Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage der Vereinbarkeit des in § 30 Abs 1 UWG geregelten abstrakten Verbotes mit Art 28 EG fehlt und diese Frage für die allfällige Berechtigung des Rechtsmittels ausschlaggebend ist.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage der Vereinbarkeit des in Paragraph 30, Absatz eins, UWG geregelten abstrakten Verbotes mit Artikel 28, EG fehlt und diese Frage für die allfällige Berechtigung des Rechtsmittels ausschlaggebend ist.
II. Österreichische Rechtslagerömisch zwei. Österreichische Rechtslage
§ 30 Abs 1 UWG verbietet es, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in für einen größeren Personenkreis bestimmten Mitteilungen auf die Herkunft einer Ware aus einer Konkursmasse Bezug zu nehmen, wenn die Waren zwar aus einer Konkursmasse stammen, (zum Zeitpunkt der Bekanntmachung/Mitteilung) aber nicht mehr zu ihrem Bestand gehören. Der Gesetzgeber ging dabei laut den Materialien "von der Tatsache aus, dass das Publikum Käufe von Waren, die vom Konkursmasseverwalter veräußert werden, in der Annahme einer günstigen Kaufgelegenheit bevorzugt, dass es jedoch, wenn die Ankündigung von Waren aus einer Konkursmasse vorliegt, nicht näher unterscheidet, ob der Verkauf vom Konkursmasseverwalter oder von einem anderen, der die Ware aus der Konkursmasse erworben hat, ausgeht. Es soll [...] verhindert werden, dass andere, die die Ware aus der Konkursmasse erworben haben, diese Neigung des Publikums für sich ausnützen" (ErläutRV 464 BlgNR I. GP 18 f).Paragraph 30, Absatz eins, UWG verbietet es, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in für einen größeren Personenkreis bestimmten Mitteilungen auf die Herkunft einer Ware aus einer Konkursmasse Bezug zu nehmen, wenn die Waren zwar aus einer Konkursmasse stammen, (zum Zeitpunkt der Bekanntmachung/Mitteilung) aber nicht mehr zu ihrem Bestand gehören. Der Gesetzgeber ging dabei laut den Materialien "von der Tatsache aus, dass das Publikum Käufe von Waren, die vom Konkursmasseverwalter veräußert werden, in der Annahme einer günstigen Kaufgelegenheit bevorzugt, dass es jedoch, wenn die Ankündigung von Waren aus einer Konkursmasse vorliegt, nicht näher unterscheidet, ob der Verkauf vom Konkursmasseverwalter oder von einem anderen, der die Ware aus der Konkursmasse erworben hat, ausgeht. Es soll [...] verhindert werden, dass andere, die die Ware aus der Konkursmasse erworben haben, diese Neigung des Publikums für sich ausnützen" (ErläutRV 464 BlgNR römisch eins. Gesetzgebungsperiode 18 f).
Dieses Verbot gilt demnach unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich die Gefahr einer Irreführung besteht oder ob durch entsprechende aufklärende Hinweise diese Gefahr ohnehin ausgeschlossen ist (Kucsko, Werbung mit der Unternehmenskrise, Verbotene Hinweise auf einen Konkurswarenverkauf, ecolex 1990, 295 ff [296]). § 30 UWG verbietet also die Bezugnahme auf die Herkunft von Waren aus einer Konkursmase auch dann, wenn in der Werbung darauf hingewiesen wird, dass der Werbende die Waren vom Masseverwalter erworben hat, und wenn trotzdem - dh trotz der hinzugerechneten Gewinnspanne des Erwerbers - noch immer ein signifikanter Preisunterschied besteht (Rüffler in Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht Teil 6/2, 221; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 24 Rz 54). Dem Verbraucher werden dadurch auch wahre, allenfalls nützliche Hinweise vorenthalten (Rüffler, Irreführende Werbung und Europarecht Teil II, WBl 1996, 133 ff [143]). Demgegenüber betrifft das allgemeine Irreführungsverbot des § 2 UWG nur jene Angaben, die tatsächlich zur Irreführung geeignet sind; es ist somit in seinem Anwendungsbereich enger als der Sondertatbestand des § 30 Abs 1 UWG.Dieses Verbot gilt demnach unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich die Gefahr einer Irreführung besteht oder ob durch entsprechende aufklärende Hinweise diese Gefahr ohnehin ausgeschlossen ist (Kucsko, Werbung mit der Unternehmenskrise, Verbotene Hinweise auf einen Konkurswarenverkauf, ecolex 1990, 295 ff [296]). Paragraph 30, UWG verbietet also die Bezugnahme auf die Herkunft von Waren aus einer Konkursmase auch dann, wenn in der Werbung darauf hingewiesen wird, dass der Werbende die Waren vom Masseverwalter erworben hat, und wenn trotzdem - dh trotz der hinzugerechneten Gewinnspanne des Erwerbers - noch immer ein signifikanter Preisunterschied besteht (Rüffler in Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht Teil 6/2, 221; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 24, Rz 54). Dem Verbraucher werden dadurch auch wahre, allenfalls nützliche Hinweise vorenthalten (Rüffler, Irreführende Werbung und Europarecht Teil römisch zwei, WBl 1996, 133 ff [143]). Demgegenüber betrifft das allgemeine Irreführungsverbot des Paragraph 2, UWG nur jene Angaben, die tatsächlich zur Irreführung geeignet sind; es ist somit in seinem Anwendungsbereich enger als der Sondertatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, UWG.
