Da der erkennende Senat die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses aber für zutreffend erachtet, genügt es auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie, bezugnehmend auf die wesentlichen Ausführungen des Revisionsrekurses, wie folgt zu ergänzen (§§ 528a, 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO):Da der erkennende Senat die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses aber für zutreffend erachtet, genügt es auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie, bezugnehmend auf die wesentlichen Ausführungen des Revisionsrekurses, wie folgt zu ergänzen (Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO):
Gemäß Art 5 Z 3 des hier anzuwendenden EuGVÜ (Art 54 Abs 1 EuGVÜ; vgl zum In-Kraft-Treten gegenüber Italien am 1.6.1999: BGBl III 1999/102 und Mayr in Rechberger² Rz 1 nach § 27a JN bzw zu der mit 1. 3. 2002 in Kraft getretenen EuGVO: Stohanzl JN-ZPO15 Anh zu § 27a JN) kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat geklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.Gemäß Artikel 5, Ziffer 3, des hier anzuwendenden EuGVÜ (Artikel 54, Absatz eins, EuGVÜ; vergleiche zum In-Kraft-Treten gegenüber Italien am 1.6.1999: BGBl römisch drei 1999/102 und Mayr in Rechberger² Rz 1 nach Paragraph 27 a, JN bzw zu der mit 1. 3. 2002 in Kraft getretenen EuGVO: Stohanzl JN-ZPO15 Anh zu Paragraph 27 a, JN) kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat geklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.
Die Begriffe der "unerlaubten Handlung" und "Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist" müssen ebenso wie der in Art 5 Z 1 EuGVÜ festgelegte Begriff des Vertrages übereinkommensautonom (also nicht nach lex fori oder lex causae) ermittelt werden (SZ 70/176 [zum wortgleichen Art 5 LGVÜ]; RIS-Justiz RS0108473; 7 Ob 76/01d, 6 Ob 27/01s mwN sowie Simotta in Fasching I² Rz 22 zu § 92a JN mwN aus der Rsp des EuGH). Darunter fallen zB Klagen aus Verkehrsunfällen, Umweltbeeinträchtigungen, wegen fehlerhafter Produkte, unlauteren Wettbewerbs, oder aufgrund von Kartellverstößen, aus Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, in Immaterialgüterrechte, wegen Verletzung von Schutzgesetzen, aber auch Klagen, mit denen - wie hier - ein allgemeiner Vermögensschaden geltend gemacht wird (Simotta aaO Rz 24 zu § 92a JN). Nicht unter Art 5 Z 3 EuGVÜ fallen dagegen Klagen, die auf Verletzung von vertraglichen Pflichten gestützt werden (RIS-Justiz RS0115357). Der EuGH stellt bei der Abgrenzung zwischen Delikts- und Vertragsklagen darauf ab, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch abgeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang mit dem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. In einem solchen Fall ist Art 5 Z 3 EuGVÜ unanwendbar, wie zB für Schadenersatzansprüche wegen rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme einer Bankgarantie oder wegen Veruntreuung bzw Unterschlagung von Wertpapieren, die der beklagten Bank durch Verwahrungsvertrag anvertraut waren (Simotta aaO Rz 26 zu § 92a JN mwN).Die Begriffe der "unerlaubten Handlung" und "Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist" müssen ebenso wie der in Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ festgelegte Begriff des Vertrages übereinkommensautonom (also nicht nach lex fori oder lex causae) ermittelt werden (SZ 70/176 [zum wortgleichen Artikel 5, LGVÜ]; RIS-Justiz RS0108473; 7 Ob 76/01d, 6 Ob 27/01s mwN sowie Simotta in Fasching I² Rz 22 zu Paragraph 92 a, JN mwN aus der Rsp des EuGH). Darunter fallen zB Klagen aus Verkehrsunfällen, Umweltbeeinträchtigungen, wegen fehlerhafter Produkte, unlauteren Wettbewerbs, oder aufgrund von Kartellverstößen, aus Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, in Immaterialgüterrechte, wegen Verletzung von Schutzgesetzen, aber auch Klagen, mit denen - wie hier - ein allgemeiner Vermögensschaden geltend gemacht wird (Simotta aaO Rz 24 zu Paragraph 92 a, JN). Nicht unter Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ fallen dagegen Klagen, die auf Verletzung von vertraglichen Pflichten gestützt werden (RIS-Justiz RS0115357). Der EuGH stellt bei der Abgrenzung zwischen Delikts- und Vertragsklagen darauf ab, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch abgeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang mit dem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. In einem solchen Fall ist Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ unanwendbar, wie zB für Schadenersatzansprüche wegen rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme einer Bankgarantie oder wegen Veruntreuung bzw Unterschlagung von Wertpapieren, die der beklagten Bank durch Verwahrungsvertrag anvertraut waren (Simotta aaO Rz 26 zu Paragraph 92 a, JN mwN).
