Unstrittig zwischen den Parteien ist, dass das gegenständliche Prozessverhältnis nach dem LGVÜ zu beurteilen ist. Österreich und Schweden sind Mitgliedstaaten sowohl des EuGVÜ als auch des LGVÜ, die Schweiz jedoch nur des LGVÜ (vgl Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6, Einl, Rn 47, Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht, Lugano-Übereinkommen, Rz 2.7). Eine Auslegungszuständigkeit durch einen völkerrechtlich installierten Gerichtshof für das LGVÜ besteht nicht. Jedoch müssen die Vertragsstaaten des LGVÜ die bis zum 18. September 1988 ergangenen Entscheidungen des EuGH zum EuGVÜ als authentische Interpretation der inhaltlich übereinstimmenden Parallelnormen des LGVÜ akzeptieren (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Einl, Rn 89, Kropholler aaO, Rn 59 f). Nach 1988 ergangene Urteile sind zwar nicht formal bindend, doch sind die Vertragsstaaten angehalten, dieser Rechtsprechung im Sinne einer einheitlichen Auslegung zu folgen (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, vor Art 1 Rz 21, Burgstaller, aaO, Lugano-Übereinkommen, Rz 2.11).Unstrittig zwischen den Parteien ist, dass das gegenständliche Prozessverhältnis nach dem LGVÜ zu beurteilen ist. Österreich und Schweden sind Mitgliedstaaten sowohl des EuGVÜ als auch des LGVÜ, die Schweiz jedoch nur des LGVÜ vergleiche Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6, Einl, Rn 47, Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht, Lugano-Übereinkommen, Rz 2.7). Eine Auslegungszuständigkeit durch einen völkerrechtlich installierten Gerichtshof für das LGVÜ besteht nicht. Jedoch müssen die Vertragsstaaten des LGVÜ die bis zum 18. September 1988 ergangenen Entscheidungen des EuGH zum EuGVÜ als authentische Interpretation der inhaltlich übereinstimmenden Parallelnormen des LGVÜ akzeptieren (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Einl, Rn 89, Kropholler aaO, Rn 59 f). Nach 1988 ergangene Urteile sind zwar nicht formal bindend, doch sind die Vertragsstaaten angehalten, dieser Rechtsprechung im Sinne einer einheitlichen Auslegung zu folgen (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, vor Artikel eins, Rz 21, Burgstaller, aaO, Lugano-Übereinkommen, Rz 2.11).
Gemäß Art 6 Z 1 LGVÜ/EuGVÜ kann, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, auch vor dem Gericht, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden. Es ist dabei allgemein anerkannt, dass aber zwischen den Klagsansprüchen gegen mehrere Beklagte ein gewisser Zusammenhang, eine Konnexität bestehen muss. Der zur Zuständigkeitsbegründung notwendige Charakter des Zusammenhangs zwischen den einzelnen Klagen wird autonom bestimmt (EuGHSlg 1988, 5565, 5584 - Kafelis/Schröder). Nach dem EuGH ist Art 22 Abs 3 LGVÜ/EuGVÜ zur Lösung der Frage nach dem Zusammenhang heranzuziehen. Demnach liegt ein Zusammenhang dann vor, wenn eine gemeinsame Verhandlung oder Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Czernich/Tiefenthaler aaO, Art 6, Rz 4 ff, Burgstaller aaO, Rz 2.90, Neumayr, LGVÜ/EuGVÜ, S 38, Geimer/Schütze, Art 6, Rn 17 f, Kropholler aaO, Art 6 Rn 7). Der EuGH bezeichnet es als Sache des nationalen Gerichts, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist (Kropholler aaO mwN). Dieser Zusammenhang wird zu bejahen sein, wenn die Klagen im Wesentlichen tatsächlich oder rechtlich gleichartig sind (Geimer/Schütze aaO Rn 20). Allgemein bejaht wird dieser Zusammenhang bei Gesamtschuldnerschaft und Bürgschaft (Geimer/Schütze aaO, Kropholler aaO). Der erforderliche Sachzusammenhang wird in der Regel immer dann vorliegen, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch von dem anderen abhängt oder wenn beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen (Schak, Internationales