III. Österreichische Rechtslagerömisch drei. Österreichische Rechtslage
Inländische Gerichtsbarkeit besteht nach § 27a JN idF BGBl 1997 I/140 in bürgerlichen Rechtssachen ohne weitere Voraussetzung immer dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben ist und Völkerrecht nichts anderes bestimmt. Die Zuständigkeitsprüfung hat aufgrund der Angaben des Klägers zu erfolgen. Ergibt diese Prüfung eine örtliche Zuständigkeit des angerufenen inländischen Gerichts, dann folgt daraus grundsätzlich auch die inländische Gerichtsbarkeit.Inländische Gerichtsbarkeit besteht nach Paragraph 27 a, JN in der Fassung BGBl 1997 I/140 in bürgerlichen Rechtssachen ohne weitere Voraussetzung immer dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben ist und Völkerrecht nichts anderes bestimmt. Die Zuständigkeitsprüfung hat aufgrund der Angaben des Klägers zu erfolgen. Ergibt diese Prüfung eine örtliche Zuständigkeit des angerufenen inländischen Gerichts, dann folgt daraus grundsätzlich auch die inländische Gerichtsbarkeit.
Der Kläger macht Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden gegen die in Deutschland wohnhaften Beklagten vor einem österreichischen Gericht geltend. Er beruft sich auf den Gerichtsstand des Art 5 Nr 3 EuGVÜ. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat geklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.Der Kläger macht Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden gegen die in Deutschland wohnhaften Beklagten vor einem österreichischen Gericht geltend. Er beruft sich auf den Gerichtsstand des Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat geklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
Da die Klage vor dem 1. 3. 2002 eingebracht wurde, findet noch das EuGVÜ Anwendung (Art 66 Abs 1 Brüssel I-Verordnung).Da die Klage vor dem 1. 3. 2002 eingebracht wurde, findet noch das EuGVÜ Anwendung (Artikel 66, Absatz eins, Brüssel I-Verordnung).
IV. Vorlagefragerömisch vier. Vorlagefrage
Der EuGH definiert Klagen aus "unerlaubten Handlungen" als Klagen, "mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinn des Art 5 Nr 1 anknüpfen (EuGH Slg 5565, Kalfelis/Schröder). Darunter fallen auch Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden, die durch deliktische Handlungen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage entstanden sind (sofern - wie hier nach den Klageangaben - zwischen Schädiger und Geschädigtem kein Vertragsverhältnis bestanden hat).Der EuGH definiert Klagen aus "unerlaubten Handlungen" als Klagen, "mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinn des Artikel 5, Nr 1 anknüpfen (EuGH Slg 5565, Kalfelis/Schröder). Darunter fallen auch Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden, die durch deliktische Handlungen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage entstanden sind (sofern - wie hier nach den Klageangaben - zwischen Schädiger und Geschädigtem kein Vertragsverhältnis bestanden hat).
Örtlich zuständig für derartige Klagen ist nach Art 5 Nr 3 EuGVÜ das Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Diese Bestimmung wird in der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom dahin ausgelegt, dass sie sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint (EuGHSlg 1976, 1735 - Bier/Mines de Potasse; Slg 1995 I-2719 - Marinari/Lloyds Bank).Örtlich zuständig für derartige Klagen ist nach Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ das Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Diese Bestimmung wird in der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom dahin ausgelegt, dass sie sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint (EuGHSlg 1976, 1735 - Bier/Mines de Potasse; Slg 1995 I-2719 - Marinari/Lloyds Bank).
Der Kläger vertritt in seinem Revisionsrekurs den Standpunkt, der eingeklagte Schaden sei nicht am Ort, an dem sich das Anlagekonto befunden habe (somit nicht in Deutschland), sondern an seinem Wohnsitz dadurch entstanden, dass er auf telefonische Aufforderung der Beklagten Geldbeträge überwiesen habe. Er übersieht dabei, dass der Schaden nach dem Klagevorbringen nicht durch die Überweisung des Geldes an die Anlagegesellschaft, sondern daraus erwachsen ist, dass nicht, wie mit dem Kläger angeblich besprochen, eine sichere Anlage gewählt, sondern spekulative Optionsgeschäfte durchgeführt wurden, die mit Verlusten für den Kläger verbunden waren. Im Ausmaß dieser Verluste hat der Kläger behauptetermaßen einen Schaden erlitten.
