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Rechtssatz RS0116059

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116059

Geschäftszahl

4Ob284/01w; 4Ob86/04g

Entscheidungsdatum

25.05.2004

Norm

EG Amsterdam Art28
EG Amsterdam Art234
EGV Maastricht Art30
EGV Maastricht Art177
GOG §90a
UWG §30

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Artikel 234, EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Artikel 28, EG so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Mitteilung jede Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse verbietet, wenn in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt wird, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehören?

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 284/01w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 284/01w
  • 4 Ob 86/04g
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 4 Ob 86/04g
    Beisatz: Der EuGH entschied mit Urteil vom 25.3.2004, C-71/02 wie folgt:
    Art 28 EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Mitteilung jede Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse verbietet, wenn in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt wird, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehören. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116059

Im RIS seit

28.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2019

Dokumentnummer

JJR_20020129_OGH0002_0040OB00284_01W0000_001