Auch der Oberste Gerichtshof hat iSd Auslegung des EuGH bereits
mehrfach ausgesprochen, dass sich Art 5 Z 3 EuGVÜ grundsätzlich auf
alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten
geltend gemacht wird, die nicht an einen "Vertrag" iSd Art 5 Z 1
EuGVÜ anknüpft (RIS-Justiz RS0109078, RS0109739, RS0115357; EvBl
2001/194; SZ 71/1; Stohanzl aaO E 1 f). Davon ist hier schon deshalb
auszugehen, weil außer Streit steht, dass zwischen dem Kläger und der
Erstbeklagten nie irgendwelche direkte Verhandlungen stattfanden, die
zur Ausstellung der Schecks führten. Dass der Kläger im vorliegenden
Verfahren "lediglich deliktische Ansprüche geltend macht" (wie er auf
S 2 des Revisionsrekurses ausdrücklich klarstellt und bereits im
Schriftsatz ON 10 [AS 49] festgehalten wurde) ist im Übrigen auch der
- einen gegenteiligen Standpunkt vertretenden -
Revisionsrekursbeantwortung der Erstbeklagten zu entnehmen. Dort ist
nämlich nur von einem "Vertragsverhältnis" zwischen der Erst- und der
Zweitbeklagten die Rede, während in Bezug auf den Kläger lediglich
von einem "dreipersonalen Verhältnis
Aussteller-Berechtigter-Bezogener" gesprochen wird. Da eine
Vertragsbeziehung im (scheckrechtlichen) Verhältnis zwischen dem
Kläger als Berechtigtem und der Erstbeklagten als bezogener Bank
nicht zu erkennen ist und daher keinesfalls "im Vordergrund" steht,
ist Art 5 Z 1 EuGVÜ hier nicht anzuwenden; fehlt es doch an dem vom
EuGH geforderten Eingehen einer freiwilligen Verpflichtung zwischen
den Streitteilen (vgl dazu 7 Ob 132/00p = RdW 2001/35 = ZfRV 2001/11
= JBl 2001, 185 sowie Fasching aaO Rz 77 zu § 88 JN mwN).
Entgegen dem Standpunkt der Erstbeklagten hat sich das Rekursgericht daher zutreffend auf die Prüfung der Voraussetzungen einer Klage nach Art 5 Nr 3 EuGVÜ beschränkt. Örtlich zuständig für derartige Klagen ist - wie bereits ausgeführt - das "Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" (Art 5 Z 3 EuGVÜ). Diese Bestimmung muss nach der Rsp des EuGH übereinkommensautonom dahin ausgelegt werden, dass sie sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint (RIS-Justiz RS0109737; RS0115357; EvBl 2001/194 mwN). Der Kläger kann daher, wenn beide Orte in Vertragsstaaten liegen, nach seiner Wahl entweder am Handlungs- oder am Erfolgsort klagen (Ubiquitätstheorie; Simotta aaO Rz 31 Abs 2 zu § 92a JN mwN).Entgegen dem Standpunkt der Erstbeklagten hat sich das Rekursgericht daher zutreffend auf die Prüfung der Voraussetzungen einer Klage nach Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ beschränkt. Örtlich zuständig für derartige Klagen ist - wie bereits ausgeführt - das "Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" (Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ). Diese Bestimmung muss nach der Rsp des EuGH übereinkommensautonom dahin ausgelegt werden, dass sie sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint (RIS-Justiz RS0109737; RS0115357; EvBl 2001/194 mwN). Der Kläger kann daher, wenn beide Orte in Vertragsstaaten liegen, nach seiner Wahl entweder am Handlungs- oder am Erfolgsort klagen (Ubiquitätstheorie; Simotta aaO Rz 31 Absatz 2, zu Paragraph 92 a, JN mwN).