In diesem Zusammenhang erhebt sich die Frage, ob als "Erfolgsort" jener Ort zu verstehen ist, an dem das Anlagekonto des Klägers als Teil seines Vermögens geführt wurde, oder aber ob (auch) sein gewöhnlicher Aufenthaltsort als jener Ort in Frage kommt, an dem sich sein nach dem Klagevorbringen geschädigtes (Gesamt-)Vermögen befindet.
Der EuGH hat sich in seinen Entscheidungen Dumez France/Helaba (Slg 1990 I 49 = ZfRV 1991, 30), Shevill/Presse Alliance (Slg 1995 I-415 = MR 1996, 255) und Marinari/Lloyds Bank (Slg 1995 I-2719) mit der Bestimmung des für die Zuständigkeit nach Art 5 Nr 3 EuGVÜ maßgeblichen "Erfolgsortes" auseinandergesetzt. Im Fall Dumez/Helaba trat der durch den Schädiger verursachte Schaden bei der deutschen Tochtergesellschaft einer französischen Mutter ein. Die Mutter war nur mittelbar betroffen, weil der der Tochtergesellschaft zugefügte Schaden wegen des Bestehens einer Konzernverbindung in die Bilanz der Mutter einfloss. Der EuGH verneinte einen Gerichtsstand am Sitz der Muttergesellschaft mit der Begründung, als Ort des schädigenden Ereignisses komme nur der Ort in Betracht, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen (nämlich die Tochtergesellschaft) direkt geschädigt habe. Danach erlaube es Art 5 Nr 3 EuGVÜ einem Kläger, der einen Schaden geltend macht, der angeblich die Folge eines Schadens ist, den andere Personen als unmittelbare Opfer des schädigenden Ereignisses erlitten haben, nicht, den Schädiger vor den Gerichten jenes Ortes zu verklagen, an dem er selbst den Folgeschaden an seinem Vermögen festgestellt habe (ZfRV 1991, 30).Der EuGH hat sich in seinen Entscheidungen Dumez France/Helaba (Slg 1990 römisch eins 49 = ZfRV 1991, 30), Shevill/Presse Alliance (Slg 1995 I-415 = MR 1996, 255) und Marinari/Lloyds Bank (Slg 1995 I-2719) mit der Bestimmung des für die Zuständigkeit nach Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ maßgeblichen "Erfolgsortes" auseinandergesetzt. Im Fall Dumez/Helaba trat der durch den Schädiger verursachte Schaden bei der deutschen Tochtergesellschaft einer französischen Mutter ein. Die Mutter war nur mittelbar betroffen, weil der der Tochtergesellschaft zugefügte Schaden wegen des Bestehens einer Konzernverbindung in die Bilanz der Mutter einfloss. Der EuGH verneinte einen Gerichtsstand am Sitz der Muttergesellschaft mit der Begründung, als Ort des schädigenden Ereignisses komme nur der Ort in Betracht, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen (nämlich die Tochtergesellschaft) direkt geschädigt habe. Danach erlaube es Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ einem Kläger, der einen Schaden geltend macht, der angeblich die Folge eines Schadens ist, den andere Personen als unmittelbare Opfer des schädigenden Ereignisses erlitten haben, nicht, den Schädiger vor den Gerichten jenes Ortes zu verklagen, an dem er selbst den Folgeschaden an seinem Vermögen festgestellt habe (ZfRV 1991, 30).
Die Entscheidung Shevill/Presse Alliance (Slg 1995, I-415) befasste sich mit der Zuständigkeit für Schadenersatzklagen wegen Ehrenbeleidigung und bejahte die Zuständigkeit der Gerichte am Niederlassungsort des Herausgebers für die Entscheidung über den Ersatz sämtlicher durch die Ehrverletzung entstandener Schäden. Demgegenüber seien die Gerichte jener Vertragsstaaten, in denen bloß die Veröffentlichung verbreitet und das Ansehen des Betroffenen nach seinen Behauptungen beeinträchtigt worden sei, nur für die Entscheidung über den Ersatz jener Schäden zuständig, die im Staat des angerufenen Gerichts verursacht wurden.