Zivilverfahrensrecht2, Rz 359, Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 4). Ob diese Abhängigkeit besteht, ist nach der lex causae zu bestimmen (Czernich/Tiefenthaler aaO).Gemäß Artikel 6, Ziffer eins, LGVÜ/EuGVÜ kann, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, auch vor dem Gericht, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden. Es ist dabei allgemein anerkannt, dass aber zwischen den Klagsansprüchen gegen mehrere Beklagte ein gewisser Zusammenhang, eine Konnexität bestehen muss. Der zur Zuständigkeitsbegründung notwendige Charakter des Zusammenhangs zwischen den einzelnen Klagen wird autonom bestimmt (EuGHSlg 1988, 5565, 5584 - Kafelis/Schröder). Nach dem EuGH ist Artikel 22, Absatz 3, LGVÜ/EuGVÜ zur Lösung der Frage nach dem Zusammenhang heranzuziehen. Demnach liegt ein Zusammenhang dann vor, wenn eine gemeinsame Verhandlung oder Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Czernich/Tiefenthaler aaO, Artikel 6,, Rz 4 ff, Burgstaller aaO, Rz 2.90, Neumayr, LGVÜ/EuGVÜ, S 38, Geimer/Schütze, Artikel 6,, Rn 17 f, Kropholler aaO, Artikel 6, Rn 7). Der EuGH bezeichnet es als Sache des nationalen Gerichts, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist (Kropholler aaO mwN). Dieser Zusammenhang wird zu bejahen sein, wenn die Klagen im Wesentlichen tatsächlich oder rechtlich gleichartig sind (Geimer/Schütze aaO Rn 20). Allgemein bejaht wird dieser Zusammenhang bei Gesamtschuldnerschaft und Bürgschaft (Geimer/Schütze aaO, Kropholler aaO). Der erforderliche Sachzusammenhang wird in der Regel immer dann vorliegen, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch von dem anderen abhängt oder wenn beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen (Schak, Internationales Zivilverfahrensrecht2, Rz 359, Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 4). Ob diese Abhängigkeit besteht, ist nach der lex causae zu bestimmen (Czernich/Tiefenthaler aaO).
Die Entscheidung in dieser Rechtssache hängt aber nicht von der Frage der Beweislast ab. Die Beweislast für die Voraussetzungen der Konnexität trägt der Kläger, der den Gerichtsstand für sich in Anspruch nehmen will (Geimer/Schütze aaO Rz 22). Die Frage der Beweislast stellt sich aber erst dann, wenn das Bescheinigungsverfahren die vom Kläger behaupteten Tatsachen nicht erbringt (non liquet; [Rechberger2 zu vor § 266, Rz 8; Fasching III, S 233]). Im vorliegenden Fall wurde aber in Verkennung dieser Grundsätze vom Erstgericht das angebotene Bescheinigungsverfahren noch gar nicht durchgeführt, sodass sich die Frage, ob die Klägerin die sie treffende Beweislast erfüllt hat, noch nicht stellen kann. Zutreffend hat aber das Rekursgericht erkannt, dass das Bescheinigungsverfahren im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin noch ergänzungsbedürftig ist.Die Entscheidung in dieser Rechtssache hängt aber nicht von der Frage der Beweislast ab. Die Beweislast für die Voraussetzungen der Konnexität trägt der Kläger, der den Gerichtsstand für sich in Anspruch nehmen will (Geimer/Schütze aaO Rz 22). Die Frage der Beweislast stellt sich aber erst dann, wenn das Bescheinigungsverfahren die vom Kläger behaupteten Tatsachen nicht erbringt (non liquet; [Rechberger2 zu vor Paragraph 266,, Rz 8; Fasching römisch drei, S 233]). Im vorliegenden Fall wurde aber in Verkennung dieser Grundsätze vom Erstgericht das angebotene Bescheinigungsverfahren noch gar nicht durchgeführt, sodass sich die Frage, ob die Klägerin die sie treffende Beweislast erfüllt hat, noch nicht stellen kann. Zutreffend hat aber das Rekursgericht erkannt, dass das Bescheinigungsverfahren im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin noch ergänzungsbedürftig ist.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.