Es war somit zu untersuchen, ob der behauptete und auch festgestellte Vermögensschaden (S 6 des Beschlusses erster Instanz) ausreichte, um einen österreichischen Schadenseintrittsort iSd Art 5 Nr 3 EuGVÜ zu begründen. Richtig hat das Rekursgericht nämlich auch darauf hingewiesen, dass der Kläger nach den für die Prüfung der Zuständigkeit maßgebenden Klagsangaben einen bloßen Vermögensschaden geltend macht. Darunter sind Nachteile zu verstehen, die nicht durch die Verletzung eines absolut geschützten Gutes des Geschädigten (zB des Lebens, der Gesundheit oder des Eigentums) oder als deren Folge eintreten, sondern sich - wie hier - nur sonst in seinem Gesamtvermögen auswirken und den Schädiger nach hA nur dann ersatzpflichtig machen, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechtes oder eines Schutzgesetzes iSd § 1311 ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt oder sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst aus der Rechtsordnung unmittelbar aufgrund eines Gesetzes ableiten lässt (7 Ob 132/00p mwN; Koziol/Welser II12, 295).Es war somit zu untersuchen, ob der behauptete und auch festgestellte Vermögensschaden (S 6 des Beschlusses erster Instanz) ausreichte, um einen österreichischen Schadenseintrittsort iSd Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ zu begründen. Richtig hat das Rekursgericht nämlich auch darauf hingewiesen, dass der Kläger nach den für die Prüfung der Zuständigkeit maßgebenden Klagsangaben einen bloßen Vermögensschaden geltend macht. Darunter sind Nachteile zu verstehen, die nicht durch die Verletzung eines absolut geschützten Gutes des Geschädigten (zB des Lebens, der Gesundheit oder des Eigentums) oder als deren Folge eintreten, sondern sich - wie hier - nur sonst in seinem Gesamtvermögen auswirken und den Schädiger nach hA nur dann ersatzpflichtig machen, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechtes oder eines Schutzgesetzes iSd Paragraph 1311, ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt oder sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst aus der Rechtsordnung unmittelbar aufgrund eines Gesetzes ableiten lässt (7 Ob 132/00p mwN; Koziol/Welser II12, 295).
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger aber nicht den Ersatz des durch die angebliche Verletzung von Sorgfaltspflichten und die Nichteinlösung der Schecks entstandenen Erstschadens - bei dem freilich sowohl der Schadenseintrittsort (für den durch die unterbliebene Scheckeinlösung erlittenen Schaden) als auch der Handlungsort (an dem - iSd angeblich unterlassenen Verständigung bzw Sperrung des Kontos samt Einziehung der Scheckformulare - zu handeln gewesen wäre: Fasching aaO Rz 35 zu § 92a JN) in Italien liegen würden -; geltend gemacht werden vielmehr die daraufhin in seinem inländischen Vermögen eingetretenen Folgeschäden aus den unbezahlten (weiteren) Lieferungen und der wegen Illiquidität erlittenen Kreditschädigung. Diese „Vermögensschäden in der Folge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort vom Kläger erlittenen Erstschadens" sind jedoch, wie der EuGH in einem durchaus vergleichbaren Fall, nämlich der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung vom 19. 9. 1995, Rechtssache C-364/93 "Marinari/LLoyds Bank" (Slg 1995, I-2719, Randnr. 15) ausführlich dargelegt hat, nicht zuständigkeitsbegründend (Simotta aaO Rz 37 zu § 92a JN). Den Ausführungen des Revisionsrekurses, die diese Auslegung ohnehin richtig wiedergeben, ist daher nur noch ergänzend zu erwidern, dass der EuGH an seinem Standpunkt auch in der Entscheidung vom 27.10.1998, Rechtssache C-51/97 "Réunion/Spliethoff's" (Slg 1998, I-6511) festgehalten und ausgeführt hat, mit dem Urteil Marinari (Randnr. 