In seiner Entscheidung Marinari/Lloyds Bank (Slg 1995 I-2719) hatte der EuGH einen Fall zu beurteilen, in dem der Erstschaden in England durch rechtswidrige Beschlagnahme von Eigenwechseln entstanden war und - nach den Behauptungen des Geschädigten - Folgeschäden in Italien unter anderem dadurch eintraten, dass mehrere mit dem Geschädigten geschlossene Verträge infolge der durch die Beschlagnahme eingetretenen Rufschädigung ausgelöst wurden. Der EuGH bejahte hier die Zuständigkeit des Ortes, an dem sich der Erstschaden (Beschlagnahme) ereignet hatte, auch für die daraus entstandenen Folgeschäden. Der Begriff des "Schadensortes" dürfe nicht so weit ausgelegt werden, dass er jeden Ort erfasse, an dem die schädlichen Folgen eines Umstands spürbar werden könnten, der bereits einen Schaden verursacht habe, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden sei. Die dem Geschädigten eröffnete Wahlmöglichkeit dürfe nicht dazu führen, dass der allgemeine Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz habe, ausgehöhlt und im Ergebnis der Wohnsitz des Kläges über die ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus als zuständigkeitsbegründend anerkannt werde.
Den Entscheidungen Dumez/Helaba und Marinari/Lloyds lagen Fälle zugrunde, in denen Erst- und Folgeschäden eintraten. Der im vorliegenden Fall zu beurteilende Sachverhalt ist damit nicht ganz vergleichbar. Nach dem Vorbringen des Geschädigten verwirklichte sich der durch Verluste von im Ausland angelegten Geldern erlittene Schaden zwar - bezogen auf diesen Vermögensbestandteil des Geschädigten - im Ausland, zugleich trat aber auch der insoweit identische Schaden im Gesamtvermögen des Geschädigten ein. Dieser ist daher kein "Folgeschaden" im Sinn der in den Vorentscheidungen behandelten Erst- und Folgeschadensproblematik. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des "Erfolgsortes" könnte daher in einem solchen Fall eines reinen Vermögensschadens auch derjenige Ort sein, an dem sich nach dem Klagevorbringen die "Vermögenszentrale", somit der Wohnort oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Geschädigten befindet (vgl Weller, Zur Handlungsortbestimmung im internationalen Kapitalanlegerprozess bei arbeitsteiliger Deliktsverwirklichung, IPRax 2000, 202 [203 FN 4]).Den Entscheidungen Dumez/Helaba und Marinari/Lloyds lagen Fälle zugrunde, in denen Erst- und Folgeschäden eintraten. Der im vorliegenden Fall zu beurteilende Sachverhalt ist damit nicht ganz vergleichbar. Nach dem Vorbringen des Geschädigten verwirklichte sich der durch Verluste von im Ausland angelegten Geldern erlittene Schaden zwar - bezogen auf diesen Vermögensbestandteil des Geschädigten - im Ausland, zugleich trat aber auch der insoweit identische Schaden im Gesamtvermögen des Geschädigten ein. Dieser ist daher kein "Folgeschaden" im Sinn der in den Vorentscheidungen behandelten Erst- und Folgeschadensproblematik. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des "Erfolgsortes" könnte daher in einem solchen Fall eines reinen Vermögensschadens auch derjenige Ort sein, an dem sich nach dem Klagevorbringen die "Vermögenszentrale", somit der Wohnort oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Geschädigten befindet vergleiche Weller, Zur Handlungsortbestimmung im internationalen Kapitalanlegerprozess bei arbeitsteiliger Deliktsverwirklichung, IPRax 2000, 202 [203 FN 4]).
Demgegenüber vertrat das Oberlandesgericht Stuttgart (NJW-RR 1999, 138) unter Hinweis auf die aus der Rechtsprechung des EuGH abzuleitende Tendenz, den Deliktsgerichtsstand als Ausnahmebestimmung nicht unbegrenzt anzuwenden, die Auffassung, die allgemeine Vermögensänderung des Anlegers begründe keinen weiteren "Erfolgsort" an seinem Lebensmittelpunkt. Erleide der Anleger von Geldbeträgen einen Vermögensschaden dadurch, dass sein im Ausland bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft errichtetes Anlagekonto entwertet werde, so bestehe kein Deliktsgerichtsstand im Sinn von Art 5 Nr 3 EuGVÜ im Inland als dem Staat seines Wohnsitzes. Ort des schädigenden Ereignisses sei als "Erfolgsort" der Staat, in dem sich das Anlagekonto befinde. Diese Auffassung steht mit dem Grundsatz der engen Auslegung des als Ausnahme verstandenen Gerichtsstands nach Art 5 Nr 3 EuGVÜ in Einklang und verhindert eine (weitere) Einschränkung des in Art 3 Abs 2 EuGVÜ vorgesehenen Wohnsitzgerichtsstands des Beklagten. Sie berücksichtigt aber nicht die Besonderheit des hier zu beurteilenden Falls, die darin besteht, dass der Schaden im Teilvermögen des Geschädigten wohl im Ausland entsteht, sich zugleich aber auch in seinem Gesamtvermögen verwirklicht.Demgegenüber vertrat das Oberlandesgericht