erfolgte und dass auch dort das schädigende Ereignis bei Probebohrungen festgestellt wurde. Der Ort der Schadenszufügung liegt demnach nicht im Sprengel des angerufenen Landesgerichtes Linz, sondern des Landesgerichtes Steyr.
Damit ist hinsichtlich der Zweitbeklagten zwar die inländische Gerichtsbarkeit, nicht jedoch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bejahen.
Das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit hat die Zweitbeklagte allerdings nicht eingewendet. Zufolge § 43 Abs 1 Z 1 JN hätte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit in der Klagebeantwortung geltend gemacht werden müssen. Nach Abhaltung einer mündlichen Streitverhandlung kann eine Zurückweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht mehr erfolgen. Sie ist daher geheilt.Das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit hat die Zweitbeklagte allerdings nicht eingewendet. Zufolge Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, JN hätte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit in der Klagebeantwortung geltend gemacht werden müssen. Nach Abhaltung einer mündlichen Streitverhandlung kann eine Zurückweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht mehr erfolgen. Sie ist daher geheilt.
Im Ergebnis erweist sich daher der Rekurs der zweitbeklagten Partei als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.