13) sei klargestellt, dass die in Art 5 Z 3 EuGVÜ eröffnete Wahlmöglichkeit (zwischen dem Schadenseintrittsort und dem Ort des ursächlichen Geschehens) "nicht über die sie rechtfertigenden besonderen Umstände hinaus erweitert werden darf, soll nicht der in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens aufgestellte allgemeine Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ausgehöhlt und im Ergebnis über die ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers anerkannt werden, gegen die sich die Verfasser des Übereinkommens ausgesprochen haben, indem sie in Artikel 3 Absatz 2 die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, die derartige Gerichtsstände vorsehen, gegenüber Beklagten, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ausgeschlossen haben." (Slg 1998, I-6511, Randnr 29). Das ist dem Revisionsrekurs auch entgegenzuhalten, wenn er die Auslegung des Ubiquitätsprinzips durch das Rekursgericht zuletzt mit der Begründung als „falsch" bezeichnet, dass sie der „Zielsetzung des EuGVÜ" widerspreche. Dabei wird aber auch übersehen, dass bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 71/31, die den Ort, an dem die Vermögensminderung eingetreten ist, als zuständigkeitsbegründend iSd Art 5 Z 3 LGVÜ (Art 5 Z 3 EuGVÜ) bezeichnet, folgendes festgehalten ist:Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger aber nicht den Ersatz des durch die angebliche Verletzung von Sorgfaltspflichten und die Nichteinlösung der Schecks entstandenen Erstschadens - bei dem freilich sowohl der Schadenseintrittsort (für den durch die unterbliebene Scheckeinlösung erlittenen Schaden) als auch der Handlungsort (an dem - iSd angeblich unterlassenen Verständigung bzw Sperrung des Kontos samt Einziehung der Scheckformulare - zu handeln gewesen wäre: Fasching aaO Rz 35 zu Paragraph 92 a, JN) in Italien liegen würden -; geltend gemacht werden vielmehr die daraufhin in seinem inländischen Vermögen eingetretenen Folgeschäden aus den unbezahlten (weiteren) Lieferungen und der wegen Illiquidität erlittenen Kreditschädigung. Diese „Vermögensschäden in der Folge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort vom Kläger erlittenen Erstschadens" sind jedoch, wie der EuGH in einem durchaus vergleichbaren Fall, nämlich der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung vom 19. 9. 1995, Rechtssache C-364/93 "Marinari/LLoyds Bank" (Slg 1995, I-2719, Randnr. 15) ausführlich dargelegt hat, nicht zuständigkeitsbegründend (Simotta aaO Rz 37 zu Paragraph 92 a, JN). Den Ausführungen des Revisionsrekurses, die diese Auslegung ohnehin richtig wiedergeben, ist daher nur noch ergänzend zu erwidern, dass der EuGH an seinem Standpunkt auch in der Entscheidung vom 27.10.1998, Rechtssache C-51/97 "Réunion/Spliethoff's" (Slg 1998, I-6511) festgehalten und ausgeführt hat, mit dem Urteil Marinari (Randnr. 13) sei klargestellt, dass die in Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ eröffnete Wahlmöglichkeit (zwischen dem Schadenseintrittsort und dem Ort des ursächlichen Geschehens) "nicht über die sie rechtfertigenden besonderen Umstände hinaus erweitert werden darf, soll nicht der in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens aufgestellte allgemeine Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ausgehöhlt und im Ergebnis über die ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers anerkannt werden, gegen die sich die Verfasser des Übereinkommens ausgesprochen haben, indem sie in Artikel 3 Absatz 2 die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, die derartige Gerichtsstände vorsehen, gegenüber Beklagten, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ausgeschlossen haben." (Slg 1998, I-6511, Randnr 29). Das ist dem Revisionsrekurs auch entgegenzuhalten, wenn er die Auslegung des Ubiquitätsprinzips durch das Rekursgericht zuletzt mit der Begründung als „falsch" bezeichnet, dass sie der „Zielsetzung des EuGVÜ" widerspreche. Dabei wird aber auch übersehen, dass bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 71/31, die den Ort, an dem die Vermögensminderung eingetreten ist, als zuständigkeitsbegründend iSd Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ (Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ) bezeichnet, folgendes festgehalten ist:
