Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Inländische Gerichtsbarkeit besteht nach § 27a JN idF BGBl 1997 I/140 in bürgerlichen Rechtssachen ohne weitere Voraussetzung immer dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben ist und Völkerrecht nichts anderes bestimmt. Die Zuständigkeitsprüfung hat aufgrund der Angaben des Klägers zu erfolgen (§ 41 Abs 2 JN). Ergibt diese Prüfung eine örtliche Zuständigkeit des angerufenen inländischen Gerichts, dann folgt daraus grundsätzlich auch die inländische Gerichtsbarkeit.Inländische Gerichtsbarkeit besteht nach Paragraph 27 a, JN in der Fassung BGBl 1997 I/140 in bürgerlichen Rechtssachen ohne weitere Voraussetzung immer dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben ist und Völkerrecht nichts anderes bestimmt. Die Zuständigkeitsprüfung hat aufgrund der Angaben des Klägers zu erfolgen (Paragraph 41, Absatz 2, JN). Ergibt diese Prüfung eine örtliche Zuständigkeit des angerufenen inländischen Gerichts, dann folgt daraus grundsätzlich auch die inländische Gerichtsbarkeit.
Der Kläger macht Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden gegen die in Deutschland wohnhaften Beklagten vor einem österreichischen Gericht geltend. Er beruft sich auf den Gerichtsstand des Art 5 Nr 3 EuGVÜ. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat geklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.Der Kläger macht Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden gegen die in Deutschland wohnhaften Beklagten vor einem österreichischen Gericht geltend. Er beruft sich auf den Gerichtsstand des Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat geklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
Da die Klage vor dem 1. 3. 2002 eingebracht wurde, findet noch das EuGVÜ Anwendung (Art 66 Abs 1 EuGVVO).Da die Klage vor dem 1. 3. 2002 eingebracht wurde, findet noch das EuGVÜ Anwendung (Artikel 66, Absatz eins, EuGVVO).
Der EuGH definiert Klagen aus "unerlaubten Handlungen" als Klagen, "mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinn des Art 5 Nr 1 anknüpfen" (EuGH Slg 5565, Kalfelis/Schröder). Darunter fallen auch Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden, die durch deliktische Handlungen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage entstanden sind (sofern - wie hier nach den Klageangaben - zwischen Schädiger und Geschädigtem kein Vertragsverhältnis bestanden hat).Der EuGH definiert Klagen aus "unerlaubten Handlungen" als Klagen, "mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinn des Artikel 5, Nr 1 anknüpfen" (EuGH Slg 5565, Kalfelis/Schröder). Darunter fallen auch Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden, die durch deliktische Handlungen im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage entstanden sind (sofern - wie hier nach den Klageangaben - zwischen Schädiger und Geschädigtem kein Vertragsverhältnis bestanden hat).
Örtlich zuständig für derartige Klagen ist nach Art 5 Nr 3 EuGVÜ das Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Diese Bestimmung wird in der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom dahin ausgelegt, dass sie sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint (EuGHSlg 1976, 1735 - Bier/Mines de Potasse; Slg 1995 I-2719 - Marinari/Lloyds Bank).Örtlich zuständig für derartige Klagen ist nach Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ das Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Diese Bestimmung wird in der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom dahin ausgelegt, dass sie sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint (EuGHSlg 1976, 1735 - Bier/Mines de Potasse; Slg 1995 I-2719 - Marinari/Lloyds Bank).
Der Kläger vertritt in seinem Revisionsrekurs den Standpunkt, der eingeklagte Schaden sei nicht am Ort, an dem sich das Anlagekonto befunden habe (somit nicht in Deutschland), sondern an seinem Wohnsitz dadurch entstanden, dass er auf telefonische Aufforderung der Beklagten Geldbeträge überwiesen habe. Er übersieht dabei, dass der Schaden nach dem Klagevorbringen nicht durch die Überweisung des Geldes an die Anlagegesellschaft, sondern daraus erwachsen ist, dass nicht, wie mit dem Kläger angeblich besprochen, eine sichere Anlage gewählt, sondern spekulative Optionsgeschäfte durchgeführt wurden, die mit Verlusten für den Kläger verbunden waren. Im Ausmaß dieser Verluste hat der Kläger behauptetermaßen einen Schaden erlitten.
Für die Frage der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts ist daher maßgeblich, ob unter dem in Art 5 Nr 3 EuGVÜ angeführten "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", bei reinen Vermögensschäden, die bei der Veranlagung von Vermögensteilen des Geschädigten im Ausland eingetreten sind, auch der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Geschädigten (bzw sein Wohnort) oder nur jener Ort verstanden wird, an dem sich die Vermögensteile befunden haben, die der Kläger zur Geldanlage verwendet und verloren hatte. Mit dieser Frage hatte sich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zunächst noch nicht befasst.Für die Frage der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts ist daher maßgeblich, ob unter dem in Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ angeführten "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", bei reinen Vermögensschäden, die bei der Veranlagung von Vermögensteilen des Geschädigten im Ausland eingetreten sind, auch der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Geschädigten (bzw sein Wohnort) oder nur jener Ort verstanden wird, an dem sich die Vermögensteile befunden haben, die der Kläger zur Geldanlage verwendet und verloren hatte. Mit dieser Frage hatte sich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zunächst noch nicht befasst.