III. Vorlagefragerömisch drei. Vorlagefrage
Nach Art 28 EG sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedsstaaten verboten. Das Gleiche gilt gemäß Art 29 EG für Ausfuhrbeschränkungen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bedeutet jede Maßnahme, die geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung (Slg 1974, 837 = GRUR Int 1974, 764 - Dassonville uva; Müller-Graff in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag5, Art 30 Rz 38 ff; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 Einl UWG Rz 617). Ein bestimmtes Ausmaß der Behinderung ist dabei nicht erforderlich; der in Rede stehenden Regelung dürfen nur nicht rein hypothetische Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel zukommen (Slg 1993, 2361 = NJW 1993, 3187 - Yves Rocher; Müller-Graff aaO Rz 59 f;Nach Artikel 28, EG sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedsstaaten verboten. Das Gleiche gilt gemäß Artikel 29, EG für Ausfuhrbeschränkungen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bedeutet jede Maßnahme, die geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung (Slg 1974, 837 = GRUR Int 1974, 764 - Dassonville uva; Müller-Graff in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG-Vertrag5, Artikel 30, Rz 38 ff; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 Einl UWG Rz 617). Ein bestimmtes Ausmaß der Behinderung ist dabei nicht erforderlich; der in Rede stehenden Regelung dürfen nur nicht rein hypothetische Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel zukommen (Slg 1993, 2361 = NJW 1993, 3187 - Yves Rocher; Müller-Graff aaO Rz 59 f;
Baumbach/Hefermehl aaO). Unter Art 28 fallen nicht nur Bestimmungen
über die Zusammensetzung einer Ware, ihre Bezeichnung oder
Verpackung, sondern auch Regelungen, die bestimmte Formen der Werbung
beschränken oder verbieten, können doch auch solche geeignet sein,
das Einfuhrvolumen zu beschränken, weil sie die Absatzmöglichkeiten
für die eingeführten Erzeugnisse beeinträchtigen (Slg 1984, 4575 =
GRURInt 1983, 648 - Oosthoek; Slg 1989, 667 = GRURInt 1990, 955 -
GB-Inno-BM; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 618; Rüffler WBl 1996, 134
mwN). Der freie Warenverkehr betrifft nicht nur den gewerblichen
Handel, sondern auch Privatpersonen (Slg 1989, 667 = GRURInt 1990,
955 - GB-Inno-BM). Auch solche Hemmnisse für den freien Warenverkehr,
die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedsstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, bilden selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Art 28 EG verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (Slg 1979, 649 = GRURInt 1979, 468 - Cassis de Dion; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 619 f).die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedsstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, bilden selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Artikel 28, EG verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (Slg 1979, 649 = GRURInt 1979, 468 - Cassis de Dion; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 619 f).