Die "Ubiquitätstheorie" (vgl dazu Simotta aaO Rz 31 Abs 2 zu § 92a JN) führe [zwar] fallweise zu einem Klägergerichtsstand, weil der Schadenseintrittsort in der Regel der Ort sei, an dem die Vermögensminderung eingetreten ist. Diese Folgewirkung der Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung werde allerdings dadurch eingeschränkt, dass .... der Eintritt eines reflexartigen Folgeschadens in einem weiteren Staat in diesem Staat nicht (nochmals) zuständigkeitsbegründend wirke. Es komme vielmehr allein darauf an, wo der Schaden zuerst aufgetreten sei. Nur in diesem Sinne sei die Entscheidung des EuGH Slg 1995, 2719 - Marinari gegen Lloyds Bank Plc ua zu verstehen (1 Ob 319/97m mwN).Die "Ubiquitätstheorie" vergleiche dazu Simotta aaO Rz 31 Absatz 2, zu Paragraph 92 a, JN) führe [zwar] fallweise zu einem Klägergerichtsstand, weil der Schadenseintrittsort in der Regel der Ort sei, an dem die Vermögensminderung eingetreten ist. Diese Folgewirkung der Auslegung der Zuständigkeitsbestimmung werde allerdings dadurch eingeschränkt, dass .... der Eintritt eines reflexartigen Folgeschadens in einem weiteren Staat in diesem Staat nicht (nochmals) zuständigkeitsbegründend wirke. Es komme vielmehr allein darauf an, wo der Schaden zuerst aufgetreten sei. Nur in diesem Sinne sei die Entscheidung des EuGH Slg 1995, 2719 - Marinari gegen Lloyds Bank Plc ua zu verstehen (1 Ob 319/97m mwN).
Der diesen Entscheidungen folgenden, das Vorliegen eines Gerichtsstandes nach Art 5 Z 3 EuGVÜ verneinenden Ansicht des Rekursgerichts ist beizutreten; hat doch auch der erkennende Senat bereits ausgesprochen, dass durch den bloßen Vermögensschaden eines inländischen Händlers, den er durch den Mangel einer verkauften Sache erlitten hat, gegenüber dem ausländischen Produzenten, mit dem er nicht in Vertragsbeziehung steht, ein Gerichtsstand nach Art 5 LGVÜ nicht begründet wird (JBl 2001, 185 = RdW 2001/35 mwN; RIS-Justiz RS0114004), weil dieser nicht zu einem Klägergerichtsstand ausgedehnt werden darf (RS0109737 [T2]). Der Umstand, dass der Kläger - infolge des in Italien eingetretenen Erstschadens - (auch) sein Vermögen im Inland gemindert sieht, begründet keinen (weiteren) „Erfolgsort" iSd Art 5 Z 3 EuGVÜ.Der diesen Entscheidungen folgenden, das Vorliegen eines Gerichtsstandes nach Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ verneinenden Ansicht des Rekursgerichts ist beizutreten; hat doch auch der erkennende Senat bereits ausgesprochen, dass durch den bloßen Vermögensschaden eines inländischen Händlers, den er durch den Mangel einer verkauften Sache erlitten hat, gegenüber dem ausländischen Produzenten, mit dem er nicht in Vertragsbeziehung steht, ein Gerichtsstand nach Artikel 5, LGVÜ nicht begründet wird (JBl 2001, 185 = RdW 2001/35 mwN; RIS-Justiz RS0114004), weil dieser nicht zu einem Klägergerichtsstand ausgedehnt werden darf (RS0109737 [T2]). Der Umstand, dass der Kläger - infolge des in Italien eingetretenen Erstschadens - (auch) sein Vermögen im Inland gemindert sieht, begründet keinen (weiteren) „Erfolgsort" iSd Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ.
Da sich die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit demnach als berechtigt erweist, muss der Revisionsrekurs erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.