Der Oberste Gerichtshof hat daher mit Beschluss vom 9. April 2002, GZ 4 Ob 40/02i, dem EuGH folgende Fragen gemäß Art 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Ist die in Art 5 Nr 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968 (EuGVÜ) enthaltene Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", so auszulegen, dass sie in Fällen reiner Vermögensschäden, die bei der Veranlagung von Vermögensteilen des Geschädigten eingetreten sind, jedenfalls auch den Ort umfasst, an dem sich der Wohnsitz des Geschädigten befindet, wenn die Veranlagung in einem anderen Mitgliedsstaat der Gemeinschaft erfolgte?".Der Oberste Gerichtshof hat daher mit Beschluss vom 9. April 2002, GZ 4 Ob 40/02i, dem EuGH folgende Fragen gemäß Artikel 234, EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Ist die in Artikel 5, Nr 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968 (EuGVÜ) enthaltene Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", so auszulegen, dass sie in Fällen reiner Vermögensschäden, die bei der Veranlagung von Vermögensteilen des Geschädigten eingetreten sind, jedenfalls auch den Ort umfasst, an dem sich der Wohnsitz des Geschädigten befindet, wenn die Veranlagung in einem anderen Mitgliedsstaat der Gemeinschaft erfolgte?".
Mit Urteil vom 10. Juni 2004, C-168/02, hat der EuGH erkannt, dass Art 5 Nr 3 der EuGVÜ dahin auszulegen sei, "dass sich die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes - als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens - bezieht, weil dem Kläger nach seinem Vorbringen durch Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Vertragsstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist".Mit Urteil vom 10. Juni 2004, C-168/02, hat der EuGH erkannt, dass Artikel 5, Nr 3 der EuGVÜ dahin auszulegen sei, "dass sich die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes - als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens - bezieht, weil dem Kläger nach seinem Vorbringen durch Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Vertragsstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist".
In seinen Erwägungsgründen führte der EuGH aus (Rz 18), der Umstand, dass sich der in einem anderen Vertragsstaat erlittene Schaden des Klägers gleichzeitig auch auf sein Gesamtvermögen auswirke, rechtfertige nicht die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Vertragsstaates als desjenigen, in dem das ursächliche Geschehen stattgefunden habe und der Schaden eingetreten sei. Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", könne nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasse, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar werden könnten, der bereits einen - tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen - Schaden verursacht habe. Eine derartige Auslegung würde in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die gerichtliche Zuständigkeit von ungewissen Umständen wie dem Ort des Mittelpunkts des Vermögens des Geschädigten abhängig machen und liefe folglich einem der Ziele des Übereinkommens zuwider, nämlich den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen dadurch zu stärken, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen könne, und einem verständigen Beklagten erkennbar werde, vor welchem Gericht er verklagt werden könne. Überdies würde eine derartige Auslegung zumeist die Zuständigkeit der Gerichte des Klägerwohnsitzes begründen, ein Ergebnis, dem das Übereinkommen außer in den von ihm ausdrücklich vorgesehenen Fällen ablehnend gegenüberstehe (Rz 20).
Nach der - den Obersten Gerichtshof bindenden - Rechtsmeinung des EuGH wird der Gerichtsstand nach Art 5 Nr 3 EuGVÜ nicht dadurch am Ort des Kläger-Wohnsitzes als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens begründet, dass dem Kläger (nach seinem Vorbringen) durch Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderem Vertragsstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist.Nach der - den Obersten Gerichtshof bindenden - Rechtsmeinung des EuGH wird der Gerichtsstand nach Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ nicht dadurch am Ort des Kläger-Wohnsitzes als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens begründet, dass dem Kläger (nach seinem Vorbringen) durch Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderem Vertragsstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist.
Die Vorinstanzen haben daher die inländische Gerichtsbarkeit mangels örtlicher Zuständigkeit zutreffend verneint.
Dem unberechtigten Revisionsrekurs des Klägers wird ein Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Zu ersetzen waren die Revisionsrekursbeantwortungen der erst- und viertbeklagten Parteien. Die im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH eingebrachten schriftlichen Erklärungen zum Vorabentscheidungsersuchen waren mangels Vorhandenseins eines Tarifs nach § 8 AHR zu bemessen, wonach der doppelte Betrag der TP 3C zugesprochen werden konnte. Die viertbeklagte Partei beansprucht Kosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH zutreffend nach TP 3C, wobei der doppelte Betrag dieser Tarifpost zuzusprechen war.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Zu ersetzen waren die Revisionsrekursbeantwortungen der erst- und viertbeklagten Parteien. Die im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH eingebrachten schriftlichen Erklärungen zum Vorabentscheidungsersuchen waren mangels Vorhandenseins eines Tarifs nach Paragraph 8, AHR zu bemessen, wonach der doppelte Betrag der TP 3C zugesprochen werden konnte. Die viertbeklagte Partei beansprucht Kosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH zutreffend nach TP 3C, wobei der doppelte Betrag dieser Tarifpost zuzusprechen war.