Freilich ist die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedsstaaten nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten im Sinn des Urteils Dassonville unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedsstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren (Slg 1993, I-6097 = GRUR 1994, 296 [Bornkamm] - Keck und Mithouard; Müller-Graff aaO Art 30 Rz 239; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 627 ff). Diesen Urteilen liegt das Bestreben des EuGH zugrunde, den Begriff der Maßnahme gleicher Wirkung nicht grenzenlos auszudehnen, sondern in einem vernünftigen Rahmen zu halten. Die Eigenschaft als "bestimmte Verkaufsmodalität" im Sinn dieser Rechtsprechung wurde etwa bejaht für Verbote des Weiterverkaufs unter dem Einstandspreis und des Verkaufs zu äußerst geringen Gewinnspannen, die Vertriebskonzentration von verarbeiteten Milchprodukten für Säuglinge auf Apotheken, die Beschränkung des Einzelhandels mit Tabakwaren zugunsten zugelassener Vertriebshändler, die von einer Landesapothekerkammer erlassene Standesregel, die Apothekern die Werbung für apothekenübliche Waren außerhalb der Apotheke verbietet und allgemein geltende Geschäftsschlussregelungen, insbesondere Sonntagsverkaufsverbote (Nachweise bei Müller-Graff aaO Rz 255). Nach dieser Rechtsprechung ist eine Vorschrift dann als "bestimmte Verkaufsmodalität" anzusehen, wenn sie nicht zu den "produktbezogenen" Vorschriften gehört, die Waren in Bezeichnung, Form, Abmessung, Gewichtzusammensetzung, Aufmachung und Etikettierung oder Verpackung näher bestimmt; sie muss überdies für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben und darf nicht einzelne von ihnen diskriminieren; die Vorschrift muss schließlich den Absatz der inländischen Erzeugnisse und jener aus anderen Mitgliedsstaaten rechtlich und tatsächlich in gleicher Weise berühren, um eine Schlechterstellung eingeführter Waren auszuschließen (Müller-Graff aaO Rz 248 ff). Unter den Begriff der "bestimmten Verkaufsmodalität" fallen Vorschriften über die räumlichen und zeitlichen Voraussetzungen und andere Umstände (wie eine Beschränkung des Kreises der Absatzberechtigten), unter denen Waren vertrieben werden können und die Ausdruck landesweiter oder regionaler, sozialer und kultureller Besonderheiten sind. Eine unterschiedslos, für inländische und eingeführte Erzeugnisse gleichermaßen geltende Regelung kann aber trotz Behinderung des freien Warenverkehrs nach Art 28 EG zulässig sein, wenn sie notwendig ist, um "zwingenden Erfordernissen" gerecht zu werden und unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit rechtliche Relevanz besitzt. Als "zwingende Erfordernisse" anerkennt der EuGH im Rahmen des Art 28 EG ua den Schutz der Lauterkeit und des Handelsverkehrs sowie den Schutz des Verbrauchers (Slg 1979, 649 = GRURInt 1979, 468 - Cassis de Dijon; Slg 1984, 1299 = GRURInt 1984, 291 - Bocksbeutel ua; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 621). Nicht jede Regelung oder Ausnahme eines Mitgliedsstaates, die etwa der Lauterkeit des Handelsverkehrs oder dem Verbraucherschutz dient und geeignet ist, den damit verfolgten Zweck zu erreichen, rechtfertigt eine Einschränkung des Handelsverkehrs; die Regelung muss auch in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck und zum gemeinschaftlichen Interesse am freien Warenverkehr stehen, wobei es auf die Abwägung dieses Interesses mit dem Grad des nationalen Interesses ankommt (Slg 1979, 649 = EuGH GRURInt 1979, 468 - Cassis de Dijon ua; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 622).Freilich ist die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedsstaaten nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten im Sinn des Urteils Dassonville unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedsstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren (Slg 1993, I-6097 = GRUR 1994, 296 [Bornkamm] - Keck und Mithouard; Müller-Graff aaO Artikel 30, Rz 239; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 627 ff). Diesen Urteilen liegt das Bestreben des EuGH zugrunde, den Begriff der Maßnahme gleicher Wirkung nicht grenzenlos auszudehnen, sondern in einem vernünftigen Rahmen zu halten. Die Eigenschaft als "bestimmte Verkaufsmodalität" im Sinn dieser Rechtsprechung wurde etwa bejaht für Verbote des Weiterverkaufs unter dem Einstandspreis und des Verkaufs zu äußerst geringen Gewinnspannen, die Vertriebskonzentration