Stuttgart (NJW-RR 1999, 138) unter Hinweis auf die aus der Rechtsprechung des EuGH abzuleitende Tendenz, den Deliktsgerichtsstand als Ausnahmebestimmung nicht unbegrenzt anzuwenden, die Auffassung, die allgemeine Vermögensänderung des Anlegers begründe keinen weiteren "Erfolgsort" an seinem Lebensmittelpunkt. Erleide der Anleger von Geldbeträgen einen Vermögensschaden dadurch, dass sein im Ausland bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft errichtetes Anlagekonto entwertet werde, so bestehe kein Deliktsgerichtsstand im Sinn von Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ im Inland als dem Staat seines Wohnsitzes. Ort des schädigenden Ereignisses sei als "Erfolgsort" der Staat, in dem sich das Anlagekonto befinde. Diese Auffassung steht mit dem Grundsatz der engen Auslegung des als Ausnahme verstandenen Gerichtsstands nach Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ in Einklang und verhindert eine (weitere) Einschränkung des in Artikel 3, Absatz 2, EuGVÜ vorgesehenen Wohnsitzgerichtsstands des Beklagten. Sie berücksichtigt aber nicht die Besonderheit des hier zu beurteilenden Falls, die darin besteht, dass der Schaden im Teilvermögen des Geschädigten wohl im Ausland entsteht, sich zugleich aber auch in seinem Gesamtvermögen verwirklicht.
Rechtsprechung des EuGH zur Frage, ob die in Art 5 Nr 3 EuGVÜ enthaltene Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", so weit auszulegen ist, dass sie in Fällen reiner Vermögensschäden, die bei der Veranlagung von Vermögensteilen des Geschädigten eingetreten sind, auch den Ort umfasst, an dem sich der Wohnsitz des Geschädigten und damit die Zentrale seines Vermögens befinde, wenn die Veranlagung in einem anderen Mitgliedsstaat erfolge, fehlt.Rechtsprechung des EuGH zur Frage, ob die in Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ enthaltene Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", so weit auszulegen ist, dass sie in Fällen reiner Vermögensschäden, die bei der Veranlagung von Vermögensteilen des Geschädigten eingetreten sind, auch den Ort umfasst, an dem sich der Wohnsitz des Geschädigten und damit die Zentrale seines Vermögens befinde, wenn die Veranlagung in einem anderen Mitgliedsstaat erfolge, fehlt.
V. Verfahrensrechtlichesrömisch fünf. Verfahrensrechtliches
Für die Frage der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts ist maßgeblich, ob unter dem in Art 5 Nr 3 EuGVÜ angeführten "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", bei reinen Vermögensschäden, die bei der Veranlagung von Vermögensteilen des Geschädigten im Ausland eingetreten sind, auch der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Geschädigten (bzw sein Wohnort) oder nur jener Ort verstanden wird, an dem sich die Vermögensteile befunden haben, die der Kläger zur Geldanlage verwendete und verlor.Für die Frage der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts ist maßgeblich, ob unter dem in Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ angeführten "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", bei reinen Vermögensschäden, die bei der Veranlagung von Vermögensteilen des Geschädigten im Ausland eingetreten sind, auch der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Geschädigten (bzw sein Wohnort) oder nur jener Ort verstanden wird, an dem sich die Vermögensteile befunden haben, die der Kläger zur Geldanlage verwendete und verlor.
Von der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens könnte nur dann Abstand genommen werden, wenn die Auslegung der den Erfolgsort umschreibenden Formulierung des Art 5 Nr 3 EuGVÜ so hinreichend hätte beurteilt werden können, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bliebe (Dauses, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 177 EG-Vertrag² 116 mwN; Gamerith, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 177 in Wettbewerbssachen ÖBl 1995, 51 [57] mwN; ÖBl 1999, 186 - PAT AND PAT PEND; 4 Ob 284/01w). Dies ist hier nicht der Fall.Von der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens könnte nur dann Abstand genommen werden, wenn die Auslegung der den Erfolgsort umschreibenden Formulierung des Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ so hinreichend hätte beurteilt werden können, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bliebe (Dauses, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177, EG-Vertrag² 116 mwN; Gamerith, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177, in Wettbewerbssachen ÖBl 1995, 51 [57] mwN; ÖBl 1999, 186 - PAT AND PAT PEND; 4 Ob 284/01w). Dies ist hier nicht der Fall.
Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG.
Oberster Gerichtshof,