von verarbeiteten Milchprodukten für Säuglinge auf Apotheken, die Beschränkung des Einzelhandels mit Tabakwaren zugunsten zugelassener Vertriebshändler, die von einer Landesapothekerkammer erlassene Standesregel, die Apothekern die Werbung für apothekenübliche Waren außerhalb der Apotheke verbietet und allgemein geltende Geschäftsschlussregelungen, insbesondere Sonntagsverkaufsverbote (Nachweise bei Müller-Graff aaO Rz 255). Nach dieser Rechtsprechung ist eine Vorschrift dann als "bestimmte Verkaufsmodalität" anzusehen, wenn sie nicht zu den "produktbezogenen" Vorschriften gehört, die Waren in Bezeichnung, Form, Abmessung, Gewichtzusammensetzung, Aufmachung und Etikettierung oder Verpackung näher bestimmt; sie muss überdies für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben und darf nicht einzelne von ihnen diskriminieren; die Vorschrift muss schließlich den Absatz der inländischen Erzeugnisse und jener aus anderen Mitgliedsstaaten rechtlich und tatsächlich in gleicher Weise berühren, um eine Schlechterstellung eingeführter Waren auszuschließen (Müller-Graff aaO Rz 248 ff). Unter den Begriff der "bestimmten Verkaufsmodalität" fallen Vorschriften über die räumlichen und zeitlichen Voraussetzungen und andere Umstände (wie eine Beschränkung des Kreises der Absatzberechtigten), unter denen Waren vertrieben werden können und die Ausdruck landesweiter oder regionaler, sozialer und kultureller Besonderheiten sind. Eine unterschiedslos, für inländische und eingeführte Erzeugnisse gleichermaßen geltende Regelung kann aber trotz Behinderung des freien Warenverkehrs nach Artikel 28, EG zulässig sein, wenn sie notwendig ist, um "zwingenden Erfordernissen" gerecht zu werden und unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit rechtliche Relevanz besitzt. Als "zwingende Erfordernisse" anerkennt der EuGH im Rahmen des Artikel 28, EG ua den Schutz der Lauterkeit und des Handelsverkehrs sowie den Schutz des Verbrauchers (Slg 1979, 649 = GRURInt 1979, 468 - Cassis de Dijon; Slg 1984, 1299 = GRURInt 1984, 291 - Bocksbeutel ua; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 621). Nicht jede Regelung oder Ausnahme eines Mitgliedsstaates, die etwa der Lauterkeit des Handelsverkehrs oder dem Verbraucherschutz dient und geeignet ist, den damit verfolgten Zweck zu erreichen, rechtfertigt eine Einschränkung des Handelsverkehrs; die Regelung muss auch in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck und zum gemeinschaftlichen Interesse am freien Warenverkehr stehen, wobei es auf die Abwägung dieses Interesses mit dem Grad des nationalen Interesses ankommt (Slg 1979, 649 = EuGH GRURInt 1979, 468 - Cassis de Dijon ua; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 622).
Das Werbeverbot des § 30 UWG erscheint geeignet, den Binnenmarkthandel zu beeinträchtigen. Ist es einem Unternehmer verwehrt, wahrheitsgemäß darauf hinzuweisen, dass er Waren zu einem besonders niedrigen Preis anbietet, weil er diese (noch günstiger) von einem Masseverwalter erworben hat, dann bleibt den Verbrauchern eine solche Information verschlossen. Der Erwerber aus einer Konkursmasse muss überdies bei seiner Werbung allfällige unterschiedliche Rechtsnormen in den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft berücksichtigen. Ob in dieser Vorschrift eine - nicht einfuhrbeschränkende - Verkaufsmodalität erblickt werden kann (in diesem Sinn Sack, Auswirkungen der Art 30, 36 und 59 ff EG-Vertrag auf das Recht gegen unlauteren Wettbewerb, GRUR 1998, 871 ff [887]; offenlassend Rüffler, WBl 1996, 143), erscheint zweifelhaft.Das Werbeverbot des Paragraph 30, UWG erscheint geeignet, den Binnenmarkthandel zu beeinträchtigen. Ist es einem Unternehmer verwehrt, wahrheitsgemäß darauf hinzuweisen, dass er Waren zu einem besonders niedrigen Preis anbietet, weil er diese (noch günstiger) von einem Masseverwalter erworben hat, dann bleibt den Verbrauchern eine solche Information verschlossen. Der Erwerber aus einer Konkursmasse muss überdies bei seiner Werbung allfällige unterschiedliche Rechtsnormen in den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft berücksichtigen. Ob in dieser Vorschrift eine - nicht einfuhrbeschränkende - Verkaufsmodalität erblickt werden kann (in diesem Sinn Sack, Auswirkungen der Artikel 30, 36 und 59 ff EG-Vertrag auf das Recht gegen unlauteren Wettbewerb, GRUR 1998, 871 ff [887]; offenlassend Rüffler, WBl 1996, 143), erscheint zweifelhaft.
Es erhebt sich daher die Frage, ob das Verbot des § 30 UWG durch zwingende Erfordernisse - vor allem des Verbraucherschutzes - erforderlich und auch verhältnismäßig im dargestellten Sinn ist. Im Hinblick darauf, dass § 30 UWG auch nützliche und nicht zur Irreführung geeignete Information verbietet, der Schutz der Verbraucher vor Irreführung aber schon durch § 2 UWG gesichert erscheint, bestehen daran erhebliche Zweifel (in diesem Sinn Rüffler, WBl 1996, 143; derselbe in Koppensteiner aaO); Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 24 Rz 54 FN 233; Reese, Grenzüberschreitende Werbung in der Europäischen Gemeinschaft 152, welcher eine teleologische Reduktion der gleichlautenden Bestimmung des § 6 dUWG auf Fälle echter Irreführung in Erwägung zieht; aM Sack aaO).Es erhebt sich daher die Frage, ob das Verbot des Paragraph 30, UWG durch zwingende Erfordernisse - vor allem des Verbraucherschutzes - erforderlich und auch verhältnismäßig im dargestellten Sinn ist. Im Hinblick darauf, dass Paragraph 30, UWG auch nützliche und nicht zur Irreführung geeignete Information verbietet, der Schutz der Verbraucher vor Irreführung aber schon durch Paragraph 2, UWG gesichert erscheint, bestehen daran erhebliche Zweifel (in diesem Sinn Rüffler, WBl 1996, 143; derselbe in Koppensteiner aaO); Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 24, Rz 54 FN 233; Reese, Grenzüberschreitende Werbung in der Europäischen Gemeinschaft 152, welcher eine teleologische Reduktion der gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 6, dUWG auf Fälle echter Irreführung in Erwägung zieht; aM Sack aaO).
Rechtsprechung des EuGH zur Frage, ob eine nationale Regelung, die unabhängig vom Wahrheitsgehalt einer Werbeaussage jede Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse verbietet, wenn diese zwar aus der Konkursmasse stammt, im Zeitpunkt der Ankündigung aber nicht mehr zu deren Bestand gehört, als Maßnahme gleicher Wirkung im Sinn des Art 28 EG anzusehen ist und, bejahendenfalls, ob sie auch gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, fehlt.Rechtsprechung des EuGH zur Frage, ob eine nationale Regelung, die unabhängig vom Wahrheitsgehalt einer Werbeaussage jede Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse verbietet, wenn diese zwar aus der Konkursmasse stammt, im Zeitpunkt der Ankündigung aber nicht mehr zu deren Bestand gehört, als Maßnahme gleicher Wirkung im Sinn des Artikel 28, EG anzusehen ist und, bejahendenfalls, ob sie auch gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, fehlt.
IV. Verfahrensrechtlichesrömisch vier. Verfahrensrechtliches
Da das von der Klägerin angestrebte Unterlassungsgebot auf einen Verstoß gegen § 30 UWG abgestellt und nicht auf Fälle eingeschränkt ist, in denen Verbraucher tatsächlich in Irrtum geführt werden können, hat der erkennende Senat § 30 UWG auch dann anzuwenden, wenn die diesmal beanstandete Werbeankündigung gegen § 2 UWG verstoßen sollte.Da das von der Klägerin angestrebte Unterlassungsgebot auf einen Verstoß gegen Paragraph 30, UWG abgestellt und nicht auf Fälle eingeschränkt ist, in denen Verbraucher tatsächlich in Irrtum geführt werden können, hat der erkennende Senat Paragraph 30, UWG auch dann anzuwenden, wenn die diesmal beanstandete Werbeankündigung gegen Paragraph 2, UWG verstoßen sollte.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts wurde der Werbeprospekt der Beklagten auch im Internet veröffentlicht. Die Beklagte warb damit für ihre Versteigerung auch bei ausländischen Verkehrsteilnehmern, sodass sich ihre Werbung nicht nur auf das Inland bezogen hat. Die Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit ist aber auch für die Beurteilung von Bedeutung, ob allenfalls ein Fall von Inländerdiskriminierung vorliegt.
Von der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens könnte nur dann Abstand genommen werden, wenn die Übereinstimmung des § 30 UWG mit dem Gemeinschaftsrecht so hinreichend hätte beurteilt werden können, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bliebe ((Dauses, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 177 EG-Vertrag2 116 mwN; Gamerith, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 177 in Wettbewerbssachen, ÖBl 1995, 51 [57] mwN; ÖBl 1999, 186 - PAT AND PAT PEND). Dies ist hier nicht der Fall.Von der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens könnte nur dann Abstand genommen werden, wenn die Übereinstimmung des Paragraph 30, UWG mit dem Gemeinschaftsrecht so hinreichend hätte beurteilt werden können, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bliebe ((Dauses, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177, EG-Vertrag2 116 mwN; Gamerith, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177, in Wettbewerbssachen, ÖBl 1995, 51 [57] mwN; ÖBl 1999, 186 - PAT AND PAT PEND). Dies ist hier nicht der Fall.
Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG.